Versorgungsunterbrechung

Anbieterwechsel: Höchstens ein Tag Unterbrechung erlaubt

Seit Dezember gelten die neuen Regeln für den Anbieterwechsel
Von Marie-Anne Winter

Im Mai dieses Jahres trat endlich die so genannte TKG-Novelle in Kraft, in der unter anderem geregelt wurde, dass bei einem Anbieterwechsel der Telefon- oder Internetanschluss nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden darf. Gibt es bei der Umschaltung auf den neuen Anbieter Probleme, so muss der alte Anbieter die Versorgung aufrecht erhalten. Diese Regelung sollte allerdings erst ab dem siebten Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes wirksam werden - Anfang Dezember war es endlich soweit.

Damit sollten nun die Zeiten vorbei sein, in denen der alte Anbieter seine Leitung schon Wochen vor der Schaltung des neuen Anschlusses gekappt hat. Nun muss erst sichergestellt sein, dass die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen schnellen Wechsel vorliegen, bevor der bisherige Anbieter den Anschluss abschalten darf. Zu diesen Voraussetzungen zählen zum Beispiel die Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung (TAE) oder eines DSL-Ports sowie die Portierung von Rufnummern, falls der Kunde die Nummern mitnehmen möchte. Theoretisch war das zwar bisher schon so, praktisch hatten Kunden bislang aber wenig Möglichkeiten, die Anbieter in die Pflicht zu nehmen, wenn es mit dem Anschlusswechsel nicht wie gewünscht funktionierte.

Altanbieter muss Versorgung sicherstellen

Beim Anbieterwechsel darf die Leitung nur noch einen Tag unterbrochen werden. Beim Anbieterwechsel darf die Leitung nur noch einen Tag unterbrochen werden.
Bild: teltarif.de
Das ist jetzt anders: Wenn die Umschaltung binnen eines Kalendertages nicht klappt, muss der Altanbieter seinen Kunden wieder mit einem Telefon- bzw. Internetanschluss versorgen. Interessantes Detail: Bis der Wechsel endgültig klappt, fällt über das Vertragsende hinaus nur noch die Hälfte der ursprünglichen Grundkosten an. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der alte Anbieter den Wechsel absichtlich verzögert. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Kunden das Scheitern des Wechsels nachweislich selbst zu vertreten haben, etwa durch fehlerhafte Angaben in den Unterlagen. Kosten für die Nutzung des Anschlusses, etwa Telefonate sind weiterhin in voller Höhe fällig.

Der neue Anbieter hat erst einen Anspruch auf das Grundentgelt, wenn der Wechsel erfolgreich abgeschlossen worden ist. Eine Versorgungspflicht des Altanbieters entfällt, wenn ein Kunde selbst die Abschaltung des Anschlusses verlangt oder den Vertrag beim neuen Anbieter widerrufen hat. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag mit dem neuen Anbieter einvernehmlich aufgelöst wurde.

Auf der zweiten Seite haben wir eine Übersicht zusammengestellt, was Sie tun können, damit der Anbieterwechsel möglichst reibungslos vor sich gehen kann.

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