Untersagt

Gericht verbietet Primacom die Weitergabe von Kundendaten

Kaum jemand liest die AGB seines Providers. Primacom hatte sich intransparente Rechte zur Datenweitergabe an Dritte gesichert - dies wurde nun gerichtlich verboten. Auch unzulässige Tricksereien bei der Preisdarstellung wurden untersagt.
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Primacom gehört zur Tele-Columbus-Gruppe Primacom gehört zur Tele-Columbus-Gruppe
Logos: Tele Columbus/Primacom, Foto: Primacom, Montage: teltarif.de
Ein Großteil der Verbraucher klickt bei Online-Bestellungen an, die AGB gelesen zu haben, obwohl das nicht der Fall ist. Manchmal schmuggeln Provider auch Absätze in die AGB, die sich hinterher vor Gericht als haltlos erweisen.

So erging es nun Primacom; der Netzbetreiber wurde von der Verbraucherzentrale Sachsen vor dem Landgericht Leipzig verklagt. Die Verbraucherschützer monierten aber nicht nur Verstöße gegen den Datenschutz, sondern auch gegen die Preisangaben von Primacom.

Was tun, wenn Primacom bereits Daten weitergegeben hat?

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Logos: Tele Columbus/Primacom, Foto: Primacom, Montage: teltarif.de
Die Primacom-Kunden sollten bei Ver­trags­ab­schluss unter anderem ihr Ein­ver­ständ­nis zur Nutzung der Daten zu Markt­forschungs­zwecken und zur Über­mitt­lung an Dritte erklären. Nach Ein­schätzung der Ver­braucher­zentrale Sachsen geschah das intransparent und damit unwirksam.

In dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. November (Az.: 04 HK O 2188/16) wurde einer Klage der Verbraucherzentrale Sachsen stattgegeben, Primacom wurde die Nutzung von Kundendaten auf Grundlage einer rechtswidrigen Klausel untersagt. Der sächsische Datenschutzbeauftragte war offenbar im Verfahren zur Sache angehört worden. Er vertrat laut der Verbraucherzentrale ebenfalls die Auffassung, dass die Klausel nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Die Daten, die vor dem Urteil durch Primacom bereits an Dritte weitergegeben wurden, sind laut Michael Hummel, Justiziar der Verbraucherzentrale Sachsen, nicht zurückzuholen. Doch die Kunden könnten von ihrem Auskunftsanspruch Gebrauch machen. Dann müsse Primacom offenlegen, welche Firmen personenbezogene Daten erhalten haben. Für ein derartiges Auskunftsersuchen stellt die Verbraucherzentrale ein Musterformular bereit.

Primacom wurde in der Gerichtsentscheidung zusätzlich noch wegen unzulässigen Tricksereien bei der Preisdarstellung verurteilt. Der Netzbetreiber hatte die monatlichen Kosten eines für viele Verbraucher zwingend erforderlichen Kabel-TV-Vertrages nicht im Gesamtpreis angegeben. Die Richter sahen darüber hinaus eine Klausel zur automatischen Vertragsverlängerung als unzulässig an, falls die Kunden weitere kabelbasierte Verträge während der Laufzeit ihres Ursprungsvertrages abschlossen. Das Urteil ist laut der Mitteilung der Verbraucherzentrale noch nicht rechtskräftig, eine Berufung würde vor dem Oberlandesgericht Dresden verhandelt.

Erste Klage einer Verbraucherzentrale nach neuem Recht

2015 wurde die Klagebefugnis der Verbraucherorganisationen vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht und 2016 vom Gesetzgeber erweitert und ergänzt. Die vorliegende Klage gegen Primacom war nun der bundesweit erste Fall, bei dem sich eine Verbraucherzentrale die neue Verbandsklagebefugnis zunutze gemacht hat, um die Weitergabe von persönlichen Kundendaten auf Grundlage einer intransparenten AGB-Einwilligung vor Gericht zu unterbinden.

Verbraucherverbände dürfen nach der neuen Regelung abmahnen und klagen, wenn Firmen gegen Datenschutzvorschriften verstoßen. Dies gilt auch für die Werbung oder das Geschäft mit privaten Nutzerdaten und Persönlichkeitsprofilen. Laut der Verbraucherzentrale Sachsen würden es viele Verbraucher scheuen, allein vor Gericht zu ziehen. Die Verbandsklagebefugnis würde den Schutz der persönlichen Daten deshalb "sehr effizient und wirkungsvoll" schützen.

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