Rundfunkbeitrag für Gästezimmer nur bei Empfangsmöglichkeit
Für den Rundfunkbeitrag in Gästezimmern gelten andere Regeln als bei Privathaushalten
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Der Rundfunkbeitrag darf für Hotel- und Gästezimmer
nur erhoben werden, wenn darin auch eine Empfangsmöglichkeit
vorhanden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden
(Az.: BVerwG 6 C 32.16). Geklagt hatte die
Betreiberin eines Hostels in Neu-Ulm, die den allgemeinen Beitrag für
Betriebsstätten zahlt und auch noch für jedes ihrer Gästezimmer einen
Drittel-Beitrag zahlen sollte. Sie argumentierte, dass es in den
Für den Rundfunkbeitrag in Gästezimmern gelten andere Regeln als bei Privathaushalten
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Zimmern keine Fernseher und Radios und auch keinen Internetzugang
gebe. In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass Rundfunkempfang in Hotelzimmern einen Vorteil darstellt, für den die Betreiber grundsätzlich auch zahlen müssten. Das gilt allerdings nur, wenn es auch tatsächlich eine Empfangsmöglichkeit gibt.
Lage anders als in Privatwohnungen
Damit beurteilen die Bundesverwaltungsrichter die Lage bei Gästezimmern anders als bei Privatwohnungen. Dort wird der Rundfunkbeitrag als Haushaltsabgabe unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgerätes erhoben. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass heutzutage praktisch jeder mindestens einen Internetzugang hat, der auch einen Rundfunkempfang ermöglicht. Für Hotelzimmer lasse sich aufgrund statistischer Daten dagegen nicht sicher sagen, dass sie lückenlos mit Empfangsgeräten oder Internet ausgestattet seien, teilte das Gericht mit.
Ob die Hostel-Betreiberin tatsächlich keine Empfangsmöglichkeiten bietet, soll nun noch einmal überprüft werden. Der Fall wurde an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof zurückverwiesen.