Themenspezial: Verbraucher & Service Urteil

BGH urteilt zu Kundenbewertungen auf Amazon

"Schnell lässt der Schmerz nach", schreibt ein Kunde über ein Muskel-Tape im Amazon-Angebot. Wissen­schaft­lich erwiesen ist das nicht. Muss für die leeren Verspre­chungen der Verkäufer haften?
Von dpa /

Wer haftet für leere Versprechungen in Kundenbewertungen im Internet? Wer haftet für leere Versprechungen in
Kundenbewertungen im Internet?
picture alliance/Sebastian Kahnert/dpa
Wer haftet für leere Verspre­chungen in Kunden­bewer­tungen im Internet? Dazu verkün­dete heute der Bundes­gerichtshof (BGH) in Karls­ruhe ein Urteil. In dem Fall geht es um einen Händler aus Essen, der über die Platt­form Amazon Muskel-Tapes verkauft hatte. Mehrere Kunden schrieben unter sein Angebot, das Tape helfe schnell gegen Schmerzen. Eine solche Wirkung ist wissen­schaft­lich aber nicht nach­gewiesen.

Händler durfte nicht mehr damit werben

Wer haftet für leere Versprechungen in Kundenbewertungen im Internet? Wer haftet für leere Versprechungen in
Kundenbewertungen im Internet?
picture alliance/Sebastian Kahnert/dpa
Der Verband Sozialer Wett­bewerb (VSW) hatte den Händler deswegen schon vor längerem darauf verpflichtet, mit dieser Behaup­tung nicht mehr zu werben. Durch die Bewer­tungen auf Amazon sieht der Verband die abge­gebene Unter­lassungs­erklä­rung verletzt. Nun sollte der Verkäufer Abmahn­kosten und eine Vertrags­strafe zahlen. Nach Ansicht des VSW hätte der Händler die Löschung der Bewer­tungen veran­lassen oder das Produkt gleich ganz von der Seite nehmen müssen.

Klage hatte in den Vorin­stanzen keinen Erfolg

In den Vorin­stanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Die Bewer­tungen seien keine Werbung, urteilte 2018 das Ober­landes­gericht (OLG) Hamm. Der Verkäufer habe darauf keinen Einfluss, ihr Inhalt könne sich in kürzester Zeit verän­dern. Der Durch­schnitts-Verbrau­cher wisse zudem unge­fähr, wie Amazon und das Bewer­tungs­system funk­tionierten.

In Karls­ruhe wurde der Streit im November verhan­delt. Dabei hatte es zunächst so ausge­sehen, als ob sich die obersten Zivil­richter dem OLG anschließen. Aber dann gab es auch kriti­sche Nach­fragen - zum Beispiel, ob der Verkäufer nicht doch verpflichtet sein könnte, die Seite mit seinem Produkt hin und wieder auf heikle Inhalte zu prüfen.

Der Anwalt des VSW vertrat die Auffas­sung, der Händler könne einen proble­mati­schen Eintrag direkt kommen­tieren oder im Ange­bots­text einen rich­tigstel­lenden Hinweis plat­zieren. Für den Anwalt der Gegen­seite war das keine Option: "Es kann niemand verlangen, dass ich mein eigenes Produkt schlecht mache." (Az. I ZR 193/18)

Urteil: Händler haftet nicht für Kunden-Bewer­tungen

Damit unterlag in letzter Instanz der VSW, der errei­chen wollte, dass Bewer­tungen zu einem Tape gelöscht werden. Nach Fest­stel­lung des BGH hatte der Händler aber nicht mit den Kunden­bewer­tungen geworben.

Die höchsten deut­schen Richter unter­stri­chen zudem, solche Bewer­tungen seien vom Verbrau­cher gewünscht und als Meinung verfas­sungs­recht­lich geschützt. Für eine konkrete Gesund­heits­gefähr­dung, die dieses Recht hätten aushe­beln können, habe es jedoch keinen Anhalts­punkte gegeben.

Kommentar von Bitkom

Auch der Bran­chen­verband der deut­schen Infor­mations- und Tele­kommu­nika­tions­branche (Bitkom) meldet sich zu Wort. Haupt-Geschäfts­führer Dr. Bern­hard Rohleder erklärt dazu: "Der BGH hat mit seinem heutigen Urteil die Rechts­sicher­heit für Händler und Platt­form­betreiber gestärkt und zugleich Viel­falt und Aussa­gekraft von Bewer­tungen gesi­chert. Trans­parente und unab­hängige Bewer­tungen, die auf subjek­tiven Eindrü­cken und Erfah­rungs­werten beruhen, sind für Kunden mit die wich­tigste Hilfe beim Online-Einkauf. Eine aktu­elle Bitkom-Studie zeigt, dass 56 Prozent der Online-Shopper Bewer­tungen lesen, bevor sie sich entscheiden.

Viele Platt­formen filtern bereits gefälschte, gekaufte und nicht vertrau­enswür­dige Bewer­tungen heraus. Weitere Eingriffe oder das Löschen einzelner Bewer­tungen, etwa durch Verkäufer oder Platt­form­betreiber, würden Trans­parenz und Unab­hängig­keit von Kunden­bewer­tung insge­samt beschä­digen.

Kunden­bewer­tungen sind keine Werbung – sie sind Abbild zahl­loser unab­hängiger Meinungen, die Kunden zu einem Produkt mitge­teilt haben. Ob dieses Meinungs­bild in den Bewer­tungen positiv oder negativ ausfällt, liegt nicht in der Hand des Verkäu­fers – sondern einzig und allein in der der Kunden. Es ist gut, dass der BGH dies heute in seinem Urteil klar­gestellt hat."

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