4G-Versorgung: BNetzA hat kürzlich keine Fristen geändert
Es gibt kein "Deutschland Netz", sondern (derzeit) drei Mobilfunknetze, mit unterschiedlicher Qualität.
Foto: Picture Alliance / dpa
Für Aufregung sorgte vor wenigen Tagen die Nachricht eines Internet-Portals: Verschiebt die Bundesnetzagentur die Fristen für bessere LTE-Versorgung von Schiene und Autobahn?
Es hat sich nichts geändert
Es gibt kein "Deutschland Netz", sondern (derzeit) drei Mobilfunknetze, mit unterschiedlicher Qualität.
Foto: Picture Alliance / dpa
Nein, es hat sich nichts geändert, stellte die Bundesnetzagentur auf Nachfrage von teltarif.de klar.
Wörtlich:"Die Bundesnetzagentur hat keine Fristverlängerung für die LTE-Versorgung von Schiene und Autobahn gewährt. Vielmehr werden in dem (erwähnten) Artikel die Versorgungsauflagen aus der Versteigerung 2015 und aus der Versteigerung 2019 vermischt. Es handelt sich um zwei getrennt zu betrachtende Versorgungsauflagen, die auch unterschiedliche Erfüllungszeitpunkte haben und daher jede für sich seitens der Bundesnetzagentur geprüft wird.
Auflagen von 2015
Nach der Versorgungsauflage aus der Versteigerung 2015 hat jeder Mobilfunknetzbetreiber eine Breitbandversorgung mit mobilfunkgestützten Breitbandtechnologien sicherzustellen, die eine Übertragungsrate von mindestens 50 MBit/s pro Antennensektor im Downlink erreichen. Bei den Hauptverkehrswegen (Bundesautobahnen und ICE-Strecken) ist eine vollständige Versorgung sicherzustellen, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist. Diese Versorgungsauflage ist bis zum 31.12.2019 zu erfüllen. Die Erfüllung dieser Versorgungsauflagen wird von der Bundesnetzagentur zeitnah geprüft werden.
Auflagen von 2019
Die 2019 versteigerten Frequenzen enthalten in den Zuteilungen u.a. auch Auflagen zur Versorgung der Autobahnen und Schienenwege. Danach hat ein Zuteilungsinhaber bis zum 31.12.2022 für die Bundesautobahnen, die Bundesstraßen und die fahrgaststarken Schienenwege (mit mehr als 2000 Fahrgästen pro Tag) eine Versorgung mit einer Übertragungsrate von 100 MBit/s im Downlink im Antennensektor zu erreichen.
Bei der Versorgungsauflage betreffend die Bundesstraßen und die Schienenwege sind Kooperationen und Frequenzüberlassungen zulässig. Die Versorgung durch anderer Zuteilungsinhaber ist anzurechnen.
Auflagen bis 2024
Bis zum 31.12.2024 sind außerdem alle Landes- und Staatsstraßen sowie alle übrigen Schienenwege mit einer Übertragungsrate von mindestens 50 MBit/s im Downlink pro Antennensektor zu versorgen. Auch hier sind Kooperationen und Frequenzüberlassungen zulässig und die Versorgung durch anderer Zuteilungsinhaber anzurechnen.
Nachprüfung nach Auswertung
Ob die Versorgungsauflagen aus der Versteigerung 2015 erfüllt worden sind, kann erst nach Vorlage und Auswertung der Berichte und Nachweise der Netzbetreiber abschließend beurteilt werden."
Soweit die offizielle Stellungnahme aus Bonn.
Schlussfolgerungen
Daraus ergibt sich offenbar, dass die Bundesnetzagentur nicht selbst durchs Land fahren und nachmessen wird (oder ein spezialisiertes Unternehmen beauftragt) sondern auf die Berichte und Belege der einzelnen Netzbetreiber baut.
Gegenseitige Anrechnung?
Ein Punkt wird schwierig: Der Netzausbau einzelner Netzbetreiber kann für Versorgung gegenseitig angerechnet werden. Wenn also Netz 1 in A-Stadt einen Sender baut, braucht Netz 2 das nicht unbedingt zu tun. Dafür könnte Netz 1 in C-Dorf auf einen eigenen Sender verzichten, weil Netz 2 dort baut. Nutzbar wäre diese (theoretisch) bessere Netzversorgung nur mit einer roamingfähigen SIM-Karte.
Ob es und in welcher Form nationales beziehungsweise regionales Roaming wirklich geben wird, steht derzeit noch in den Sternen. Die Kunst wird sein, alle Netzbetreiber zu motivieren, weiter auszubauen. Wenn sich die drei oder vier Netzbetreiber beim Ausbau in etwa gleich verteilt abstimmen würden, könnte regionales Roaming möglich sein. Schwierig wird es aber, wenn ein Spieler glaubt, auf den teueren Ausbau verzichten zu können und nur möglichst günstig an nutzbare Frequenzen (mit fertiger Technik) heranzukommen.
Die aktuelle Netzabdeckung können Sie über die offiziellen Netzabdeckungskarten der Netzbetreiber sowie Karten freier Projekte ermitteln.