Themenspezial: Verbraucher & Service Entscheidung

Urteil: Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden

Bestandskunden können nicht von der Routerfreiheit profitieren? Von wegen: Die bisherige Beschränkung wurde vom Landgericht Essen kassiert, auch Bestandskunden müssen die Zugangsdaten für einen eigenen Router erhalten.
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Ein Speedport-Router der Telekom Ein Speedport-Router der Telekom
Bild: dpa
Die seit einigen Monaten geltende gesetzlich vorgeschriebene Routerfreiheit sollte Breitband-Kunden endlich die Freiheit von Zwangsroutern bringen, die die Provider ihren Kunden jahrelang vorgeschrieben hatten. Allerdings interpretieren nach wie vor die meisten Provider die Vorschrift so, dass nur Neukunden und Tarifwechsler einen eigenen Router nutzen können und dafür die Zugangsdaten erhalten. Bestandskunden werden in den meisten Fällen bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit vertröstet oder abgewiesen.

Diese Praxis wollte die Verbraucherzentrale NRW nun gerichtlich überprüfen lassen - und war erfolgreich. Ein Provider muss nun auch Bestandskunden die Nutzung des eigenen Routers ermöglichen und dazu die Zugangsdaten herausgeben.

Gelsen-Net lehnte Herausgabe der Zugangsdaten ab

Ein Speedport-Router der Telekom Ein Speedport-Router der Telekom
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Ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet hatte die Verbraucherzentrale gegen den Provider Gelsen-Net. Das Landgericht Essen sprach das Urteil am 23. September, bekannt wurde es allerdings erst jetzt. Das Gericht untersagt dem Anbieter, die Herausgabe der Zugangsdaten an Bestandskunden zu verweigern (Az.: 45 O 56/16 [Link entfernt] ).

Im Urteil wird auf den konkreten Fall eines Verbrauchers eingegangen. Er ist Bestandskunde bei Gelsen-Net und hat einen FTTH-Anschluss mit 50 MBit/s. Der Provider stellte dafür eine FRITZ!Box 7390 zur Verfügung. Der Router war von Gelsen-Net allerdings so verändert worden, dass der Kunde selbständig keine Firmware-Updates durchführen konnte.

In Erwartung der freien Routerwahl schrieb der Kunde im Juli 2016 an Gelsen-Net und forderte die Zugangsdaten an, um zukünftig einen eigenen Router an dem Anschluss zu betreiben. Dies lehnte Gelsen-Net ab, und so wandte sich der Kunde an die Verbraucherzentrale.

Die Auslegung des § 11 Abs. 3 FTEG

Während des Verfahrens diskutierten die Beteiligten auch über den § 11 Abs. 3 FTEG (Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen). Darin heißt es unter anderem:

(3) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen. Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

Strittig war die Formulierung "bei Vertragsschluss". Gelsen-Net legte diese Formulierung so aus, dass dies nur für den Neuabschluss von Verträgen nach dem 1. August 2016 gelte. Dem widersprach das Gericht allerdings und stellte klar, dass die Verpflichtung zur Herausgabe der Zugangsdaten nicht nur bei Neu- sondern auch bei Bestandskunden gilt.

Laut dem Gericht ist die Vorschrift so auszulegen, dass die Daten bei Vertragsschluss unaufgefordert und kostenfrei zur Verfügung zu stellen sind, auf Anforderung aber eben auch einem Bestandskunden. Denn die Zugangsdaten seien eine zwingende Voraussetzung für die Nutzung eines eigenen Routers. Ohne Pflicht zur Herausgabe der Daten würde die Routerfreiheit ins Leere laufen. Der Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse ist laut dem Gericht verfassungsrechtlich unbedenklich, denn der bisherige Routerzwang habe ohnehin nicht den europarechtlichen Vorschriften entsprochen.

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