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Telekom muss Hybrid-Angebot nicht für Konkurrenten öffnen

M-net und NetCologne hatten wie 1&1 gefordert, Zugang zum Hybrid-Produkt der Telekom zu erhalten. Warum dies der Telekom nicht auferlegt werden kann, erläutert die BNetzA.
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Telekom muss Hybrid-Angebot nicht für Konkurrenten öffnen Telekom muss Hybrid-Angebot nicht für Konkurrenten öffnen
Bild: Telekom
Der Konsolidierungsentwurf zu VDSL-Vectoring, den die Bundesnetzagentur vor wenigen Tagen vorgelegt und gleichzeitig an die EU übermittelt hat, beschäftigt sich auch mit der Frage, ob die Deutsche Telekom ihr Hybrid-Produkt aus (V)DSL und LTE, bei dem der Nutzer einen Hybrid-Router erhält, für die Mitbewerber öffnen muss.

Der von einigen Wettbewerbern geforderte Zugang zur "hybriden", mit LTE-Kapazitäten gekoppelten TAL ist nach Auffassung der Telekom abzulehnen, weil eine solche TAL nicht Teil der Festlegung der Präsidentenkammer sei und auch nicht "als Zusatzleistung zur TAL erfasst werden könne", weil sie für die Nutzung der TAL selbst nicht erforderlich sei. Doch was sagt die BNetzA selbst dazu? Telekom muss Hybrid-Angebot nicht für Konkurrenten öffnen Telekom muss Hybrid-Angebot nicht für Konkurrenten öffnen
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Das forderten die Wettbewerber

Den Zugang zum Hybrid-Produkt hatten laut der Darstellung der BNetzA M-net und NetCologne gefordert. Der Telekom müsse "im Zusammenhang mit der Zugangsgewährung zur TAL" vorgeschrieben werden, "ihren Zugangsnachfragern" - also den Wettbewerbern - depriorisierte LTE-Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, damit diese die Hybridprodukte der Telekom nachbilden könnten. Grundsätzlich müsse die Telekom nach dem ihr auferlegten umfassenden Diskriminierungsverbot "interne wie externe Nachfrager gleich behandeln". Sie müsse TAL-Zugangsnachfragern darum wie sich selbst depriorisierte LTE-Kapazitäten bereitstellen.

Im Missbrauchsverfahren BK2b-15/006, das von 1&1 angeregt worden war, sei ein entsprechender Zugangsanspruch nur deshalb abgelehnt worden, weil die Telekom wegen der mit den Hybridprodukten verbundenen technischen Innovationen die Ungleichbehandlung für einen Zeitraum von einem Jahr noch rechtfertigen könne (teltarif.de berichtete). Die Regulierungsperiode betrage aber drei Jahre, so dass aus Klarstellungsgründen der Zugang zur TAL auch diese LTE-Kapazitäten erfassen müsse, argumentierten M-net und NetCologne.

So hat die BNetzA entschieden

Unter der Zwischenüberschrift "Zugang zu depriorisierten LTE-Kapazitäten" äußert sich die BNetzA im Vectoring-Konsolidierungsentwurf kurz zur Hybrid-Thematik. Die Behörde stellt fest: Der von M-net und NetCologne beantragte Zugang zu depriorisierten LTE-Kapazitäten wird der Telekom nicht auferlegt.

Denn depriorisierte LTE-Kapazitäten seien nicht Bestandteil der Festlegung, und zwar auch nicht im Wege einer Marktmachtübertragung vom Markt für den lokal bereitgestellten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen auf einen Markt für Mobilfunk- beziehungsweise mobile Datenübertragungskapazitäten. Darum könne auch keine originäre Zugangsverpflichtung zu depriorisierten LTE-Kapazitäten auferlegt werden.

Zwar könne sich eine Zugangsverpflichtung zu Leistungen, die nicht zu den von der Feststellung beträchtlicher Marktmacht erfassten Leistungen gehören, aus der Zugangsverpflichtung selbst als Annexleistung ergeben, wenn diese erforderlich ist, um die Zugangsleistung selbst in Anspruch nehmen zu können. Dies ist bei der auferlegten Zugangsverpflichtungen zur Kabelkanalanlagen und subsidiär zu unbeschalteter Glasfaser der Fall. Die Inanspruchnahme von LTE-Kapazitäten sei aber nicht erforderlich, um die TAL nutzen zu können. Eine Verpflichtung zu einer Hybrid-Leistung könne darum nicht als Zugangsgewährung zu einer Annexleistung gerechtfertigt werden.

Die Rechtfertigung einer möglichen Ungleichbehandlung im Falle der TAL/LTE-Hybridprodukte der Telekom hat die Bundesnetzagentur aus Gründen des Innovations- als auch des Investitionsschutzes angenommen und ausgeführt, dass sie das Fortbestehen einer solchen Rechtfertigung nach Ablauf von 12 Monaten für den Endkundenmarkt erneut überprüfen werde. Dieser Überprüfung wollte die BNetzA nicht dadurch vorgreifen, dass sie der Telekom schon jetzt einen Zugangsanspruch zu depriorisierten LTE-Kapazitäten abschließend auferlegt.

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