TKG

Tarifansage im Festnetz: Das sind die Vorgaben

Bundesnetzagentur macht genaue Vorgaben zu Call-by-Call-Regeln
Von Thorsten Neuhetzki / Jochen Kleucker

Die Bundesnetzagentur in Bonn macht detaillierte Vorgaben zur Tarifansage Die Bundesnetzagentur in Bonn macht detaillierte Vorgaben zur Tarifansage
Foto: Bundesnetzagentur
Die TKG-Novelle, die derzeit im Bundespräsidialamt auf Unterschrift durch den Bundespräsidenten wartet, beinhaltet unter anderem die Pflicht zur Schaltung von Tarifansagen für Call-by-Call-Verbindungen. Zu Details zu dieser Ansagepflicht wurde bislang vergleichsweise wenig bekannt. Die Bundesnetzagentur, deren Aufgabe künftig die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sein wird, hat jedoch schon konkrete Vorstellungen, wie die Ansage auszusehen hat. teltarif.de liegen Informationen der Behörde zur Ausgestaltung vor.

Die Bundesnetzagentur in Bonn macht detaillierte Vorgaben zur Tarifansage Die Bundesnetzagentur in Bonn macht detaillierte Vorgaben zur Tarifansage
Foto: Bundesnetzagentur
Die Preisansage muss demnach mindestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns abgeschlossen sein. Wie das klingt, ist schon jetzt bei der 3U-Gruppe zu hören, die die Verpflichtung bereits zum 1. März umgesetzt hat. Wichtig dabei: Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf mögliche Tarifansagen während der Verbindung, sofern sich der Tarif während der Verbindung ändert. Telefoniert ein Kunde also um 17:55 Uhr zehn Minuten lang über einen Call-by-Call-Anbieter, der um 18 Uhr seinen Tarif ändert, so muss um 18 Uhr der neue Tarif während der Verbindung angesagt werden.

Erneute Ansage während der Verbindung möglich

Es gilt abzuwarten, ob die Anbieter dieses in dieser Form umsetzen werden. Denn einerseits ist es ein technisch großer Aufwand, diese Ansage während der Verbindung einzuspielen und andererseits stört es den Anrufer, hört er während der Verbindung eine erneute Ansage. Das Gespräch würde de facto unterbrochen. Vielmehr ist zu erwarten, dass die Anbieter ihre Abrechnung umstellen und die Gespräche künftig auch über einen Tarifwechsel hinweg so abrechnen werden, wie sie angesagt werden. Das wäre beim Wechsel von billig zu teuer zum Vorteil des Kunden, beim Wechsel von teuer zu billig zu seinem Nachteil. Diese Variante ist auch explizit zugelassen.

Kunden, die eine "festgelegte Betreibervorauswahl durch Abschluss eines Vertrages mit einem Betreiber" haben, bekommen keine Preisansage. Sprich: Bei Pre-Selection ist eine Pflicht zur Ansage nicht gegeben. Für die Anbieter ist es aber offenbar schwer zu unterscheiden, ob ein Kunde als Call-by-Call- oder Pre-Selection-Kunde eine Vorwahl nutzt. Eine Unterscheidung könnte aber erfolgen, indem vor jedem Telefonat in einer Kundendatenbank nachgefragt wird, ob der Kunde eine Vertragsbeziehung hat oder ein "unbekannter" by-Call-Nutzer ist. Alternativ sind laut Bundesnetzagentur auch Ansagen wie "x Cent pro Minute für Call-by-Call-Nutzer, Kosten für Pre-Selection-Kunden können abweichen" möglich.

Bei Verstoß droht Abschaltung und/oder Rechnungslegungsverbot

Telefonieren per Call by Call: Tarifansage ist bald pflicht Telefonieren per Call by Call:
Tarifansage ist bald Pflicht
Foto: Christoph Hähnel - fotolia.com
Zwischen der Ansage und dem Aufbau der dann kostenpflichtigen Verbindung muss ein Zeitraum von drei Sekunden liegen. Sinn dieser Ansage sei es, dem Verbraucher die nötige Zeit für die Entscheidung einzuräumen, ob er den Dienst zum genannten Preis in Anspruch nehmen will. Mit einer stillen Pause sei dies gewährleistet. Das heißt im Umkehrschluss, dass Anbieter, die die Verbindung bisher schon während der Ansage im Hintergrund aufgebaut haben, dieses nicht mehr dürfen. Denn dieses Feature führte mitunter dazu, dass die Tarifansage frühzeitig abbrach, noch bevor die Ansage zu hören war.

In ihrem Schreiben weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass für die Umsetzung der Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen seitens des Gesetzgebers keine Übergangsfrist vorgesehen ist und die Regeln mit Inkrafttreten des Gesetzes einzuhalten sind. Bei einem Verstoß droht der Regulierer mit einer Anordnung zur Abschaltung des Prefix oder einem Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot sowie einem Bußgeld. Dem Gesetzestext zufolge tritt die Novelle am nächsten Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Wann es dazu kommt, ist weiterhin unklar. Durch den Rücktritt von Christian Wulff dürfte sich die Unterzeichnung aber nun bis mindestens 19. März verzögern, wenn der neue Bundespräsident - voraussichtlich Joachim Gauck - gewählt wird. Eine Unterzeichnung durch Horst Seehofer als Vorsitzendem des Bundesrates gilt allgemein als unwahrscheinlich.

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