Themenspezial: Verbraucher & Service Statement

Es gibt sie: Sperrdatei für Anrufe von Markt­for­schungsinstituten

Die Sperrdatei des ADM für telefonische Befragungen durch Markt­for­schungsinstitute ist schwer auffindbar und galt daher in Verbraucherkreisen als Märchen. Doch der Verband bestätigt: Es gibt sie wirklich.
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Sperrliste gegen Anrufe von Marktforschern Sperrliste gegen Anrufe von Marktforschern
Bild: dpa
Werbeanrufe sind verboten und werden von der Bundesnetzagentur teils mit hohen Bußgeldern geahndet. Unter das Verbot fallen allerdings keine seriösen Markt­for­schungs­unter­nehmen, die keine kommerziellen Produkte und Dienstleistungen verkaufen. Die GfK in Nürnberg als größtes deutsches Markt­for­schungs­institut hatte sich zu ihrer eigenen Praxis gegenüber teltarif.de geäußert.

Doch für viele Verbraucher bleibt die Sache undurchsichtig: Zunächst gibt es weiterhin Wirtschafts- und Dienst­leistungs­unter­nehmen, die am Telefon etwas verkaufen wollen, den verbotenen Anruf beim Verbraucher unter einem Vorwand aber mit einer fingierten "Umfrage" eröffnen. Außerdem ist es weder teltarif.de noch diversen Lesern gelungen, die von der GfK erwähnte Sperrliste des ADM (Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozial­for­schungs­institute e.V.) im Internet zu finden, auf der Verbraucher sich eintragen lassen können. Sollte die Sperrliste, die wirksam vor Anrufen durch Markt­forschungs­institute schützen soll, nur ein Märchen sein?

Um das zu klären, haben wir mit dem ADM Kontakt aufgenommen und um eine Stellungnahme gebeten.

Problem: Schwarze Schafe geben sich als Meinungsforscher aus

Sperrliste gegen Anrufe von Marktforschern Sperrliste gegen Anrufe von Marktforschern
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In seiner ausführlichen Antwort an teltarif.de weist ein Sprecher des Verbandes auf die grundsätzliche Problematik hin, dass unerlaubte Telefonwerbung für seriös und vor allem anonym arbeitende Markt- und Sozial­for­schungs­institute, die nach Angaben des ADM niemals Befragungen mit Werbung, Verkauf und Direktmarketing verknüpfen dürfen, ein echtes Ärgernis und ein Problem darstellt. Denn nicht selten würden unseriöse Unternehmen unter dem Vorwand, eine Umfrage durchführen zu wollen, bei privaten Haushalten anrufen und dann ein Verkaufsgespräch führen. Wer dies vielleicht sogar mehrfach erleben musste, hat wahrscheinlich keine Lust mehr, sich an seriöser Markt- und Sozialforschung zu beteiligen. Bernd Wachter, Vorsitzender und Sprecher des ADM, schrieb an unsere Redaktion:

Der ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V. führt als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle eine Sperrdatei für telefonische Befragungen. Mit dieser sogenannten "ADM Telefon-Sperrdatei" wird verhindert, dass Personen, die die Teilnahme an telefonischen Befragungen der Markt- und Meinungsforschung generell abgelehnt haben, von den Mitgliedsinstituten des ADM zu diesem Zweck noch einmal angerufen und um die Teilnahme gebeten werden.
Die Mitgliedsinstitute des ADM sind deshalb - wenn sie telefonische Befragungen durchführen - verpflichtet, die Telefonnummern von Personen, die beim Kontakt erklärt haben, an telefonischen Befragungen der Markt- und Meinungsforschung generell nicht teilnehmen zu wollen, tagesaktuell in die Sperrdatei einzupflegen. Sie sind außerdem verpflichtet, ihre für die Durchführung von telefonischen Befragungen gezogenen Stichproben tagesaktuell mit den in der "ADM Telefon-Sperrdatei" gespeicherten Telefonnummern abzugleichen.

So kommt die Telefonnummer des Verbrauchers in die Sperrdatei

Außer dem Weg, direkt gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut der Nutzung der Telefonnummer zu widersprechen, gibt es laut Wachter noch eine zweite Möglichkeit:

In den meisten Fällen äußern angerufene Personen ihren Wunsch, zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung nicht mehr angerufen zu werden, gegenüber dem Forschungsinstitut, das die Befragung durchführt. In Einzelfällen wird dieser Wunsch auch gegenüber der Geschäftsstelle des ADM geäußert, die dann die Sperrung der Telefonnummer(n) in gleicher Weise vornimmt. Die "ADM Telefon-Sperrdatei“", ihre Zweckbestimmung und der Umgang mit ihr sind sowohl den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz als auch der Bundesnetzagentur bekannt.

Da es auf der Webseite des ADM nach wie vor keine Möglichkeit gibt, den Eintrag in die Liste selbst vorzunehmen, müssen Verbraucher sich also per E-Mail unter der Adresse office@adm-ev.de selbst an den Verband wenden.

Durch den Eintrag können nicht alle Anrufe verhindert werden

Laut Wachter hat allerdings auch die Sperrliste des ADM Grenzen, denn es gibt nach wie vor Unternehmen, die gar nicht Mitglied im Verband sind. Wachter schreibt dazu:

Mit der "ADM Telefon-Sperrdatei" wird verhindert, dass Personen, die gegenüber einem Mitgliedsinstitut des ADM erklärt haben, an telefonischen Befragungen der Markt- und Meinungsforschung generell nicht teilnehmen zu wollen, von anderen Mitgliedsinstituten zu diesem Zweck zufällig noch einmal kontaktiert werden. Nicht verhindert werden kann mit der "ADM Telefon-Sperrdatei" allerdings, dass diese Personen von Unternehmen, die nicht im ADM organisiert sind, angerufen werden. Hierzu gehören auch unzulässige Anrufe von Direktmarketing-Unternehmen zum Zwecke der Werbung. Die "ADM Telefon-Sperrdatei" ist ein Instrument, das im Rahmen der Selbstregulierung der Unternehmen der Markt- und Sozialforschung entwickelt wurde. Direktmarketing-Unternehmen können allerdings nicht durch den ADM reguliert werden.

Zur Frage, ob auch die Umfragen von geschäftsmäßig tätigen Markt­for­schungs­unter­nehmen gegebenenfalls gesetzlich verboten sein könnten, erläutert Wachter die Rechtsauffassung des Verbands wie folgt:

Ob telefonische Befragungen der Markt- und Sozialforschung bzw. die damit verbundenen Anrufe gegenüber den angerufenen Personen eine "geschäftsmäßige Handlung" darstellen und als solche in den Anwendungsbereich des UWG fallen, ist eine trotz der verschiedenen dazu ergangenen Urteile höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, die letztlich nur der europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden kann. Die juristische Literatur geht - soweit die Problematik darin Beachtung findet - von einer differenzierten Betrachtung aus. Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung des UWG in der Gesetzesbegründung seine Rechtsmeinung dahingehend geäußert, dass "Umfragen zur Markt- und Meinungsforschung, die nicht direkt dem Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen, auch künftig nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen" (Bundestagsdrucksache 16/11070, Seite 5, rechte Spalte oben; vgl. auch Bundestagsdrucksache 16/10145, dort Seite 21, linke Spalte, 3. Absatz). Ebenso hebt das neue Bundesdatenschutzgesetz die besondere Stellung der anonymen Marktforschung hervor und schafft unterschiedliche Regelungstatbestände für Werbung (§ 28 Abs. 3) und Markt- und Meinungsforschung (§ 30a).

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