Urteil

Internet-by-Call: Klage von Inkasso-Büro Mr. Nexnet abgewiesen

Nutzer wollte überhöhte Internet-Rechnung nicht bezahlen
Von Marie-Anne Winter

Landgericht Fürth weist Zahlungs-Klage von Mr. Nexnet ab Das Amtsgericht Fürth/Odenwald hat die Zahlungs-Klage von Mr. Nexnet gegen einen Internet-Nutzer abgewiesen.
Bild: fotolia - Rafa Irusta
Für Nutzer von Internet by Call sind sie ein Ärgernis, das mitunter teuer werden kann: Tarifsprünge bei den von ihnen genutzten Einwahlnummern. Auf diese Weise wird so mancher vermeintlich günstige Surf-Tarif zur Kostenfalle. Allerdings müssen Kunden überhöhte Rechnungen des jeweiligen Anbieters nicht in jedem Fall akzeptieren.

Landgericht Fürth weist Zahlungs-Klage von Mr. Nexnet ab Das Amtsgericht Fürth/Odenwald hat die Zahlungs-Klage von Mr. Nexnet gegen einen Internet-Nutzer abgewiesen.
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Das Amtsgericht Fürth/Odenwald hat mit seinem Urteil vom 4. April (Az. 1 C 56/11 (11)) eine Zahlungsklage des Inkassobüros Mr. Nexnet gegen einen Internet-by-Call-Nutzer abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der beklagte Kunde hatte 2010 während eines DSL-Anbieterwechsels Internet-by-Call-Dienste des Providers Avivo genutzt. Kurz nach Beginn der Nutzung änderte Avivo den Preis plötzlich und verlangte den 49fachen Minutenpreis. Der Kunde bemerkte die Tarifänderung erst mit der nächsten Monatsrechnung.

Der Kunde bezahlte unter Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf nur den Preis von 1 Cent pro Minute, den er für angemessen hielt, weil die plötzliche Ver-49-fachung des Preises, die angeblich auf der Anbieter-Webseite veröffentlicht wurde, unwirksam sei. Er argumentierte, dass es keinen rechtlichen Automatismus geben würde, nach dem im Internet veröffentlichte und jederzeit einseitig und unbemerkt änderbare Bedingungen Bestandteil von Verträgen würden, deren Gegenstand erst die Verbindung zum Internet sei (§ 305 Abs. 2 BGB). Den Anbietern sei es ohne weiteres möglich, den aktuell geltenden Preis vor Beginn der Entgeltpflicht entweder mit einer Dialer-Software vom Kunden bestätigen zu lassen oder den Kunden nach Einwahl auf eine eigene Seite umzulenken, wo der neue Preis bestätigt werden könne. Ähnliches wurde von einigen Providern bereits praktiziert. Es nütze auch nichts, Software wie den Smartsurfer oder Discountsurfer zu verwenden, weil deren Drittangaben nicht rechtsverbindlich seien.

Wirksame Preisvereinbarung mit dem Kunden erforderlich

Nachdem das vom Anbieter beauftragte Inkasso-Büro, vertreten durch die Rechtsanwälte Bussek und Mengede, auf Zahlung der Forderung geklagt hatte, wandte der Kunde ein, dass der Minutenpreis von 8 Cent wucherisch überhöht und überdies sittenwidrig sei, weil es dem Anbieter erkennbar darum gehe, mit plötzlichen Preissprüngen Kunden zu übervorteilen. Die Forderung, die von Avivo an MCI Worldcom (heute Verizon, so auch die Bezeichnung in der Telekom-Rechnung) und danach von MCI an Nexnet abgetreten worden sein soll, sei deshalb nicht wirksam. Ähnlich wie eine Abtretung von Arztforderungen wegen der Verletzung der Schweigepflicht unwirksam sei (BGHZ 115, 123), verletze auch eine Abtretung von Telekommunikationsforderungen das Telekommunikationsgeheimnis. Mr. Nexnet vertrat die jeweils gegenteilige Auffassung.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2011 befand das Gericht nach Angaben des betroffenen Lesers, dass im vorliegenden Fall unerheblich sei, ob sich die Gültigkeit von Internet-by-Call-Preisen nach dem BGB oder den einfacheren Anforderungen des TKG richte - danach wäre eine Preisveröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur nötig gewesen, die aber nicht existiere. Weil eine wirksame Preisvereinbarung mit dem Kunden fehle, schulde der Kunde nur den üblichen Marktpreis (§ 612 Abs. 2 BGB). Dieser sei durch Sachverständigengutachten unter Ausschluss aller rechtlich unwirksamen, nur auf Anbieterhomepages veröffentlichten Tarife zu ermitteln. Den Einwand des Wuchers und der sittenwidrigen Preiserhöhung hielt das Gericht für möglich, meinte aber, als Ausgangslage sei hierfür nicht die relative Preiserhöhung Avivos maßgeblich, sondern der (durch Sachverständigen-Gutachten zu ermittelnde) übliche Marktpreis.

Klägerin war nicht forderungsberechtigt

Leider kam es nicht zu einer gerichtlichen Klärung dieser interessanten Fragen, weil sich die so genannte Globalabtretung von Avivo an Verizon aus dem Jahr 2002, auf die Mr. Nexnet offenbar bislang sämtliche Avivo-Forderungen gestützt hatte, als unwirksam erwies: Denn zu der Zeit, als Avivo den Abtretungsvertrag geschlossen haben will, existierte die Avivo GmbH mangels Eintragung ins Handelsregister noch gar nicht. Folglich konnte sie auch keine Abtretungsverträge mit MCI/Verizon schließen. Im Prozess schob Mr. Nexnet noch eine rückwirkende Abtretung von Avivo an Verizon nach. Grundsätzlich ist das möglich, die Korrektur erwies sich aber aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft, so dass sie ebenfalls unwirksam blieb. Weil ohne gültige Abtretung eine eventuelle Forderung jedenfalls nicht der Klagenden Mr. Nexnet GmbH zustand, wies das Gericht die Klage als unbegründet ab.

Der betroffene Nutzer berichtet auch, dass Mr. Nexnet sich während des Prozesses immer wieder unkorrekt verhalten habe. So seien Drittentscheidungen und frühere Rechtslagen falsch zitiert und dem Beklagten systematisch Teile von Schriftsätzen vorenthalten worden. Mr. Nexnet habe im Laufe des Verfahrens sogar eingeräumt, dass das Geschäftsmodell ständiger gegenläufiger Tarifwechsel auf der faktischen Preisunkenntnis des Kunden beruhe.

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