Themenspezial: Verbraucher & Service Einschätzung

Das sagt ein Rechtsanwalt zur Preiserhöhung bei Kabel Deutschland

Die Preiserhöhung bei Kabel Deutschland ist in aller Munde. Wir haben deshalb bei der Kanzlei Dr. Rudel, Schäfer & Partner nachgefragt, ob die AGB den gesetzlichen Bedingungen entsprechen. Der Rechtsanwalt Matthias Böse hat uns Rede und Antwort gestanden.
Von Marleen Frontzeck-Hornke

Rechtsanwalt äußert sich zu den AGB von Kabel Deutschland Rechtsanwalt äußert sich zu den AGB von Kabel Deutschland
Bild: Kabel Deutschland
Kabel Deutschland hat vor kurzem angekündigt, die Preise einiger Kabel-Internet-Tarife zu erhöhen, um welche es sich dabei genau handelt wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht genannt. Daraufhin haben wir direkt beim Kabelnetzbetreiber nachgefragt, welche Tarife nun konkret betroffen sind. Jetzt bleibt natürlich noch die rechtliche Frage offen, ob die AGB von Kabel Deutschland im Rahmen der Preiserhöhung den gesetzlichen Bedingungen entsprechen.

Dazu haben wir bei der Kanzlei Dr. Rudel, Schäfer & Partner nachgefragt und vom Rechtsanwalt Matthias Böse eine Einschätzung erhalten. Außerdem wird an dieser Stelle aus rechtlicher Sicht geklärt, ob Kabel Deutschland dazu verpflichtet ist, den betroffenen Kunden ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen. Der Rechtsanwalt Böse ist der Meinung, dass man grundsätzlich zwischen der Wirksamkeit der AGB von Kabel Deutschland und der Anpassung im Einzelfall unterscheiden müsse.

Wirksamkeit der AGB

Rechtsanwalt äußert sich zu den AGB von Kabel Deutschland Rechtsanwalt äußert sich zu den AGB von Kabel Deutschland
Bild: Kabel Deutschland
Laut Böse wurden die Preisanpassungsklauseln bereits mehrfach in der Rechtsprechung bewertet. Dabei bestehen folgende grundlegende Voraussetzungen:

  • Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung: Die Vertragspartner haben sich zu Beginn des Vertrages über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung geeinigt. Eine Preisanpassung darf daher nicht zur Erhöhung des Gewinns erfolgen, sie muss begrenzt sein auf erhöhte Kosten, die für den Vertragspartner bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.
  • Transparenz: Der AGB-Verwender muss weitest möglich darlegen, welche Kostenelemente und Erhöhungsmaßstäbe er für eine Preisanpassung verwendet. Der Anlass und Umfang einer Preiserhöhung muss für den Kunden schon bei Vertragsschluss klar und berechenbar sein.
  • Gleichlauf auch bei Kostensenkungen: Im Gegenzug muss sich auch der AGB-Verwender zur Weitergabe von Kostensenkungen verpflichten
  • Kündigungsmöglichkeit bei erheblichen Anpassungen: Wird eine gewisse Schwelle der Anpassung überschritten (ca. 5 Prozent), so ist dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht einzuräumen.

Hierzu sagt Matthias Böse: "Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kabel Deutschland erfüllen diese Voraussetzungen fast vollständig. Lediglich die Transparenz der Änderungsklausel ist fraglich, da Kabel Deutschland in Ziff. 11.2. nur Beispiele möglicher Kostenelemente benennt, diese aber nicht abschließend aufzählt. Eindeutig unwirksam ist diese Regelung aber nicht."

Anpassung im konkreten Fall

Böse ist der Auffassung, dass "Kabel Deutschland gegenüber den Kunden - zumindest auf Rückfrage - die behaupteten Kostensteigerungen" darzulegen hat. "Wie detailliert dies erfolgen muss, ist umstritten. Der schlichte Hinweis auf Kostenerhöhungen beim Betrieb der Kabelnetze, ohne deren Anteil an den Gesamtkosten anzugeben, dürfte aber unzulässig sein. Auch dürfen nur Kostensteigerungen weitergegeben werden, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Für erst vor kurzem abgeschlossene Verträge ist daher kritisch zu prüfen, ob sich tatsächlich seit Vertragsschluss solche Kostensteigerungen ergeben haben, dass sie die geplante Preissteigerung rechtfertigen", so Böse.

Dies rät der Rechtsanwalt den Betroffenen: "Den betroffenen Kunden ist daher zu raten, bei Kabel Deutschland - möglichst schriftlich - eine Darlegung der Details zur Preiserhöhung (Gewichtung der Kostenelemente, Höhe der Kostensteigerung, Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Kostensteigerung, Nachfrage zu Kostensenkungen) zu verlangen. Sie sollten zudem darauf hinweisen, dass Sie mit der Preiserhöhung derzeit nicht einverstanden sind. Aufgrund der unklaren Rechtslage ist aber davon abzuraten, Zahlungen einzubehalten."

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