Rundfunkgebühr

Erweiterung bei Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Reform beim Rund­funk­beitrag: Neu ist, dass auch für Ehepartner und einge­tragene Lebens­partner eine Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für Neben­wohnungen möglich ist.
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Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung zurückfordern Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung zurückfordern
Bild: dpa, Bearbeitung: teltarif.de
Der Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio hat zum 1. November das Befrei­ungs­verfahren für Inhaber von Neben­wohnungen geän­dert. Neu ist, dass auch für Ehepartner und einge­tragene Lebens­partner eine Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für Neben­wohnungen möglich ist. Diese können den Befrei­ungs­antrag stellen, wenn sie neben ihrer gemein­samen Haupt­wohnung zusätz­lich eine Neben­wohnung bewohnen. Bislang galt die Befreiung nur für Personen, die selbst mit ihrer Haupt- und ihrer Neben­wohnung beim Beitrags­service ange­meldet waren.

Keine Doppel­zahlung

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Mit dem geän­derten Befrei­ungs­verfahren für Inhaber von Neben­wohnungen trägt der Beitrags­service laut eigenen Angaben dem 23. Rund­funk­ände­rungs­staats­vertrag (RÄStV) Rech­nung. Diesen haben die Regie­rungs­chefs der Länder Ende Oktober unter­zeichnet. Damit reagieren sie auf ein Urteil des Bundes­verfas­sungs­gerichts vom 18. Juli 2018. Darin hatte das Gericht unter anderem fest­gelegt, dass Inhaber von Neben­wohnungen den Rund­funk­beitrag nicht doppelt zahlen müssen und eine gesetz­liche Neure­gelung gefor­dert.

"Dass der Gesetz­geber das Befrei­ungs­verfahren für Inhaber von Neben­wohnungen nun klar regelt und dabei auch den Kreis der befrei­ungs­berech­tigten Personen auf Ehepartner und einge­tragene Lebens­partner erwei­tert, ist eine gute Nach­richt", so Dr. Hermann Eicher, SWR-Justi­ziar und in der ARD feder­führend für Beitrags­ange­legen­heiten zuständig. So profi­tierten zum Beispiel Ehepaare, die aus beruf­lichen Gründen eine Zweit­wohnung am Arbeitsort unter­halten.

Mit dem neuen Verfahren werde vieles einfa­cher, bestä­tigt auch Dr. Joachim Altmann, kommis­sari­scher Geschäfts­führer des Beitrags­service. Bis sich alles einge­spielt habe, werde es aller­dings noch eine Zeit dauern. Zudem kommen die Neue­rungen Paaren nicht auto­matisch zugute: "Befrei­ungs­anträge, die in der Vergan­genheit abge­lehnt werden mussten, weil die Befrei­ungs­voraus­setzungen nicht vorlagen, prüft der Beitrags­service nicht auf die Erfül­lung neuer Befrei­ungs­voraus­setzungen." Ehepartner oder einge­tragene Lebens­partner, die sich nach den neuen Rege­lungen von der Rund­funk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnung befreien lassen können, müssen erneut einen Antrag stellen.

Befrei­ungs­antrag kann online gestellt werden

Der Befrei­ungs­antrag ist binnen drei Monaten nach Vorliegen der Befrei­ungs­voraus­setzungen, also etwa dem Einzug in eine Neben­wohnung, beim Beitrags­service zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, erfolgt die Befreiung nicht ab dem Monat des Einzugs, sondern erst ab dem Monat der Antrag­stel­lung. Eine rück­wirkende Befreiung sei nicht länger vorge­sehen.

Bei laufenden Antrags- bzw. Wider­spruchs­verfahren berück­sich­tigt der Beitrags­service die Neue­rungen auto­matisch. Ehepartner und einge­tragene Lebens­partner, die bereits einen Befrei­ungs­antrag für ihre Neben­wohnung gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, müssen sich daher nicht erneut an den Beitrags­service wenden.

Neue Befrei­ungs­anträge können am einfachsten online gestellt werden. Als Nach­weis ist eine Melde­beschei­nigung, aus der die melde­recht­liche Anmel­dung der Haupt­wohnung und der Neben­wohnungen sowie das jewei­lige Einzugs­datum hervor­gehen, oder ein Zweit­wohnungs­steu­erbe­scheid erfor­derlich.

Wichtig: Einen Anspruch auf Befreiung haben neben dem Inhaber von Haupt- und Neben­wohnung ausschließ­lich der/die Ehepartner bezie­hungs­weise der/die einge­tragene Lebens­partner. Sons­tige voll­jährige Mitbe­wohner in der Neben­wohnung sind verpflichtet, sich beim Beitrags­service zu melden, damit ihre Beitrags­pflicht geprüft werden kann.

Das Antrags­formular und weitere Infor­mationen zum Thema Beitrags­befreiung für Neben­wohnungen finden sich auf rundfunkbeitrag.de (direkt per Klick auf den Button "Neben­wohnung befreien" auf der Start­seite oder per Eingabe des Webcodes BF08 in das Such­feld). Mehr zum Thema finden Sie auch in diesem Ratgeber.

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