Lizenzabgabe

Online-Newsportale sollen für Artikel an Print-Verlage zahlen

Gewerbliche Weiterverbreitung von News wird lizenzpflichtig
Von mit Material von dpa

Online-Newsportale sollen für Artikel an Print-Verlage zahlen Online-Newsportale sollen für Artikel
an Print-Verlage zahlen
Grafik: Google, News: Magazine, Screenshot: teltarif.de
Kommerzielle Nachrichtenportale und Suchmaschinen sollen in Zukunft an Presseverlage zahlen, wenn sie deren journalistische Artikel für das eigene Angebot nutzen. Das geht aus einem Entwurf des Bundesjustizministeriums für eine Reform des Urheberrechts hervor, wie aus der Bundesregierung am Donnerstag bekannt wurde. Die Initiative iRights.info hatte den Referentenentwurf ins Netz gestellt.

Mit dem neuen Leistungsschutzrecht sollen Printmedien an den Erlösen gewerblicher Suchmaschinen beteiligt werden. Damit erfüllt die schwarz-gelbe Koalition eine langjährige Forderung aus der deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenbranche. Der Verein Digitale Gesellschaft kritisierte die geplante Gesetzesänderung scharf: "Dieser Entwurf ist für die Internetnutzer inakzeptabel. Er löst keinerlei Probleme, schafft dafür aber einen ganzen Stapel neue. Ein Leistungsschutzrecht für Verleger ist unnötig, gefährlich und ohne Sinn."

Gewerbliche Weiterverbreitung von News wird lizenzpflichtig

Online-Newsportale sollen für Artikel an Print-Verlage zahlen Online-Newsportale sollen für Artikel
an Print-Verlage zahlen
Grafik: Google, News: Magazine, Screenshot: teltarif.de
Mit dem neuen Gesetz wird Verlegern "das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen." Gewerbliche Nutzer müssten dafür eine Lizenz bezahlen, wenn sie es in ihr Angebot einbinden, heißt es in der Novelle, über die der Bundestag abstimmen soll. Nicht betroffen ist die reine Verlinkung zu Artikeln sowie die Verwendung durch nichtgewerbliche Nutzer, etwa Blogger. Damit soll der Nachrichtenfluss im Internet nicht beeinträchtigt werden. Das klassische Urheberrecht, das die Vergütung von Autoren und Journalisten regelt, ist von der Reform nicht betroffen.

Markus Beckedahl von der Digitalen Gesellschaft nannte den Entwurf eine "Gefahr für die digitale Öffentlichkeit". "Wieder einmal zeigt sich, dass Schwarz-Gelb bei der Netzpolitik lieber den Wunschzettel großer Medienkonzerne erfüllen möchte, als eine sinnvolle Urheberrechtspolitik anzustreben."

Gesetzentwurf definiert Begriff des "Presseerzeugnisses"

Presseverlage können damit auch die Unterlassung unerlaubter Nutzungen verlangen, und gewerbliche Nutzer müssen für die Nutzung Lizenzen erwerben. Der Entwurf sieht vor, nach Paragraf 87e des Urheberrechtsgesetzes einen neuen Abschnitt 7 namens "Schutz des Presseverlegers" einzufügen. Dort wird der Begriff des Presseerzeugnises folgendermaßen definiert:

Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

Seitenhiebe auf Google News - aber auch Innovationspflicht für Verleger

Nicht ganz ohne Seitenhieb auf Google News, Bing News und andere Nachrichten-Sammelportale wie PaperBoy [Link entfernt] , nachrichten.de, netzeitung.de [Link entfernt] sowie viele andere heißt es in der Begründung: Heute sehen sich [...] Presseverlage zunehmend damit konfrontiert, dass andere gewerbliche Nutzer für die eigene Wertschöpfung systematisch auf die verlegerische Leistung zugreifen und diese in einer Weise nutzen, die über das bloße Verlinken weit hinausgeht. Angesichts dieser Entwicklung muss der Gesetzgeber die wirtschaftlichen Interessen von Presseverlegern auf der einen Seite und kommerziellen Nutzern auf der anderen Seite neu ausbalancieren.

Gleichzeitig gibt der Gesetzgeber den Verlagen mit auf den Weg: Die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechts darf jedoch nicht als ein gesetzgeberischer Schutz von alten, überholten Geschäftsmodellen missverstanden werden. Das neue Leistungsschutzrecht kann und soll kein Korrektiv für Strukturveränderungen des Marktes sein, auf die Presseverleger vor allem mit neuen Angeboten reagieren müssen.

Laut Gesetzentwurf soll das Recht des Presseverlegers übertragbar sein und ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses erlöschen. Der Urheber soll an einer Vergütung angemessen beteiligt werden. In der Begründung zum Entwurf ist vom "Schutz der verlegerischen Leistung" die Rede, der "schon im 19. Jahrhundert" gefordert worden sei.

Weitere Meldungen zum Thema Medien