Rechtssprechung

Urteil: IBC-Preise nur per Homepage reichen nicht aus

Amtsgericht weist Klage gegen Internet-by-Call-Nutzer weitgehend zurück
Von Thorsten Neuhetzki

Immer wieder fallen auf dem Markt für Call-by-Call- und Internet-by-Call-Verbindungen einige Anbieter durch Tarifhopping auf. Offenbar wird das nun auch den Gerichten zu viel, wie aus einem der teltarif.de-Redaktion vorliegenden Urteil des Amtsgerichts Meldorf hervorgeht. (Az.: 87 C 554/09). In dem vorliegenden Fall hatte ein Internet-by-Call-Anbieter seinem Kunden auf Zahlung von mehr als 400 Euro, bestehend aus aufgelaufenen Kosten und Zinsen, verklagt.

Der Nutzer hatte sich seine Internet-by-Call-Verbindung einrichten lassen, weil er selber zu wenig Ahnung von der Computernutzung hatte. Der Kunde hatte im Jahr 2006 diese Verbindung genutzt, die zum Einrichtungszeitpunkt günstig gewesen war. Jedoch nutzte er die Leitung auch über die günstige Zeit und eine offensichtliche Erhöhung des Minutenpreises hinaus und surfte dann zu einem Preis von 5 Cent pro Minute. Entsprechende Rechnungen mit diesem höheren Minutenpreis hatte er auch bezahlt. Erst mit einem späteren Rechnungslauf verweigerte der Kunde die Zahlung und wies sie nach einem Mahnschreiben anwaltlich zurück.

Das Amtsgericht im schleswig-holsteinischen Meldorf hat die Klage als nur teilweise begründet bewertet. "Der Höhe nach kann die Klägerin nur Zahlungen der üblichen Vergütung von 1 Cent pro Minute, also 20% ihrer Forderung, verlangen", so das Gericht. Das Gericht ist demnach der Auffassung, dass durch die Inanspruchnahme einer Leistung wie die eines Internetzugangsdienstes sich nicht der Wille entnehmen lässt, dass eine "auf einer Internetpräsenz des Anbieters veröffentlichte Preisliste Anwendung finden soll." Weiter heißt es: "Rein tatsächlich steht nicht fest, ob ein Kunde der Klägerin [also des IBC-Anbieters, Anm. d. Redaktion] von einer im Internet veröffentlichten Preisliste weiß, ihre Einbeziehung will und nicht beispielsweise irrtümlich von einem anderen Preis ausgeht oder sich zu der Frage des Entgelts keine Gedanken macht. Dem Kunden einen Einbeziehungswillen zu unterstellen, wäre mit dessen grundrechtlich geschützten Privatautonomie nicht in Einklang zu bringen, die nur durch Gesetz eingeschränkt werden kann."

Gericht empfiehlt Preiseinblendung bei Herstellung der Verbindung

Auch daraus, dass der Kunde die Einwahlnummer kennt, lasse sich nicht schließen, dass dem Nutzer die Tarifdaten bekannt seien. "Auch an der Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme bei Vertragsschluss (§ 305 Abs. 2 Nr.2 BGB) fehlte es, weil die Preisliste der Klägerin nur im Internet veröffentlicht war und die zu erbringende Leistung gerade in der Herstellung einer Internetverbindung bestehen sollte." Das Gericht empfiehlt, dass eine Einbeziehung von im Internet veröffentlichten Preislisten für einen Internetzugang nur dann möglich ist, wenn unmittelbar nach der Einwahl über den Anschluss im Internet-Browser ein Vertragsangebot angezeigt wird und die Verbindung zum Internet erst nach dessen Annahme freigeschaltet wird.

Da das Gericht 20 Prozent der Forderungen für rechtens empfand, muss der Beklagte nun einen entsprechenden Anteil der Rechnung nebst Zinsen zahlen. Auch 20 Prozent der Gerichtskosten müssen durch den Kunden bezahlt werden, die übrigen Kosten muss jedoch der Internet-by-Call-Anbieter zahlen.

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