Themenspezial: Verbraucher & Service Unberechtigt

Überhöhte Rücklastschriftgebühr bei o2 und E-Plus zurückfordern

Die von o2 und E-Plus jahrelang erhobenen Rück­last­schrift-Pauschalen waren zu hoch. Zum Ausgleich zahlt Telefónica 12,5 Millionen Euro an die Staatskasse. Kunden können überhöhte Rück­last­schrift­gebühren bei o2 und E-Plus zurückfordern.
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Bei Festnetz- und Mobilfunk-Vertragstarifen ist die Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift) das bevorzugte Zahlungsmittel. Kommt ein Lastschrifteinzug nicht zustande und hat dies nach Meinung des Providers der Kunde zu verantworten, drohen saftige Straf-Gebühren. In den Preislisten sind diese als pauschale "Rücklastschriftgebühr" aufgeführt. Dabei ist es oft zweifelhaft, ob der Provider wirklich derart hohe Kosten hatte oder ob er dadurch heimlich seine Kasse etwas aufbessern wollte.

Telefónica und der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. teilen heute mit, dass sie sich in einem langjährigen Streit über die Rücklastschriftpauschale bei o2 und E-Plus mit einem Vergleich geeinigt haben. Kunden, die zu hohe Rücklastschriftgebühren gezahlt haben, können diese unter Umständen zurückfordern.

Nicht an jeder Rücklastschrift ist der Kunde schuld

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Die Nichteinlösung einer Lastschrift kann verschiedene Gründe haben. Bucht der Provider beispielsweise am Monatsersten die Rechnung des Vormonats ab, kann es sein, dass das Bankkonto des Kunden nicht gedeckt ist, weil der Arbeitgeber des Kunden die Gehaltsauszahlung verzögert vorgenommen hat. Ist das Konto im Soll und der Dispokredit bereits ausgeschöpft, muss die Bank die Lastschrift nicht ausführen und kann diese zurückgeben. Nicht für jede zurückgegebene Lastschrift ist also der Kunde persönlich verantwortlich, auch wenn dies für den Provider so aussieht.

In diesem Fall nimmt der Provider Kontakt mit dem Kunden auf, pocht auf die Begleichung der Rechnung und stellt pauschal die in der Preisliste aufgeführte Rücklastschriftgebühr in Rechnung, ohne dass der Kunde die Höhe dieser Gebühr nachvollziehen kann. Laut dem Verbraucherschutzverein waren in der Telekommunikationsbranche noch Anfang dieses Jahrzehnts Beträge bis ca. 21 Euro pro Rücklastschrift verbreitet. Gegen diese Praxis bei o2 und E-Plus hat der Verband gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Berlin geklagt.

o2 und E-Plus können Höhe der Gebühr vor Gericht nicht rechtfertigen

Telefónica verlangte von den o2-Kunden im Jahre 2012 für eine Rücklastschrift in den Preisverzeichnissen eine Pauschale von 19 Euro. Nach einer ersten Verurteilung im Januar 2013 senkte der Netzbetreiber die Pauschale zuerst auf 7,50 Euro, nach einer weiteren Klage fiel im Oktober 2013 die Gebühr dann auf den noch heute aktuellen Betrag von 4 Euro. Telefónica konnte im Verlauf der diversen Verfahren nicht nachweisen, dass tatsächlich bei einer Rücklastschrift derartige Gebühren anfallen.

Ein ähnliches Prozedere erlebte E-Plus: Nachdem die Gebühr dort ursprünglich 15 Euro betragen hatte, sank die Gebühr nach einer ersten Niederlage vor Gericht auf 8,50 Euro, nach einer weiteren Klage auf 6,50 Euro und schließlich auf die heute noch geltenden 4 Euro. Auch E-Plus konnte die Höhe der Pauschale niemals vor Gericht rechtfertigen. Laut dem Deutschen Verbraucherschutzverein sind alle genannten Entscheidungen inzwischen rechtskräftig geworden.

Telefónica zahlt Hälfte der Gewinne an den Staatshaushalt

Nach Abschluss aller dieser Verfahren stellte sich die Frage: Was passiert mit den unrechtmäßig durch Telefónica erwirtschafteten Gewinnen aus den Rücklastschriftgebühren? Hierzu schreibt der Deutsche Verbraucherschutzverein:

Verbraucher können von ihnen gezahlte überhöhte Pauschalen daher unter Berufung auf diese Urteile von Telefónica und E-Plus zurückfordern, soweit die Ansprüche nicht bereits verjährt sind. Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 2013 verjähren zum 31.12.2016.

Sollten die Ansprüche also noch nicht verjährt sein, können Kunden diese zu hohen Gebühren von E-Plus und o2 zurückfordern. Wer also jemals einen derartigen Posten unberechtigt auf der Rechnung hatte, sollte sich unter Nennung der damaligen Rechnungsnummer an den Kundenservice wenden.

Darüber hinaus hat sich der Deutsche Verbraucherschutzverein 2015 entschieden, Telefónica und E-Plus gerichtlich auf Abschöpfung des mit den überhöhten Rücklastschriftpauschalen erzielten Gewinns an den Staatshaushalt in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit bietet das Gesetz in dem Fall, dass eine Firma vorsätzlich gegen Normen des Wettbewerbsrechts verstoßen hat. In derart gravierenden Fällen soll der Unternehmer laut dem Gesetzgeber die zu Unrecht vereinnahmten Gewinne nicht für sich behalten dürfen, auch wenn die betroffenen Kunden ihr Geld nicht zurückfordern. Qualifizierte Verbraucherschutzverbände können die Abführung der Gewinne an den Bundeshaushalt beanspruchen.

Und genau das hat der Verband getan. Die beiden Verfahren (gegen Telefónica und E-Plus) wurden am 8. Januar mit einem Vergleich beendet. Telefónica gibt hierzu bekannt:

Laut Vergleich zahlt Telefónica Deutschland insgesamt 12,5 Millionen Euro an den Bundeshaushalt. Mit der Einigung ersparen sich beide Seiten eine möglicherweise jahrelange gerichtliche Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang und einem hohen Prozesskostenrisiko.

Der Deutsche Verbraucherschutzverein geht allerdings davon aus, dass beide Unternehmen im "Abschöpfungszeitraum" seit 2012 mit den überhöhten Pauschalen einen unrechtmäßigen Gewinn von insgesamt etwa 25 Millionen Euro erzielt haben dürften. Der Einigung auf die Hälfte haben die Verbraucherschützer ebenfalls aus dem Grund zugestimmt, dass ansonsten eine jahrelange gerichtliche Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang zu befürchten gewesen sei.

Wo es Musterbriefe zum Download gibt, mit denen Kunden ihre zu viel bezahlten Rücklastschriftgebühren zurückfordern können, erläutern wir in dieser News.

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