Bei Mängeln

Gewährleistung vs. Garantie: Tipps für Umtausch & Reparatur

Wenn ein Gerät kaputt geht, sollte es repa­riert oder umge­tauscht werden. Doch oft verwech­seln Kunden Gewähr­leis­tung und Garantie oder wissen nicht, an wen sie sich im Scha­dens­fall wenden müssen. Wir geben wich­tige Tipps.
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Gewährleistung vs. Garantie: Tipps für Umtausch und Reparatur Gewährleistung vs. Garantie: Tipps für Umtausch und Reparatur
Bild: teltarif.de
Wenn das Smart­phone-Display einen Sprung hat, die Lade­buchse ausge­leiert ist oder der Bild­schirm des Tablets schwarz bleibt, ist der Ärger groß. Teuer kann es aller­dings werden, wenn man mit dem Gerät sofort zu einem freien Reparatur­dienst geht. Bevor sich Verbrau­cher hier Rat holen, sollten sie prüfen, ob für das defekte Gerät nicht noch die Gewähr­leistung oder eine Hersteller-Garantie gilt.

Denn: Auch wenn Repa­ra­turen profes­sio­nell von einer frei gewählten Werk­statt vorge­nommen und vom Käufer bezahlt werden, wird die noch geltende Gewähr­leis­tung oder Garantie dadurch mögli­cher­weise aufs Spiel gesetzt.

Die Gewähr­leis­tung: Vom Gesetz­geber vorge­schrieben

Gewährleistung vs. Garantie: Tipps für Umtausch und Reparatur Gewährleistung vs. Garantie: Tipps für Umtausch und Reparatur
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Häufig werden im Sprach­gebrauch die Begriffe Gewähr­leistung und Garantie in einen Topf geworfen oder mitein­ander verwech­selt. Dabei handelt es sich jedoch um zwei voll­kommen unter­schied­liche Dinge. Die Gewähr­leistung ist durch das Gesetz gere­gelt und beträgt in Deutsch­land seit 2002 in der Regel zwei Jahre. In den AGB kann jedoch auch eine Herab­set­zung der Regel­zeit auf 12 Monate fest­ge­setzt werden, beispiels­weise bei Gebraucht­waren oder Geräten der zweiten Wahl (auch B-Ware genannt), beispiels­weise Versan­drück­läufer, die güns­tiger verkauft werden.

Die Gewähr­leis­tung ist ein gesetz­li­ches Recht, das Händler für mindes­tens zwei Jahre ab Kauf­datum einräumen müssen. Es besagt, dass die Ware zum Kauf­zeit­punkt einwand­frei sein muss. In den ersten 12 Monaten nach Kauf wird - bis zum Beweis des Gegen­teils - davon ausge­gangen, dass der Defekt bereits vor dem Kauf bestand (bei vor dem Jahr 2022 abge­schlos­senen Verträgen beträgt diese Frist noch sechs Monate). Danach kehrt sich die Beweis­last um: Ab jetzt muss der Kunde beweisen, dass der Defekt bereits vor dem Kauf bestanden hat. Dabei bleibt die Proble­matik bestehen, dass es einem privaten Verbrau­cher kaum möglich ist, zu beweisen, dass ein Mangel von Anfang an vorhanden war. Dazu müsste er rein theo­re­tisch ein mögli­cher­weise teures Gutachten erstellen lassen, was sich bei dem Wert der Ware meist nicht lohnt.

Die Garantie: Vom Hersteller gewährt

Im Gegen­satz zur Gewähr­leistung ist die Hersteller-Garantie nicht gesetz­lich gere­gelt, sondern durch die Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen des Herstel­lers oder Händ­lers. Es handelt sich hierbei um eine frei­wil­lige Zusatz­leis­tung des Herstel­lers oder Händ­lers, die als Zufriedenheits­garantie, Repa­ratur- oder Umtausch­ga­rantie bezie­hungs­weise als Abhol-, Bring-In- oder Vor-Ort-Service formu­liert sein kann. Die Bedin­gungen und die Gültig­keit der gewährten Garantie unter­stehen keinen festen Regeln und können von den Anbie­tern selbst fest­ge­legt werden. Eine Garantie kann vom Leis­tungs­um­fang her also über oder auch unter den gesetz­li­chen Verpflich­tungen der Gewähr­leistung liegen. Oft gilt eine Hersteller-Garantie nur 12 Monate ab Kauf, manchmal aber auch 36 Monate ab Kauf, also ein Jahr länger als die gesetz­liche Gewähr­leis­tung.

Insbe­son­dere bei großen oder schweren Geräten wie Desktop-PCs, Fern­se­hern oder Moni­toren ist es aus prak­ti­schen Gründen manchmal ratsam, während der Garan­tie­zeit nicht die Gewähr­leis­tung, sondern die Hersteller-Garantie in Anspruch zu nehmen, weil dann der Hersteller die Abho­lung des defekten Geräts und die erneute Zustel­lung nach Hause nach der Repa­ratur orga­ni­siert und bezahlt (Collect- and Return-Service). Dies muss aber bereits beim Kauf verein­bart worden sein, sonst hat der Kunde darauf keinen Anspruch.

Beson­der­heit im Online-Handel: 14-tägiges Rück­ga­be­recht

Beim Versand­handel gilt über die Gewähr­leis­tung hinaus zusätz­lich ein Service, der im statio­nären Handel nicht gesetz­lich vorge­schrieben ist: Da man bei einem Kauf im Internet die Ware vorher nicht "anfassen" kann, gilt ein Rück­ga­be­recht von 14 Tagen ab Kauf ohne Angabe von Gründen. Davon ausge­schlossen sind frische Lebens­mittel und Blumen sowie auf spezi­ellen Kunden­wunsch gefer­tigte Produkte. Der Händler ist dazu verpflichtet, den Käufer auf dieses 14-tägige Wider­rufs­recht hinzu­weisen. Manchmal liefern Händler für einen mögli­chen Widerruf gleich ein vorfor­mu­liertes Formular mit.

