Kein Fernsehempfang? Kein Schadensersatz!
Fällt der Kabelanschluss aus, gibt es kein recht auf Schadensersatz.
dpa
Manchen mag das Leben ohne Fernsehen langweilig
erscheinen. Lebensnotwendig ist ein Fernsehanschluss aber nicht.
Daher rechtfertigt der vorübergehende Ausfall des Kabelanschlusses
auch keinen Schadensersatz für den Nutzungsausfall, entschied das
Amtsgericht München (Az.: 283 C 12006/17), wie die "Neue juristische
Wochenschrift" berichtet. Anders als der Ausfall vom
Internetanschluss wirkt sich eine Störung beim Fernsehen nicht
signifikant auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung aus. Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Forderung: 1600 Euro für 32 Tage ohne TV
Fällt der Kabelanschluss aus, gibt es kein recht auf Schadensersatz.
dpa
In dem verhandelten Fall hatte der Kunde eines Kabelanbieters wegen
technischer Gründe 32 Tage lang nicht fernsehen können. Für diese
Zeit wollte der Mann Schadensersatz für den Nutzungsausfall geltend
machen. Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
(BGH) zum Nutzungsausfall des Internetanschlusses machte der Kläger
50 Euro für jeden Tag geltend, insgesamt also 1 600 Euro. Der
Kabelanbieter lehnte das ab. Der Fernsehanschluss sei mit einem
Internetanschluss nicht vergleichbar. Außerdem habe der Kunde
Fernsehprogramme sowohl terrestrisch als auch über das Internet
empfangen können.
Fernsehanschluss reines Konsumgut
Das sah auch der zuständige Richter am Amtsgericht München so: Eine entsprechende Entschädigung sei lediglich dann zu gewähren, wenn es um den Entzug von Lebensgütern geht, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Es handele sich beim Fernsehkabelanschluss aber um ein reines Konsumgut, wohingegen sich das Internet zunehmend als zentrales Kommunikationsmedium darstellt. Der Ausfall des Fernsehempfangs sei kein wirtschaftlicher Schaden, sondern eine reine Genussschmälerung. Der Kläger hat Berufung gegen die Entscheidung eingelegt. Weitere Informationen zu wichtigen Gerichtsentscheidungen lesen Sie in einer anderen Meldung.