Vorschrift

Streaming-Abos ab 1. April europaweit nutzbar

Die Lieblingsserie oder das Bundesliga-Wochenende im Urlaub am Strand schauen? Bislang gab es das nicht, dafür aber Hinweise, dass die Inhalte im jeweiligen Land nicht verfügbar sind. Zum 1. April soll sich das ändern - durch eine neue EU-Verordnung.
Von dpa /

Das verhasste Geoblocking ist auf Reisen ab April Geschichte Das verhasste Geoblocking ist auf Reisen ab April Geschichte
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Musik, Videos oder E-Books - all das können zahlende Abonnenten ab dem 1. April auch im EU-Ausland nutzen. Dann fallen im Rahmen der EU-Verordnung zur grenz­über­schreiten­den Portabilität von Online-Bezahlinhalten (Porta­bili­täts­ver­ordnung) die digitalen Grenzzäune innerhalb der EU.

Darauf weist das Zentrum für europäischen Verbraucherschutz hin. Momentan beschränken viele Anbieter wie noch die Nutzung im Ausland. Als Grund werden häufig Nutzungsrechtsabsprachen genannt.

Kostenlose Dienste und Mediatheken sind ausgenommen

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Die Portabilitätsverordnung macht damit zumindest teilweise Schluss. Sämtliche kostenpflichtigen internetbasierten Streaming-Angebote, Pay-TV-Abos oder Dienste wie Amazon Prime müssen Kunden ab April auch auf Reisen im EU-Ausland zugänglich sein. Dass ein Film oder ein E-Book in Land A verfügbar ist, beim Grenzübertritt in Land B aber nicht mehr aufrufbar ist, soll dann der Vergangenheit angehören. Zusätzliche Kosten dürfen dafür nicht entstehen.

Ausgenommen sind kostenlose Dienste oder die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender. Solche Dienste können auch weiter selbst entscheiden, in welchem Umfang sie ihre Inhalte auch außerhalb des Ursprungslandes verfügbar machen. Zur grenzenlosen Verbreitung werden sie auch künftig nicht gezwungen.

Das Streamingvergnügen hat trotzdem Grenzen: Es gilt nämlich nur für vorübergehende Aufenthalte. Auf Reisen müssen Kunden die Leistungen im gleichen Umfang nutzen können. Wer allerdings dauerhaft in einem anderen EU-Land lebt, muss zu den dortigen Bedingungen ein Abonnement beim jeweiligen Dienst abschließen. Die Dienstanbieter haben das Recht, im Zweifelsfall den Wohnort zu überprüfen. Wie sie das anstellen, kann sich im Einzelfall unterscheiden.

Eine Prüfung kann zum Beispiel über Ausweisdokumente erfolgen, aber auch über die IP-Adresse eines Nutzers. Sollten Unternehmen auf Ausweiskopien bestehen, empfiehlt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, alle nicht zur Wohnortfeststellung nötigen Angaben auf der Dokumentenkopie zu schwärzen.

Auf einer Übersichtsseite haben wir die wichtigsten Musik-Streaming-Dienste zusammengestellt.

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