Online-Newsportale sollen für Artikel an Print-Verlage zahlen
Online-Newsportale sollen für Artikel
an Print-Verlage zahlen
Grafik: Google, News: Magazine, Screenshot: teltarif.de
Kommerzielle Nachrichtenportale und Suchmaschinen
sollen in Zukunft an Presseverlage zahlen, wenn sie deren
journalistische Artikel für das eigene Angebot nutzen. Das geht aus
einem Entwurf des Bundesjustizministeriums für eine Reform des
Urheberrechts hervor, wie aus der Bundesregierung am Donnerstag
bekannt wurde. Die Initiative iRights.info hatte den
Referentenentwurf ins Netz gestellt.
Mit dem neuen Leistungsschutzrecht sollen Printmedien an den Erlösen gewerblicher Suchmaschinen beteiligt werden. Damit erfüllt die schwarz-gelbe Koalition eine langjährige Forderung aus der deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenbranche. Der Verein Digitale Gesellschaft kritisierte die geplante Gesetzesänderung scharf: "Dieser Entwurf ist für die Internetnutzer inakzeptabel. Er löst keinerlei Probleme, schafft dafür aber einen ganzen Stapel neue. Ein Leistungsschutzrecht für Verleger ist unnötig, gefährlich und ohne Sinn."
Gewerbliche Weiterverbreitung von News wird lizenzpflichtig
Online-Newsportale sollen für Artikel
an Print-Verlage zahlen
Grafik: Google, News: Magazine, Screenshot: teltarif.de
Mit dem neuen Gesetz wird Verlegern "das ausschließliche Recht
eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet
öffentlich zugänglich zu machen." Gewerbliche Nutzer müssten dafür
eine Lizenz bezahlen, wenn sie es in ihr Angebot einbinden, heißt es
in der Novelle, über die der Bundestag abstimmen soll. Nicht
betroffen ist die reine Verlinkung zu Artikeln sowie die Verwendung
durch nichtgewerbliche Nutzer, etwa Blogger. Damit soll der
Nachrichtenfluss im Internet nicht beeinträchtigt werden. Das
klassische Urheberrecht, das die Vergütung von Autoren und
Journalisten regelt, ist von der Reform nicht betroffen.
Markus Beckedahl von der Digitalen Gesellschaft nannte den Entwurf eine "Gefahr für die digitale Öffentlichkeit". "Wieder einmal zeigt sich, dass Schwarz-Gelb bei der Netzpolitik lieber den Wunschzettel großer Medienkonzerne erfüllen möchte, als eine sinnvolle Urheberrechtspolitik anzustreben."
Gesetzentwurf definiert Begriff des "Presseerzeugnisses"
Presseverlage können damit auch die Unterlassung unerlaubter Nutzungen verlangen, und gewerbliche Nutzer müssen für die Nutzung Lizenzen erwerben. Der Entwurf sieht vor, nach Paragraf 87e des Urheberrechtsgesetzes einen neuen Abschnitt 7 namens "Schutz des Presseverlegers" einzufügen. Dort wird der Begriff des Presseerzeugnises folgendermaßen definiert:
Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.
Seitenhiebe auf Google News - aber auch Innovationspflicht für Verleger
Nicht ganz ohne Seitenhieb auf Google News, Bing News und andere Nachrichten-Sammelportale wie PaperBoy [Link entfernt] , nachrichten.de, netzeitung.de [Link entfernt] sowie viele andere heißt es in der Begründung: Heute sehen sich [...] Presseverlage zunehmend damit konfrontiert, dass andere gewerbliche Nutzer für die eigene Wertschöpfung systematisch auf die verlegerische Leistung zugreifen und diese in einer Weise nutzen, die über das bloße Verlinken weit hinausgeht. Angesichts dieser Entwicklung muss der Gesetzgeber die wirtschaftlichen Interessen von Presseverlegern auf der einen Seite und kommerziellen Nutzern auf der anderen Seite neu ausbalancieren.
Gleichzeitig gibt der Gesetzgeber den Verlagen mit auf den Weg: Die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechts darf jedoch nicht als ein gesetzgeberischer Schutz von alten, überholten Geschäftsmodellen missverstanden werden. Das neue Leistungsschutzrecht kann und soll kein Korrektiv für Strukturveränderungen des Marktes sein, auf die Presseverleger vor allem mit neuen Angeboten reagieren müssen.
Laut Gesetzentwurf soll das Recht des Presseverlegers übertragbar sein und ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses erlöschen. Der Urheber soll an einer Vergütung angemessen beteiligt werden. In der Begründung zum Entwurf ist vom "Schutz der verlegerischen Leistung" die Rede, der "schon im 19. Jahrhundert" gefordert worden sei.