Eine Begrün­dung ist bei der Rück­gabe nicht notwendig. Jedoch sollte das Produkt unbe­dingt in der Origi­nal­ver­pa­ckung zurück­ge­geben werden. Das Gerät darf zwar kurz auspro­biert, aber nicht exzessiv genutzt worden sein. Vor allem darf es keine Ge­brauchs­spuren haben, sonst kann der Händler dafür eine Entschä­di­gung verlangen.

Mitt­ler­weile nehmen aber auch einige Händler im statio­nären Handel bei Vorlage des Kassen­bons einige Tage nach dem Kauf das Gerät zurück, wenn es dem Käufer nicht gefällt und keine Ge­brauchs­spuren aufweist. Darauf hat der Kunde aber keinen Rechts­an­spruch, das fällt unter die frei­wil­lige Kulanz des Händ­lers. Er kann also bei jedem Kunden frei entscheiden, ob er ein funk­ti­ons­tüch­tiges Gerät wieder zurück­nimmt oder nicht.

Ansprech­partner: An wen sollte man sich zuerst wenden?

Bei einem Defekt inner­halb von zwei Jahren nach dem Kauf sollten sich Nutzer grund­sätz­lich immer zuerst an den Händler wenden, bei dem das Produkt erworben wurde (außer bei einer Abhol-Garantie). Der Händler ist dazu verpflichtet, sich um die Abwick­lung des Gewähr­leis­tungs­falls zu kümmern. In vielen Fällen leitet der Händler das fehler­hafte Produkt direkt an den Hersteller weiter.

Ein Ersatz oder eine Repa­ratur des Gerätes ist bei einem Sach­mangel während der genannten Kosten stets kosten­frei, sofern nicht der Käufer den Schaden verur­sacht hat. Der Kunde muss aber damit leben, dass er während der Repa­ratur einige Tage auf sein Gerät verzichten muss. Die Pflicht, ein Leih­gerät für die Dauer der Repa­ratur bereit­zu­stellen, besteht für den Händler nur, wenn er das vorher explizit verspro­chen hat.

Manchmal gibt es bei Kunden Miss­ver­ständ­nisse darüber, wie der Händler die Gewähr­leis­tung oder Garantie abzu­wi­ckeln hat. Inner­halb der Gewähr­leistung wird dem Kunden bei einem Produkt­mangel die kosten­lose Besei­ti­gung des Fehlers garan­tiert (Nach­er­fül­lung), wobei die Besei­ti­gung sowohl den Austausch des Gerätes als auch die Repa­ratur umfassen kann. Ebenso hat der Kunde das Recht auf eine Kaufpreis­minderung, einen Rück­tritt vom Kauf­ver­trag oder unter Umständen Schadens­ersatz. Aller­dings entscheidet der Händler darüber, ob repa­riert, umge­tauscht oder der Kauf­be­trag erstattet wird - und nicht der Kunde.

Sollten im Rahmen der Gewähr­leis­tung repa­rierte Produkte nicht funk­tio­nieren, hat der Händler bzw. Hersteller für die Besei­ti­gung des Mangels zwei Versuche. Bleibt der Fehler im Anschluss weiterhin bestehen, sollte der Kunde einen Umtausch oder die Rück­gabe des Kauf­preises fordern. Wird das Gerät aller­dings im Rahmen der Hersteller-Garantie repa­riert, ist die Zahl der mögli­chen Reparatur­versuche durch die jewei­ligen Garantie­bedingungen gere­gelt.

Repa­ratur nach Ablauf der Garantie und Gewähr­leis­tung

Kommt es vor, dass ein Produkt nach Ablauf von Gewähr­leistung oder Garantie kaputt geht, ist ein Reparatur­auftrag bei einer freien Werk­statt eine Option.

In diesem Fall sollte der Kunde aber vor Ertei­lung des Repa­ratur-Auftrags auf einer Einschät­zung der Fehler­quelle, einer Rege­lung zur even­tu­ellen Besei­ti­gung weiterer, bis dahin unbe­kannter Mängel sowie einem Kosten­voranschlag bestehen. Die Kosten für die Repa­ratur werden hierbei vorab geschätzt und der Kunde kann entscheiden, ob eine Repa­ratur oder die Neuan­schaffung des Gerätes güns­tiger ist.

Mehr dazu, und welche Möglich­keiten Sie noch haben, insbe­son­dere Handys zu repa­rieren, lesen Sie in unserem Ratgeber zum Thema Handy-Repa­ratur.

Vor der Abgabe des Geräts Daten sichern

Grund­sätz­lich sollten alle persön­liche Daten - soweit möglich - auf einem anderen Gerät (Laptop oder Desktop-PC) oder in der Cloud gespei­chert und vom defekten Gerät gelöscht werden, bevor man das Gerät aus der Hand gibt.

Denn manchmal verweisen die Hersteller in ihren Gewähr­leis­tungs- oder Garan­tie­be­din­gungen darauf, dass ein Gerät während des Repa­ra­tur­vor­gangs mögli­cher­weise auf die Werks­ein­stel­lungen zurück­ge­setzt werden muss - und dann wären alle Daten verloren.

Ein gebrauchtes Smart­phone oder Tablet kann übri­gens noch gewinn­brin­gend und ohne viel Aufwand verkauft werden: Rück­kauf­por­tale machen das schnell und einfach.