Verbot

EuGH-Urteil verbietet auch Anschauen von illegalen Sport-Streams

Der EuGH hat über das Streaming von illegalen Film- oder Serien-Angeboten entschieden. Laut einem Medienanwalt handeln auch Nutzer, die sich illegal Sportübertragungen im Wege des Streamings anschauen, rechtswidrig.
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Das Anschauen von illegalen Sport-Livestreams ist ab sofort rechtswidrig Das Anschauen von illegalen Sport-Livestreams ist ab sofort rechtswidrig
Screenshot: Michael Fuhr/teltarif.de
Wie berichtet, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute über das Streaming von illegalen Film- oder Serien-Angeboten. Demnach handeln Nutzer, die sich illegal Kinofilme im Wege des Streamings anschauen, rechtswidrig.

EuGH schließt auch rechtliche Grauzone bei Sport-Streaming

Das Anschauen von illegalen Sport-Livestreams ist ab sofort rechtswidrig Das Anschauen von illegalen Sport-Livestreams ist ab sofort rechtswidrig
Screenshot: Michael Fuhr/teltarif.de
Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke betont, dass das Urteil überraschend komme und neben den Nutzern der zahlreichen Film- und Serienstreamingportale auch die Konsumenten von illegalen Sport-Streams betreffe. Seit Jahren werden beispielsweise die Live-Spiele der Fußball-Bundesliga oder Champions-League sowie auch andere hochkarätige Sport-Events auf diversen Webseiten kostenlos gestreamt, ohne dass der Anbieter Verträge mit den Rechteinhabern geschlossen hat. Bisher konnten hier nur die Anbieter, nicht aber die Zuschauer juristisch belangt werden.

In der Sache ging es zwar zunächst nur um einen externen Streamingplayer, so Solmecke. Schaut man sich aber die Urteilsgründe an, so lasse sich die Entscheidung auch den Abruf von Seiten wie kinox.to oder sports4u.ms übertragen. Im Kern gehen die Richter davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen. Davon, so Solmecke, dürfte immer auszugehen sein, wenn aktuelle Kinofilme, die nicht legal abrufbar sind, im Internet im Wege des Streamings verfügbar gemacht werden.

Solmecke erwartet keine neue Abwahnwelle

„Eine neue Abmahnwelle - wie wir sie derzeit immer noch bei den zahlreichen Tauschbörsen-Verfahren erleben - ist dennoch nicht zu befürchten“, so der Medienanwalt. Nutzer könnten nur über ihre IP-Adressen zurückverfolgt werden. Genau diese IP-Adresse sei jedoch nur dem illegalen Portal bekannt, welches meist anonym operiere und oft keine IP-Adressen speichere. In der Vergangenheit ist es der Polizei allerdings erfolgreich gelungen, die Server des kinox.to Vorgängers kino.to zu überprüfen. In solchen Fällen müssten zumindest die Premiumnutzer, die Geld für den Dienst zahlen und so leichter zu ermitteln sind, mit Forderungen der Rechteinhaber rechnen.

Die Forderungen selbst dürften allerdings - anders als bei den Filesharing-Verfahren - überschaubar bleiben, da keine Streams weiterverbreitet, sondern lediglich konsumiert werden. Die Abmahnkosten sind seit einiger Zeit auf rund 150 Euro im Privatbereich gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumierten Film dürfte bei etwa 5 bis 10 Euro liegen, rechnet Solmecke vor.

Werbe-Popups und Schadsoftware

Hinzu kommt, dass die illegalen Film- und Sportportale neben lästigen Werbe-Popups, die sich nur selten schließen lassen, häufig auch Schadsoftware auf die Rechner der Nutzer mittransportiert. Nun gibt es für die Zuschauer einen weiteren Grund, von solchen Portalen künftig die Finger zu lassen. Denn der EuGH hat de facto die bisherige rechtliche Grauzone beseitigt, wonach das Anschauen solcher Streams bisher nicht illegal war. Umstritten könnte nur sein, ob es den Nutzern tatsächlich zumutbar ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob die Angebote auf einer Streaming-Seite legal oder tatsächlich illegal sind.

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