Themenspezial: Verbraucher & Service Undicht

Editorial: Wenn die Werbung zu viel verspricht

Sony hatte seine Geräte als wasserdicht beworben, dennoch häuften sich Wasserschäden bei Kunden. In den USA gibt es jetzt Geld zurück. Warum nicht auch in Deutschland?
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Abdeckklappen des Sony Xperia Z2 Abdeckklappen (geöffnet) des Sony Xperia Z2
Bild: teltarif.de
Viele Käufer eines Smartphones der Sony-Xperia-Z-Reihe dürfen sich freuen: Sie können wählen, ob sie etwa die Hälfte des Kaufpreises zurückerstattet erhalten möchten, oder ob stattdessen der Garantiezeitraum um ein halbes Jahr oder gar ein ganzes Jahr verlängert wird. Der Grund dafür ist eine außergerichtliche Einigung nach einer Sammelklage ("class action") von Sony-Nutzern gegen den Konzern, weil die Geräte am Ende nicht so wasserdicht waren, wie es in der Werbung versprochen worden war. Allerdings profitieren nur Käufer in den USA und Puerto Rico von dieser Vereinbarung, und auch nur solche Käufer, die einen Wasserschaden erlitten haben. Zudem ist die Rückerstattung des halben empfohlenen Verkaufspreises auf solche Kunden beschränkt, bei denen Sony in der Vergangenheit die Reparatur eines Wasserschadens abgelehnt hatte. Für alle anderen Kunden gibt es hingegen "nur" die Garantieverlängerung, die auch nur für Wasserschäden gilt: Bei Geräten, bei denen zum Stichtag der Einigung über die Sammelklage die normale Herstellergarantie bereits abgelaufen war, erhält der Käufer ein zusätzliches halbes Jahr Garantie gegen Wasserschäden. Andernfalls beträgt der zusätzliche Garantiezeitraum ein Jahr.

Im Vergleich zu anderen US-Sammelklagen fällt auf, dass die Einigung vergleichsweise günstig für Sony ausfällt. Nur die Kunden, die überhaupt von einem Wasserschaden betroffen sind, erhalten eine zusätzliche Leistung, nämlich die Rückerstattung von 50% des Kaufpreises oder die Reparatur bzw. den Austausch des defekten Geräts, nicht etwa alle Kunden. Ebenso enthält die Einigung keinen Straf-Schadensersatz. Im Gegenteil: Wer wenige Wochen oder Monate nach dem Smartphone-Kauf bereits einen Wasserschaden erlitten hatte, für den dürften 50% des empfohlenen Verkaufspreises nur einen Teil des tatsächlich erlittenen Verlustes ersetzen.

Allzu billig kommt Sony aber auch nicht weg: Passierte der Wasserschaden erst später oder gab es weitere Schäden an einem Gerät, können 50 Prozent des empfohlenen Verkaufspreises als pauschaler Schadensersatz auch erheblich über dem Zeitwert des Geräts liegen. Und es ist durchaus zu erwarten, dass Kunden die zusätzliche Wasserschaden-Garantie nutzen werden, um auch bei anderen Defekten noch eine "Garantie"-Abwicklung durch Sony zu erreichen: Es dürfte ja für den Hersteller schwer zu prüfen sein, ob zuerst die Hauptplatine kaputt war und dann Wasser eingedrungen ist, oder ob das anders herum passierte.

Übertriebene Unterwasser-Fähigkeiten

Abdeckklappen des Sony Xperia Z2 Abdeckklappen (geöffnet) des Sony Xperia Z2
Bild: teltarif.de
Dennoch ist die Einigung richtig. Immerhin hat Sony die "Unterwasser-Fähigkeiten" der Xperia-Z-Serie umfangreich beworben, obwohl der Wasserschutz doch ziemlich eingeschränkt war: So war das Gerät überhaupt nur dicht, wenn die diversen Schutzklappen für alle Anschlüsse und Einschübe (Headset, USB, Docking-Anschluss, SIM-Karte, Speicherkarte) korrekt geschlossen waren. Insbesondere die Schutzkappen, die man oft öffnen musste, wie die für den USB-Anschluss zum Laden, sind aber doch recht schnell ausgeleiert und waren dann auch nicht mehr dicht.

Moderne Smartphones wie die aktuellen Top-Geräte von Samsung, Apple und inzwischen auch Sony kommen ohne Gumminippel aus und sind dennoch wasserdicht. Statt die Schnittstellen mit Abdeckklappen zu sichern, werden dort Schnittstellen verwendet, durch die das Wasser nicht weiter in das Geräteinnere fließen kann. Zwar kann es dann passieren, dass eine Schnittstelle wegen Feuchtigkeit vorübergehend abgeschaltet wird, bis sie wieder trocken ist. Aber dieser Zeitraum ist überschaubar. Bei den genannten Geräten basiert lediglich die Schublade für SIM- und Speicherkarte noch auf einer mechanischen Dichtung. Doch tauscht man die SIM-Karte bei weitem nicht so oft, wie man das Gerät auflädt, so dass die Dichtung entsprechend länger halten dürfte. Zudem sind die Karten-Schubladen so ausgeführt, dass sie sich ohne spezielles Werkzeug nicht von außen öffnen lassen. Entsprechend besteht auch nicht die Gefahr, dass man die Schublade aus Versehen bei der Benutzung unter Wasser öffnet und dadurch Wasser eindringt.

Am Ende waren die Sony-Geräte, für die nun die Einigung erzielt wurde, also nicht für den wiederholten längeren Einsatz unter Wasser geeignet ("wasserdicht"), sondern eben nur für gelegentliche Begegnungen mit Wasser ausgelegt ("spritzwassergeschützt"). Werbeversprechen, die die Geräte unter Wasser zeigten, waren daher falsch. Entsprechend ist die Einigung richtig und wichtig.

Warum nicht in Deutschland

In Deutschland können Verbraucher grundsätzlich nicht wegen irreführender Werbung klagen. Dieses Recht ist in Deutschland den Verbraucherzentralen und Konkurrenten vorbehalten, die freilich nur in seltenen Fällen davon Gebrauch machen. Zudem kann bei irreführender Werbung hierzulande nur auf Unterlassung geklagt werden, also auf das Verbot, die falsche Werbung weiterhin zu benutzen. Rückerstattungen an die Verbraucher sind im Gesetz nicht vorgesehen, Sammelklagen ebenfalls nicht.

Es wäre sehr zu begrüßen, wenn die nächste Bundesregierung hier den Verbrauchern endlich mehr Rechte gibt. In einer Welt mit immer komplizierteren technischen Geräten ist es immer wichtiger, dass Verbraucher sich auf die Aussagen der Hersteller verlassen können, und wirksame juristische Mittel gegen die Hersteller in der Hand haben, sollten diese bei der Bewerbung ihrer Geräte massiv übertreiben, oder gar bei der Zulassung tricksen und täuschen.

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