Themenspezial: Verbraucher & Service Urteil

Jetzt zurückfordern: Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung

2018 wurde entschieden: Private Beitrags­zahler müssen für ihre Neben­wohnung keinen Rund­funk­beitrag bezahlen, wenn sie diesen bereits für ihre Haupt­wohnung entrichten. Wer sein Geld zurück haben will, muss sich jetzt beeilen.
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Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung zurückfordern Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung zurückfordern
Bild: dpa, Bearbeitung: teltarif.de
Jahre­lang hatten die GEZ und ihr Nach­folger Beitrags­service von zahl­reichen Beitrags­zahlern mehr­fach kassiert, und zwar für die Haupt­wohnung und für den Neben­wohn­sitz. 2018 entschied das Bundes­verfas­sungs­gericht: Private Beitrags­zahler müssen für ihre Neben­wohnung keinen Rund­funk­beitrag mehr bezahlen, wenn sie diesen bereits für ihre Haupt­wohnung entrichten.

Bisher war es möglich, sich auch rück­wirkend von der Zahlungs­pflicht für eine Zweit­wohnung befreien zu lassen. Doch der Beitrags­service infor­miert nun auf seiner Inter­netseite über eine mögliche Ände­rung des Befrei­ungs­verfah­rens. Betrof­fene sollten deshalb möglichst schnell einen Antrag stellen, empfiehlt die Verbrau­cher­zentrale Bran­denburg.

Antrags­formular noch im Oktober ausfüllen

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Laut den Verbrau­cher­schüt­zern ist eine Frei­stel­lung grund­sätz­lich auch rück­wirkend bis zum Urteil möglich. Laut Infor­mationen auf seiner Inter­netseite möchte der Beitrags­service das Verfahren nun aber voraus­sicht­lich ab November 2019 anpassen und damit nur noch eine Befreiung ab dem Monat der Antrag­stel­lung möglich machen.

Der Beitragser­vice schreibt dazu: "Dies entspricht den Vorgaben des Bundes­verfas­sungs­gerichts, das eine Befreiung erst auf Antrag vorge­sehen hat. Darüber hinaus orien­tiert sich der Beitrags­service damit an den geplanten gesetz­lichen Neure­gelungen, mit denen die Regie­rungs­chefs der Länder die verfas­sungs­gericht­lichen Bestim­mungen umsetzen werden. Sie haben ange­kündigt, die Neure­gelungen auf ihrer kommenden Sitzung Ende Oktober zu unter­zeichnen."

Die Verbrau­cher­schützer und auch der Beitrags­service selbst raten Inha­bern von Neben­wohnungen, die bislang keinen Befrei­ungs­antrag für ihre Neben­wohnung gestellt haben, dies daher bis spätes­tens Ende Oktober nach­zuholen, um noch von den derzei­tigen rück­wirkenden Befrei­ungs­rege­lungen zu profi­tieren. Der Beitrags­service stellt dafür ein Antrags­formular zur Verfü­gung, mit dem Neben­wohnungs­inhaber die Befreiung bean­tragen können. Als Nach­weis muss dem Antrag eine Melde­beschei­nigung beigefügt werden, aus der die melde­recht­liche Anmel­dung der Haupt­wohnung und der Neben­wohnungen sowie das jewei­lige Einzugs­datum hervor­gehen.

Beim Beitrags­service kommt es laut einem Hinweis auf der Home­page aller­dings derzeit zu einem "erhöhten Aufkommen von Anrufen und schrift­lichen Anfragen". Eine kurz­fris­tige Antwort könne daher "nicht immer garan­tiert werden". Mit dem Verzicht auf weitere Nach­fragen helfe man dem Beitrags­service dabei, das Anliegen "schneller zu beant­worten". Für eine unter Umständen entste­hende Verzö­gerung bittet der Beitrags­service um Verständnis.

Die Erhe­bung des Rund­funk­beitrags in Deutsch­land verstößt nach Ansicht eines Gutach­ters des Euro­päischen Gerichts­hofes übri­gens nicht gegen EU-Recht.

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