Guthabengültigkeit

Prepaid-Guthaben darf nicht verfallen

Wer Guthaben für seine Prepaid-Karte gekauft hat, kann nach Vertrags­ende einen Anspruch auf Rück­zahlung geltend machen. Anders verhält es sich unter Umständen bei Start­guthaben und anderem Bonus-Guthaben.
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Prepaid-Guthaben darf nicht verfallen Prepaid-Guthaben darf nicht verfallen
Fotos: amiganer-fotolia.com/teltarif.de, Montage: teltarif.de
Vom Kunden bezahltes Prepaid-Guthaben verfällt nicht. Das hat der Bundes­gerichts­hof im Jahr 2011 in einem Grund­satz­verfahren des Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­band (vzbv) gegen E-Plus ent­schie­den. Zuvor hatten die Verbraucher­zentralen bereits im Jahr 2006 ähn­lich lautende Ur­teile gegen o2 und Voda­fone er­wirkt, die jedoch keine un­mit­tel­bare Wir­kung auf die Gültig­keit ent­sprechen­der Klau­seln in den AGB der anderen Prepaid-Anbieter hatten.

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Wichtig: Die Ent­scheidung des BGH bezieht sich jedoch nur auf Guthaben, das der Kunde zuvor selbst auf sein Prepaid-Konto ein­gezahlt hat, etwa durch den Kauf eines Vouchers oder durch eine Über­weisung vom Giro­konto. Hier sehen die Gerichte eine un­angemes­sene Benach­teiligung des Kunden, wenn der Prepaid-Anbieter das vom Kunden ein­gezahlte Geld ohne Gegen­leistung einbe­halten würde.

Prepaid-Karte oft nicht unbe­grenzt nutzbar - Akti­vitäts­zeit­raum beachten

Seitdem die Recht­sprechung klar­gestellt hat, dass Prepaid-Anbieter die Gültig­keits­dauer für Prepaid-Gut­haben nicht be­grenzen dürfen, haben einige Provider so­genannte Ak­tivitäts­zeit­räume in ihren Ge­schäfts­bedingungen defi­niert: Nach einer gewissen Zeit ohne Gut­haben-Auf­ladung oder Ak­tivitäten, die Gut­haben ver­brauchen, wird die SIM-Karte de­akti­viert.

Einige An­bieter schließen die Re-Akti­vierung prin­zipiell aus und kündigen dem Prepaid-Kunden auch bald nach der Deak­tivie­rung. Verpasst der Prepaid-Nutzer den Ablauf des Aktivitäts­zeit­raums, dann kann es passieren, dass der Provider seine Handy­nummer bereits wieder an einen anderen Kunden ver­geben hat.

Wer seine Prepaid-Karte nur selten nutzt oder gar als Reserve für Not­fälle in der Schub­lade auf­bewahrt, sollte daher darauf achten, von Zeit zu Zeit einen aus­gehenden Anruf zu tätigen bezie­hungs­weise neues Gut­haben auf­zuladen. Auf welche Zeit­spanne die Aktivitäts­zeit­räume bei den verschie­denen Prepaid-Anbie­tern fest­gelegt sind, können Sie in den Tarif-Tabellen für Prepaid-Tarife bei den Netz­betrei­bern und für die Tarife der Prepaid-Discounter nach­schlagen. Eine gene­relle Alter­native sind güns­tige Vertrags-Tarife mit einer nied­rigen monat­lichen Grund­gebühr.

Guthaben kann trotzdem verloren gehen - durch Verjäh­rung

Prepaid-Anbieter müssen zwar das Gut­haben nach Vertrags­ende auf Anfrage zurück­zahlen, aber der Anspruch auf Rück­erstattung gilt nicht un­be­grenzt. Der Mobil­funk-Anbieter kann nach einigen Jahren mit Verweis auf die übli­chen Ver­jährungs­fristen des BGB die Rück­zahlung verwei­gern. Hat der Prepaid-Kunde mindes­tens einmal Gut­haben einge­zahlt, so beginnt die Frist drei Jahre nach Ablauf des Kalender­jahres, in dem das Gut­haben ein­gezahlt worden ist. Konkret heißt das: Wer im Januar 2022 Gut­haben für seine Prepaid-Karte kauft, hat min­des­tens bis zum 31. Dezember 2025 Zeit für die Rück­forderung.

Rück­zahlung muss kostenlos sein

Die Art und Weise der Rück­zahlung haben die Gerichte übri­gens eben­falls fest­gelegt. So darf der Prepaid-Anbieter keine Gebühr für die Er­stat­tung des Gut­habens verlangen. Dies hat das Schleswig-Hol­steinische Ober­landes­gericht im Jahr 2012 in einem Urteil gegen Klar­mobil entschieden (Az.: 2 U 2/11). Da der Prepaid-Nutzer nach Vertrags­ende ohnehin Anspruch auf die Rück­zahlung seines Gut­habens hat, darf der Prepaid-Anbieter diesen Vorgang nicht als eine "Leis­tung" ab­rechnen, die der Kunde gegen eine Zahlung erwerben müsste.

Guthaben aus Start-Paket und Aktionen nicht betroffen

Ganz anders kann der Fall jedoch bei Gut­haben liegen, das der Anbieter dem Prepaid-Kunden quasi "geschenkt" hat - zum Beispiel als Start­guthaben oder als Beloh­nung für Freundschafts­werbung oder die Teil­nahme an einer Aktion. Hierbei kann der Provider durchaus die Gültig­keit des Bonus-Gutha­bens be­schränken und einen An­spruch auf Aus­zahlung aus­schließen.

Mit beispiels­weise 10 Euro hat ein Prepaid-Kunde das Star­ter­paket gekauft - und damit nur die Dienst­leis­tung, nicht aber das Start­guthaben, das zum nicht erstat­tungs­fähigen Bonus-Guthaben zählt. Man sollte dieses Guthaben also am besten zuerst verbrau­chen (zum Beispiel für eine Option), bevor man weiteres Guthaben nach­lädt.

teltarif.de Talk: Unerwartete Probleme bei Prepaidkarten