Urteil: Sofortüberweisung darf nicht einziger Gratis-Bezahlweg sein
Urteil: Sofortüberweisung darf nicht einziger Gratis-Bezahlweg sein
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Geht es ans Bezahlen, muss Verbrauchern
gesetzlich immer mindestens eine zumutbare Gratis-Zahlungsart
angeboten werden. Der Dienst Sofortüberweisung erfüllt diese Vorgabe nicht, wie das Landgericht Frankfurt am Main entschieden hat
(Aktenzeichen: 2-26 O 458/14). Auch wenn an der Gängigkeit des Dienstes
kein Zweifel bestehe, sei er unabhängig von der Bewertung durch
Kreditinstitute für den Verbraucher als einzige kostenlose
Zahlungsart unzumutbar, "da der Verbraucher nicht nur mit einem
Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem
Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf
von Kontodaten einwilligen muss".
Sofortüberweisung erfahre den Kontoumsatz der letzten 30 Tage
Urteil: Sofortüberweisung darf nicht einziger Gratis-Bezahlweg sein
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Hierdurch erhalte ein Dritter umfassenden Einblick
in die Kontoinformationen des jeweiligen Kunden, kritisierte die
Kammer in ihrem Urteil weiter. Im Detail würden der aktuelle
Kontostand, die Umsätze der letzten 30 Tage, der Kreditrahmen für den
Dispokredit sowie das Vorhandensein anderer Konten abgefragt, ohne
dass der Verbraucher über diese Datenabfrage vorher informiert werde.
"Hierbei handelt es sich um besonders sensible Finanzdaten, die auch
zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten."
Daneben müsse der Kunde dem Zahlungsdienstleister personalisierte
Sicherheitsmerkmale wie PIN und TANs mitteilen, was erhebliche
Risiken für die Datensicherheit berge und erhebliche
Missbrauchsmöglichkeiten eröffne. Dabei kommt es dem Urteil zufolge
nicht auf die konkrete Sicherheit von Sofortüberweisung.de an,
"sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht
gezwungen werden kann, seine Daten diesem erhöhten Risiko
auszusetzen".
In dem Fall hatte ein Reiseportal zur Bezahlung eines gut 120 Euro teuren Inlandsfluges die Zahlung mit Kreditkarte gegen ein zusätzliches Entgelt in Höhe von knapp 13 Euro sowie die Zahlung per Sofortüberweisung als einzige entgeltfreie Alternative angeboten. Dagegen hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband geklagt und Recht bekommen.