Verbrechensbekämpfung

"Stille SMS": Polizei jagt Verbrecher über unsichtbare Nachrichten

Virtuelle Funkzellen erlauben Abhören von Handy-Telefonaten
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Verbrechensbekämpfung über virtuelle Funkzellen Verbrechensbekämpfung über virtuelle Funkzellen
Foto: teltarif.de
Um den Aufenthaltsort eines mutmaßlichen Verbrechers herauszufinden, versendet die Polizei über das Mobilfunknetz so genannte Ortungsimpulse, von denen der Überwachte nichts mitbekommt. Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen hat nun erstmals technische Details und Zahlen zu dieser Spurensuche über Mobilfunknetze vorgelegt.

Über die bundesweite Überwachungstätigkeit der Ermittlungsbehörden liegen wenig verlässliche Zahlen und noch weniger technische Details vor. Immerhin gewährte das Land Nordrhein-Westfalen nun einen aufschlussreichen Einblick in seine - teilweise an James Bond erinnernden - Ermittlungsmethoden.

Anfrage: Wird bei der Überwachung von Demonstranten die Strafprozessordnung befolgt?

Verbrechensbekämpfung über virtuelle Funkzellen Verbrechensbekämpfung über virtuelle Funkzellen
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Anlass der Veröffentlichung war eine kleine Anfrage der Landtagsabgeordneten Anna Conrads an die Landesregierung. In insgesamt 778 Ermittlungsfällen haben die Polizeibehörden des Bundeslandes im Jahr 2010 insgesamt 2 644 Anschlussinhaber überwacht. Dabei wurden 255 784 "Ortungsimpulse" verschickt, um den Standort verdächtiger Personen zu ermitteln. Gesonderte Statistiken zur Funkzellenauswertung werden seitens der Polizeibehörden und der Justizbehörden des Landes NRW nicht geführt.

In ihrer Anfrage äußerte die Abgeordnete der Partei "Die Linke" die Befürchtung, dass "- wie zuvor nur von autokratischen Regimes, wie dem Iran oder Tunesien, bekannt – auch die deutsche Polizei Standortdaten von Mobiltelefonen (Funkzellenabfrage, FZA) zur Handhabung politischer Proteste" nutze. Weiterhin wies Conrads darauf hin, dass die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach Paragraf 100 g der Strafprozessordnung "nur zur Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung genutzt werden darf". Die Abgeordnete interessierte sich insbesondere dafür, inwieweit die Überwachung bei politischen Versammlungen wie beispielsweise Demonstrationen angewandt worden ist.

Zwei Polizei-Methoden: Funkzellenüberwachung und "stille SMS"

Technisch betrachtet nutzt die Polizei zwei unterschiedliche Methoden zur Überwachung. Die Funkzellenüberwachung zeigt der Polizei, wer innerhalb einer Funkzelle in einem bestimmten Zeitraum mit seinem Gerät eingebucht war. Protokolliert werden darüber hinaus die so genannten "Verkehrsdaten" wie SMS, Telefonate oder Internetverbindungen von aktiv gewordenen Geräten. Auf dem Land kann es mit diesen Daten recht schwierig sein, die genaue Position eines Verdächtigen festzustellen, weil die Funkzellen dort mitunter recht groß sind. Doch in Städten ist das Netz so feinmaschig, dass sich die gesuchte Person mit recht hoher Genauigkeit orten lässt. Denn Mobilfunkgeräte suchen sich automatisch immer die Funkzelle, die die höchste Signalstärke hat.

Die so genannte "stille SMS" ist eine für den Empfänger unsichtbare Nachricht, die die Polizei an das Gerät des Verdächtigen sendet, um seine momentan verwendete Funkzelle herauszufinden. Führt man diesen Vorgang in regelmäßigen Abständen durch, kann mam zusammen mit geeigneter Software relativ einfach ein Bewegungsprofil der überwachten Person erstellen.

Hat die Polizei die Funkzelle lokalisiert, in der sich der Verdächtige aufhält, können die Ermittler mit einem so genannten "IMSI-Catcher" weiterarbeiten. Ein in der Nähe des Verdächtigen aufgestellter Kleinbus mit entsprechender Ausrüstung baut eine simulierte Funkzelle mit besonders intensiver Signalstärke auf. Das Gerät des Verdächtigen bucht sich automatisch in diese Zelle ein und die Polizei kann alle über die virtuelle Funkzelle geführten Gespräche recht einfach aufzeichnen.

Die rechtliche Lage: Post- und Fernmeldegeheimnis im Grundgesetz-Artikel 10

In Artikel 10 des Grundgesetzes steht, dass das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis unverletzlich sind. Damit müssen alle Überwachungsvorgänge richterlich angeordnet sein oder es muss "Gefahr im Verzug" herrschen. In diesem Fall darf auch ein Staatsanwalt die Überwachung absegnen. Ob dies bei einer friedlich ablaufenden Demonstration allerdings der Fall ist, darf bezweifelt werden. Mit der "stillen SMS" wird allerdings der Kommunikationsvorgang nur simuliert - damit brauchen die Ermittlungsbehörden gar keine richterliche Anordnung für die Überwachung.

Bezogen auf den Einsatz der geschilderten Technik bei (politischen) Demonstrationen gab die Landesregierung zur Antwort: Straftaten nach dem Versammlungsgesetz würden nicht die Voraussetzungen der Paragraphen zur Anordnung von Telekommunikationsüberwachung erfüllen. Anscheinend unterliegen Teilnehmer einer Demonstration und ihre Verbindungsdaten damit automatisch einem deutlich geringeren Schutz als Verdächtige außerhalb einer Gruppe. Die sächsische Polizei hatte auf Demonstrationen in großem Stil die Daten linker Gegendemonstranten während eines Neonazi-Aufmarsches aufgezeichnet - nicht aber die der Neonazis. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern nun eine höhere Eingriffsschwelle für Funkzellenabfragen.

Im Antwortschreiben an die Abgeordnete nennt die Landesregierung immerhin drei konkrete Fälle, bei denen die beschriebenen Maßnahmen bei Einzeltätern zum Einsatz gekommen sind. Beim ersten handelt es sich um einen flüchtigen Gewaltverbrecher, der über die "stille SMS" aufgespürt werden konnte. In einem zweiten Fall konnte nach einer richterlichen Anordnung und mehreren Ortungsimpulsen ein geflohener Vergewaltiger festgenommen werden. Im dritten Beispiel führte die Ortung über das Mobilfunknetz zu einem gesuchten Drogenhändler sowie zu 16 "Marihuana-Plantagen".

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