Urteil

mobilcom-debitel: Vertrag über mehr als 2 Jahre rechtswidrig

Wer zu seinem Vertrags­tarif vorzeitig ein neues Smart­phone möchte, muss oft einen neuen Zwei­jahres-Vertrag abschließen. mobilcom-debitel wurde das nun gericht­lich unter­sagt.
Von dpa /

Urteil gegen Vertragsklausel bei mobilcom-debitel Urteil gegen Vertragsklausel bei mobilcom-debitel
Bild: mobilcom-debitel GmbH
Der Mobil­funk-Anbieter mobilcom-debitel aus Büdels­dorf (Kreis Rends­burg-Eckern­förde) hat eine Klausel in Smart­phone-Verträgen zur Verlän­gerung von Vertrags­lauf­zeiten als rechts­widrig aner­kannt.

Das Land­gericht Kiel habe am 2. Juli ein Aner­kennt­nisur­teil gefällt, bestä­tigte ein Gerichts­spre­cher heute nach Angaben der Verbrau­cher­zentrale Schleswig-Holstein. mobilcom-debitel habe die Klage­forde­rung der Verbrau­cher­zentrale aner­kannt. Damit sei die bean­stan­dete Klausel hinfällig.

Verlän­gerungs­klausel bei neuem Smart­phone bean­standet

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Bild: mobilcom-debitel GmbH
Darum geht es: Die Vertrags­bindung darf gesetz­lich höchs­tens 24 Monate betragen. Viele Mobil­funk­anbieter bieten die Möglich­keit, mit dem Vertrags­abschluss ein neues Smart­phone zu erhalten und das Gerät über 24 Monate hinweg in Raten zu bezahlen. "Dafür schließt der Kunde mit dem Anbieter im Normal­fall zwei Verträge: Einen über die Nutzung des Mobil­funk­netzes und einen Kauf­vertrag für das neue Smart­phone", erläu­tert Kerstin Heidt, Juristin der Verbrau­cher­zentrale.

Immer mehr Verbrau­cher wollen aber bereits vor Ablauf der Vertrags­lauf­zeit ein neues Smart­phone. mobilcom-debitel hatte dann ange­boten, einen neuen Mobil­funk­vertrag abzu­schließen. Diese Verträge enthielten eine Lauf­zeit von weiteren 24 Kalen­dermo­naten nach Ablauf des bestehenden Vertrages. Das bedeute eine Vertrags­bindung über mehr als zwei Jahre und sei rechts­widrig, sagte Heidt.

Bereits vor einem Jahr hatte die Verbrau­cher­zentrale mobilcom-debitel abge­mahnt. Der Anbieter gab aber keine Unter­lassungs­erklä­rung ab. Daraufhin klagte die Verbrau­cher­zentrale.

Verbrau­cher, die diese oder eine vergleich­bare Klausel in ihrem Mobil­funk­vertrag entde­cken, können nach Angaben der Verbrau­cher­zentrale diesen kurz­fristig kündigen und zu einem güns­tigeren Anbieter wech­seln. Der Kauf­vertrag und die monat­lichen Raten für das Smart­phone seien aber nicht vorzeitig kündbar.

Kürz­lich gab es auch ein Urteil gegen einen anderen Provider zu Schock­rech­nungen nach Kreuz­fahrt-Reisen.

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