Jetzt zurückfordern: Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung
Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung zurückfordern
Bild: dpa, Bearbeitung: teltarif.de
Jahrelang hatten die GEZ und ihr Nachfolger Beitragsservice von zahlreichen Beitragszahlern mehrfach kassiert, und zwar für die Hauptwohnung und für den Nebenwohnsitz. 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht: Private Beitragszahler müssen für ihre Nebenwohnung keinen Rundfunkbeitrag mehr bezahlen, wenn sie diesen bereits für ihre Hauptwohnung entrichten.
Bisher war es möglich, sich auch rückwirkend von der Zahlungspflicht für eine Zweitwohnung befreien zu lassen. Doch der Beitragsservice informiert nun auf seiner Internetseite über eine mögliche Änderung des Befreiungsverfahrens. Betroffene sollten deshalb möglichst schnell einen Antrag stellen, empfiehlt die Verbraucherzentrale Brandenburg.
Antragsformular noch im Oktober ausfüllen
Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung zurückfordern
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Laut den Verbraucherschützern ist eine Freistellung grundsätzlich auch rückwirkend bis zum Urteil möglich. Laut Informationen auf seiner Internetseite möchte der Beitragsservice das Verfahren nun aber voraussichtlich ab November 2019 anpassen und damit nur noch eine Befreiung ab dem Monat der Antragstellung möglich machen.
Der Beitragservice schreibt dazu: "Dies entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das eine Befreiung erst auf Antrag vorgesehen hat. Darüber hinaus orientiert sich der Beitragsservice damit an den geplanten gesetzlichen Neuregelungen, mit denen die Regierungschefs der Länder die verfassungsgerichtlichen Bestimmungen umsetzen werden. Sie haben angekündigt, die Neuregelungen auf ihrer kommenden Sitzung Ende Oktober zu unterzeichnen."
Die Verbraucherschützer und auch der Beitragsservice selbst raten Inhabern von Nebenwohnungen, die bislang keinen Befreiungsantrag für ihre Nebenwohnung gestellt haben, dies daher bis spätestens Ende Oktober nachzuholen, um noch von den derzeitigen rückwirkenden Befreiungsregelungen zu profitieren. Der Beitragsservice stellt dafür ein Antragsformular zur Verfügung, mit dem Nebenwohnungsinhaber die Befreiung beantragen können. Als Nachweis muss dem Antrag eine Meldebescheinigung beigefügt werden, aus der die melderechtliche Anmeldung der Hauptwohnung und der Nebenwohnungen sowie das jeweilige Einzugsdatum hervorgehen.
Beim Beitragsservice kommt es laut einem Hinweis auf der Homepage allerdings derzeit zu einem "erhöhten Aufkommen von Anrufen und schriftlichen Anfragen". Eine kurzfristige Antwort könne daher "nicht immer garantiert werden". Mit dem Verzicht auf weitere Nachfragen helfe man dem Beitragsservice dabei, das Anliegen "schneller zu beantworten". Für eine unter Umständen entstehende Verzögerung bittet der Beitragsservice um Verständnis.
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Deutschland verstößt nach Ansicht eines Gutachters des Europäischen Gerichtshofes übrigens nicht gegen EU-Recht.