Urteil

Amtsgericht: IbC-Tarif mit Tarifhopping ist sittenwidrig

Richter kommen zum Schluss, dass ein Tarif langfristiger gelten muss
Von Thorsten Neuhetzki

Die Einwahl ins Internet per Modem kann unter bestimmten Umständen zur Kostenfalle werden Die Einwahl ins Internet per Modem kann unter bestimmten Umständen zur Kostenfalle werden
Quelle: U.S. Rpbotics
Das Amtsgericht Kempten hat in einem erst jetzt ausführlich veröffentlichten Urteil im Mai vergangenen Jahres eine Klage eines Internet-by-Call-Anbieters abgewiesen. Dieser hatte Kosten eines Kunden eingefordert, die weitaus höher lagen, als dieser erwartet hatte. Nach Darstellung des Gerichtes hatte der Kunde einen Internet-by-Call-Zugang genutzt, der zum Zeitpunkt der Einrichtung bei unter 0,2 Cent pro Minute lag. Kurz darauf habe der Anbieter diesen Minutenpreis jedoch um das "50- bis 60-Fache" erhöht, so das Gericht. Ein gleicher Tarif sei daraufhin auf einer anderen Einwahlnummer wieder aufgetaucht. In Anbetracht der werblichen Maßnahmen des Anbieters bezeichnete das Gericht dieses als sittenwidrig und wies die Klage ab. (Az. 1 C 542/11) Das Urteil hat zwar keine Auswirkungen auf andere Fälle, ist aus Verbrauchersicht aber dennoch interessant.

Die Einwahl ins Internet per Modem kann unter bestimmten Umständen zur Kostenfalle werden Die Einwahl ins Internet per Modem kann unter bestimmten Umständen zur Kostenfalle werden
Quelle: U.S. Rpbotics
Der Fall geht zurück auf die Tarifrecherche eines Nutzers im Januar 2010. Er richtete einen Internet-by-Call-Zugang der klagenden Firma auf einem Rechner ein, der zu dem Zeitpunkt günstig war. Das Gericht bemängelte in Bezug auf die drastische Tarifänderung, dass "die Verwendung der Worte 'Tarif' und 'einrichten'" bei "jedem Verbraucher" den Eindruck erwecke, dass "eine bestimmte Leistung für eine längere Zeit zu einem bestimmten angegebenen Preis erwerben zu können". "Das Anbieten eines 'Tarifs', der in Wirklichkeit kein Tarif ist, sondern nur das Einrichten einer Nummer, hiner der täglich oder stündlich wechselnde Angebotspreise stehen, stellt einen hinter den Worten 'Tarif' und 'Einrichten' versteckten geheimen Änderungsvorbehalt des Verwenders bezüglich des zu zahlenden Preises hem. §§316 und 308 Nr. 4 BGB dar."

Gericht: "System beruht auf Täuschung der Verbraucher"

Das Gericht kam ferner zu dem Schluss, dass die Vertragsgestaltung darauf abziele, den Verbraucher mit Billigpreisen in eine Preisfalle zu locken. "Würde klar darauf hingewiesen, daß der billige 'Tarif', dessen Nummer man mühsam einrichten muß, morgen wieder weg sein kann, und dann die selbe Leistung einen zig-fachen Preis kostet, [...] machte sich niemand die Mühe, sein Modem unzuprogrammieren." Und weiter heißt es in für Gerichte ungewohnt deutlicher Art: "Das System beruht deshalb auf Täuschung der Verbraucher, die nur bei längerem Nachdenken und einer Synopse verschiedener Indizien erkennen können wie sie über den Tisch gezogen werden sollen".

Zur Preisgestaltung und der deutlichen Erhöhung heißt es, dass entweder der Preis um 0,2 Cent pro Minute kaufmännisch richtig kalkuliert sei, dann stelle eine Erhöhung um einen Faktor 50 Wucher gemäß § 138 BGB da. Oder aber der Preis sei nicht richtig kalkuliert, dann sei dieses ein Indiz dafür, dass er nur begrenzt gelten soll. In der Folge verstoße des Geschäft gegen die guten Sitten und sei als nichtig zu betrachten.

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