Untersagt

Irreführend: "Surfen im schnellsten Netz der Stadt"

Das OLG Köln hat die Werbeaussage "Surfen im schnellsten Netz der Stadt" eines Internet-Anbieters als irreführend eingestuft. Ein Wettbewerber hatte dagegen geklagt.
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Werbung eines Internet-Anbieters in Köln als irreführend eingestuft Werbung eines Internet-Anbieters in Köln als irreführend eingestuft
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Das OLG Köln hat die Werbung eines Telekommunikations-Anbieters als irreführend eingestuft. Offenbar wollte der Internet-Provider mit dem Satz "Surfen im schnellsten Netz der Stadt" ein gewisses Alleinstellungsmerkmal suggerieren.

Dagegen hat ein Wettbewerber geklagt und das OLG Köln ist der Argumentation des konkurrierenden Anbieters im Ergebnis gefolgt. Die Werbung wurde als wett­be­werbs­recht­lich relevante Irreführung bewertet.

Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern deutlich und auf Dauer?

Werbung eines Internet-Anbieters in Köln als irreführend eingestuft Werbung eines Internet-Anbieters in Köln als irreführend eingestuft
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Über das Urteil vom 10.03.2017 (Az.: 6 U 124/16) berichten die Kanzleien Dr. Bahr und Wilde, Beuger, Solmecke [Link entfernt] . Der verklagte Internet-Provider warb mit Sätzen wie "400 MBit/s für Köln". Der Satz "Surfen im schnellsten Netz der Stadt" wurde offenbar wie folgt ergänzt: "Es ermöglicht schon heute Highspeed-Internet mit bis zu 400 MBit/s - mehr als jeder andere Anbieter bei Ihnen in Köln."

Der Provider, der gegen diese Werbeaussagen klagte, bereitete allerdings zum Zeitpunkt der Werbung bereits selbst ein Internet-Angebot vor, das in wenigen Tagen starten sollte. Das Gericht urteilte hierzu, dass eine Alleinstellungsbehauptung nur dann zulässig sei, wenn der Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern deutlich und auf Dauer sei. Allerdings habe der Kläger im Monat nach der angegriffenen Werbung ebenfalls einen entsprechenden Internet-Zugang präsentiert.

Das Gericht führte aus, dass Verbraucher in der Regel die Entscheidung über den Abschluss eines Vertrages mit einem Internet-Provider nicht kurzfristig treffen. Wenn bereits unmittelbar nach Ende der Werbemaßnahme ein anderer Anbieter die gleiche Leistung anbieten könne, sei die Aussage irreführend. Rechtsanwalt Christian Solmecke empfiehlt Internet-Anbietern in einem derartigen Fall:

Unternehmen sollten bei der Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen vorsichtig sein. Grundsätzlich ist die werbliche Hervorhebung damit nur dann erlaubt, wenn auch tatsächlich ein Abstand zu den Angeboten konkurrierender Unternehmen besteht und der qualitative Vorspruch eine längere Zeit fortbesteht.

Alle überregionalen Internet-Tarife mit mindestens 400 MBit/s im Downstream finden Sie in unserem Tarifvergleich für Breitband-Anschlüsse ab 400 MBit/s. Wenn Sie wissen wollen, welche Anbieter an Ihrem Wohnort verfügbar sind, können Sie das mit unserem Tarifvergleich herausfinden, in dem Sie zusätzlich Ihre Ortsvorwahl angeben. Ob an Ihrem Standort allerdings tatsächlich der gewünschte Anschluss geschaltet werden kann, erfahren Sie in der Regel allerdings erst durch Anfrage beim Anbieter.

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