Spionage-Teddy?

Bundesnetzagentur warnt vor vernetzten Spielzeugen

Weihnachten sollte das Fest der Freude sein. Aber manche Geschenke entpuppen sich als Eingriff in die Privatsphäre. Die Bundesnetzagentur warnt.
Von

Der vernetzte Teddybär könnte die Privatsphäre belauschen oder als nicht zugelassene Funkanlage sogar verboten sein. Der vernetzte Teddybär könnte die Privatsphäre belauschen oder als nicht zugelassene Funkanlage sogar verboten sein.
Foto: Picture Alliance / dpa
Zur Weih­nachts­zeit wird gerne Spiel­zeug, insbe­son­dere tech­ni­sches Spiel­zeug verschenkt. Doch in die Weih­nachts­vor­freude giesst die Bundes­netz­agentur für Elek­tri­zität, Gas, Tele­kom­mu­ni­ka­tion, Post und Eisen­bahnen etwas Wasser in den Wein und warnt vor "vernetztem Spiel­zeug". Präsi­dent Homann kommt gleich auf den Punkt: „Smartes Spiel­zeug kann die Privat­sphäre verletzen“

Und die Privat­sphäre?

Der vernetzte Teddybär könnte die Privatsphäre belauschen oder als nicht zugelassene Funkanlage sogar verboten sein. Der vernetzte Teddybär könnte die Privatsphäre belauschen oder als nicht zugelassene Funkanlage sogar verboten sein.
Foto: Picture Alliance / dpa
Deswegen wird vor intel­li­gentem Spiel­zeug oder vernetzten Alltags­ge­gen­ständen gewarnt, welche die Privat­sphäre verletzen können. Für die Netz­agentur ist das der Fall, "wenn sie als Alltags­ge­gen­stand getarnt sind und unbe­merkt Audio- oder Bild­da­teien aufnehmen und an ein Empfangs­gerät weiter­senden können".

„Solche Gegen­stände, die sende­fä­hige Kameras oder Mikro­phone verste­cken, gefährden die Privat­sphäre der Menschen. Diese funk­fä­higen Sende­an­lagen sind verboten“, erklärt Jochen Homann, Präsi­dent der Bundes­netz­agentur. Er ergänzt: „Gerade in der Weih­nachts­zeit ist vernetztes Kinder­spiel­zeug stark nach­ge­fragt. Wir warnen Verbrau­cher vor Spio­na­ge­ge­räten und raten, sich vor dem Kauf über die genaue Funk­ti­ons­weise zu infor­mieren.“

Regel­mä­ßige Recher­chen und Test­käufe

Die Bundes­netz­agentur führt regel­mäßig Inter­net­re­cher­chen und anonyme Test­käufe durch, um Produkte zu prüfen oder geht Verbrau­cher­be­schwerden nach. Wenn es sich um eine uner­laubte Sende­an­lage handelt, kann die Behörde das Produkt vom Markt nehmen und ein Zwangs­geld erlassen.

Die Warnungen im Einzelnen:

Smart Toys

Per App gesteu­erte Roboter, spre­chende Puppen oder vernetzte Kuschel­tiere – Spiel­zeug, das funk­fähig und zur heim­li­chen Bild- oder Tonauf­nahme geeignet ist, ist in Deutsch­land verboten. Das Spiel­zeug wird dann zum Spio­na­ge­gerät, wenn Gespräche des Kindes und anderer Personen von Dritten mitge­hört werden können oder Dritte das Kind oder dessen Umfeld heim­lich beob­achten können.

Nicht jedes inter­ak­tive Spiel­zeug ist in Deutsch­land verboten. So gibt es auch zahl­reiche Spiel­zeuge, die zur Beant­wor­tung der Fragen des Kindes keine Inter­net­ver­bin­dung aufbauen und keine Audio- oder Bild­da­teien an Dritte, beispiels­weise den Hersteller, über­mit­teln.

Smart­wat­ches für Kinder

Die Bundes­netz­agentur verbietet den Verkauf von Kinder­uhren mit Abhör­funk­tion. Diese Uhren verfügen über eine SIM-Karte und eine einge­schränkte Tele­fonie­funktion, die über eine App einge­richtet und gesteuert werden kann. Neben dieser Tele­fo­nie­funk­tion verfügen diese Uhren über eine Abhör­funk­tion. Sie lassen sich dadurch unbe­merkt vom Träger und dessen Gesprächs­part­nern mit einem Handy verbinden und ermög­li­chen somit ein Mithören.

Eine Verbrau­cher­infor­ma­tion zu Kinder­uhren mit Abhör­funk­tion findet sich im Netz zum Down­load.

Staub­sauger­ro­boter mit Kamera

Staub­sauger­ro­boter, die über eine Kamera verfügen und Bilder über WLAN oder Blue­tooth beispiels­weise auf ein Smart­phone über­tragen, können als verbo­tene Sende­an­lage einge­stuft werden. Dies ist der Fall, wenn die Kamera über einen ausrei­chend großen Aufnah­me­winkel verfügt, um Personen zu filmen oder wenn der Aufge­nom­mene nicht erkennen kann, dass er gefilmt wird. Bei jedem Gerät muss die Bundes­netz­agentur eine Einzel­fall­prü­fung durch­führen.

Intel­li­gente Laut­spre­cher

Laut­spre­cher, die mittels Sprach­er­ken­nung Befehle empfangen und weiter­leiten können, sind in Deutsch­land erlaubt, wenn man erkennen und steuern kann, wann eine Aufnahme statt­findet. Zusätz­lich muss der Verbrau­cher darüber infor­miert sein, dass diese Aufnahme an den Hersteller oder an andere Unter­nehmen weiter­ge­leitet wird. Außerdem muss ausge­schlossen sein, dass der Besitzer mittels dieses Assis­tenz­sys­tems andere Personen heim­lich aufnehmen kann.

Darauf sollten Verbrau­cher beim Kauf achten

  1. Verfügt der Gegen­stand über eine funk­fä­hige Kamera oder ein funk­fä­higes Mikrofon?
  2. Werden Bild- oder Audio­da­teien kabellos an den Hersteller über­tragen? Dann muss der Aufge­nom­mene hier­über die volle Kontrolle haben!
  3. Kann auf das Mikrofon oder die Kamera heim­lich von extern zuge­griffen werden? Dann ist da Gerät verboten!
Die Bundes­netz­agentur rät Verbrau­chern, sich vor dem Kauf von vernetzten Alltags­ge­gen­ständen über deren genaue Funk­ti­ons­weise zu infor­mieren. Außerdem sollten die Produkt­be­schrei­bung und Daten­schutz­be­stim­mung der dazu­ge­hö­rigen Apps genau geprüft werden.

Bundes­netz­agentur hilft bei Fragen weiter

Bei Unklar­heiten, ob ein bestimmter Gegen­stand verboten ist, können sich Verbrau­cher an die Bundes­netz­agentur wenden. Sie haben die Möglich­keit eine E-Mail an spio­na­ge­geraete (at) bnetza.de zu senden.

Mehr zum Thema Bundesnetzagentur