Themenspezial: Verbraucher & Service Gerichtsentscheid

Kein Fernsehempfang? Kein Schadensersatz!

Ein Leben ohne Fernsehen? Für manche unvorstellbar. Klar dürfte für die meisten aber sein: Lebensnotwendig ist das TV-Gerät nicht. Fällt der Fernseher aus, gibt es daher auch nicht gleich Schadensersatz.
Von dpa / Dominik Haag

Justitia Fällt der Kabelanschluss aus, gibt es kein recht auf Schadensersatz.
dpa
Manchen mag das Leben ohne Fernsehen langweilig erscheinen. Lebensnotwendig ist ein Fernsehanschluss aber nicht. Daher rechtfertigt der vorübergehende Ausfall des Kabelanschlusses auch keinen Schadensersatz für den Nutzungsausfall, entschied das Amtsgericht München (Az.: 283 C 12006/17), wie die "Neue juristische Wochenschrift" berichtet. Anders als der Ausfall vom Internetanschluss wirkt sich eine Störung beim Fernsehen nicht signifikant auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Forderung: 1600 Euro für 32 Tage ohne TV

Justitia Fällt der Kabelanschluss aus, gibt es kein recht auf Schadensersatz.
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In dem verhandelten Fall hatte der Kunde eines Kabelanbieters wegen technischer Gründe 32 Tage lang nicht fernsehen können. Für diese Zeit wollte der Mann Schadensersatz für den Nutzungsausfall geltend machen. Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Nutzungsausfall des Internetanschlusses machte der Kläger 50 Euro für jeden Tag geltend, insgesamt also 1 600 Euro. Der Kabelanbieter lehnte das ab. Der Fernsehanschluss sei mit einem Internetanschluss nicht vergleichbar. Außerdem habe der Kunde Fernsehprogramme sowohl terrestrisch als auch über das Internet empfangen können.

Fernsehanschluss reines Konsumgut

Das sah auch der zuständige Richter am Amtsgericht München so: Eine entsprechende Entschädigung sei lediglich dann zu gewähren, wenn es um den Entzug von Lebensgütern geht, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Es handele sich beim Fernsehkabelanschluss aber um ein reines Konsumgut, wohingegen sich das Internet zunehmend als zentrales Kommunikationsmedium darstellt. Der Ausfall des Fernsehempfangs sei kein wirtschaftlicher Schaden, sondern eine reine Genussschmälerung. Der Kläger hat Berufung gegen die Entscheidung eingelegt. Weitere Informationen zu wichtigen Gerichtsentscheidungen lesen Sie in einer anderen Meldung.

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