Themenspezial: Verbraucher & Service Widerruf

EU schützt Verbraucher vor Kostenfallen im Internet

Neue Richtlinie stärkt Verbraucherrechte beim Online-Einkauf
Von Björn Brodersen

EU schützt Verbraucher vor Kostenfallen im Internet Bild: EU-Kommission Wer online einen neuen Handy-Vertrag abschließt oder einen neuen Breitband-Internetzugang bestellt, bekommt häufig unaufgefordert zusätzliche Produkte wie etwa eine weitere SIM-Karte, eine Flatrate-Option oder eine Sicherheits-Software in seinen virtuellen Warenkorb gelegt. Künftig dürfen die Mobilfunk- und Internet-Provider ihren Kunden solche Zusatzleistungen nicht mehr auf so offensive Weise aufdrängen. Das EU-Parlament [Link entfernt] hat nämlich kürzlich die neue EU-Verbraucherrichtlinie verabschiedet, die die Rechte der Verbraucher in allen 27 Mitgliedsstaaten insbesondere im Hinblick auf Information, Lieferbedingungen und das Widerrufsrecht beim Online-Einkauf stärkt. Die EU-weite Verbraucherrichtlinie sieht unter anderem den Schutz der Verbraucher gegen Kostenfallen, eine größere Preistransparenz, ein 14-tägiges Widerrufsrecht beim Online-Einkauf und Verbesserungen beim Recht auf Erstattung vor.

Die zehn wichtigsten Neuerungen der Richtlinie:

EU schützt Verbraucher vor Kostenfallen im Internet Bild: EU-Kommission

  • Verbraucher werden gegen Kostenfallen im Internet geschützt. Künftig müssen die Verbraucher ausdrücklich bestätigen, dass sie wissen, dass die Leistungen kostenpflichtig sind.
  • Internet-Kunden müssen keine Gebühren oder sonstige Abgaben entrichten, wenn sie vor ihrer Bestellung nicht ordentlich darauf hingewiesen wurden.
  • Beim Internet-Shopping sind vorab angekreuzte Felder im Bestellprozess für optionale Zusatzleistungen verboten. Wenn ein Verbraucher solche Zusatzleistungen nicht in Anspruch nehmen will, muss er nicht mehr selbst das entsprechende Häkchen wegklicken.
  • Die Frist, bis zu der Verbraucher einen Kaufvertrag widerrufen können, wird von bisher sieben auf 14 Kalendertage verlängert. Verbraucher können bei einem Sinneswandel die Ware in dieser Zeit ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Hat ein Verkäufer den Kunden nicht eindeutig auf das Widerrufsrecht hingewiesen, beträgt die Widerrufsfrist statt der 14 Tage ein Jahr. Verbraucher werden künftig auch bei Musik- oder Videodownloads ein Widerrufsrecht haben, solange das Herunterladen noch nicht begonnen hat.
  • Gewerbetreibende müssen Kunden innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf den Verkaufspreis einschließlich der Versandkosten zurückerstatten. Die Gefahr der Beschädigung der Ware während des Transports trägt im Regelfall der Händler, und zwar solange, bis der Verbraucher die Ware übernimmt.
  • Verbraucher können für den Widerruf eines Fernabsatzvertrags oder eines Haustürgeschäfts ein Standardformular verwenden.
  • Gewerbetreibende dürfen den Konsumenten, die mit der Kreditkarte zahlen, für diese Dienstleistung höchstens die ihnen durch die Bereitstellung dieser Zahlungsmöglichkeit entstehenden Unkosten in Rechnung stellen. Gewerbetreibende, die Telefon-Hotlines zur Verfügung stellen, über die der Konsument sie erreichen und mit ihnen einen Vertrag abschließen kann, dürfen hierfür höchstens die normale Telefongebühr verlangen.
  • Wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher, der von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht, die Kosten hierfür auferlegen will, muss er ihm dies im Voraus deutlich zu verstehen geben. Andernfalls muss er selbst für die Kosten aufkommen.
  • Die Informationen über digitale Inhalte müssen ebenfalls ausführlicher werden und beispielsweise Informationen über dazu passende Hard- und Software, etwaige technische Schutzvorrichtungen oder ein etwaiges Kopierverbot einschließen.
  • Besondere Vorschriften gelten für kleine Unternehmen und Handwerker, etwa Klempner. Bei dringenden Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten besteht kein Widerrufsrecht. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, Gewerbetreibende, die im Haus des Verbrauchers Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten im Wert von bis zu 200 Euro ausführen sollen, von bestimmten Informationspflichten auszunehmen.

Mit der Abstimmung im Parlament, der ein Kompromiss zwischen dem Europäischen Parlament, dem EU-Ministerrat und der Kommission vorausgegangen war, ist die letzte Hürde für das Inkrafttreten der neuen Verbraucherrechte genommen. Im September muss nur noch der EU-Ministerrat den vereinbarten Wortlauts der EU-Verbraucherschutzrichtlinie formal genehmigen.

"Die heutige Annahme der neuen EU-Verbraucherschutzrichtlinie stärkt die Rechte der Konsumenten, indem sie die Geschäfte von Internet-Betrügern unterbindet, die zum Beispiel Horoskope oder Rezepte angeblich kostenlos im Internet anbieten, um die Nutzer anschließend zur Kasse zu bitten", sagt EU-Justizkommissarin Viviane Reding. "Künftig brauchen Kunden nicht mehr zu befürchten, bei einer Online-Reisebuchung versehentlich eine Reiseversicherung mitzuerwerben oder einen Leihwagen anzumieten." Andreas Schwab, der deutsche Berichterstatter des Parlaments und Verhandlungsführer, meint: "Die neue Richtlinie ist ein gutes Beispiel dafür, wie Europa sowohl den Verbrauchern als auch den Händlern mehr Vorteile bringt."

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