Zero Rating

StreamOn muss nachgebessert oder eingestellt werden

Die Deut­sche Telekom muss ihre StreamOn-Optionen nach einer Entschei­dung des Ober­verwal­tungs­gericht Münster nach­bessern oder einstellen. Das Haupt­sache­verfahren hat keine aufschie­bende Wirkung mehr.
Von

Telekom verliert Eilverfahren um StreamOn Telekom verliert Eilverfahren um StreamOn
Foto: teltarif.de
Seit mehr als zwei Jahren bietet die Deut­sche Telekom ihre StreamOn-Optionen an. Unge­achtet der unklaren Rechts­lage hinsicht­lich der Zero-Rating-Ange­bote hat der Netz­betreiber im vergan­genen Jahr nach StreamOn Music & Video mit StreamOn Gaming noch eine weitere Kate­gorie einge­führt. Und mit StreamOn Social&Chat folgte erst vor wenigen Wochen noch ein weiteres Angebot.

Jetzt steht aller­dings fest: Die Telekom kann StreamOn in der jetzigen Form nicht weiter anbieten. Das Ober­verwal­tungs­gericht in Münster folgte der Argu­menta­tion der Bundes­netz­agentur und teilte mit, StreamOn verstoße gegen das Gebot der Netz­neutra­lität (Akten­zeichen: 13 B 1734/18).

Regu­lierer hat zwei Kritik­punkte

Telekom verliert Eilverfahren um StreamOn Telekom verliert Eilverfahren um StreamOn
Foto: teltarif.de
Hinter­grund ist, dass die Telekom Video­streams auf 480p dros­selt - bei gebuchter StreamOn-Option nicht nur für Part­nerdienste, sondern gene­rell. Kunden haben zwar die Möglich­keit, diese Einschrän­kung temporär aufzu­heben, dann greift aller­dings auch bei Part­nerdiensten das Zero Rating nicht mehr. Es sei uner­heblich, dass der Kunde mit der Buchung von StreamOn dieser Rege­lung ausdrück­lich zuge­stimmt habe.

Der zweite Kritik­punkt betrifft die von der Telekom getrof­fene Rege­lung, StreamOn nur inner­halb Deutsch­lands, nicht aber im EU-Roaming anzu­bieten. Damit verstoße der Netz­betreiber gegen die Roaming-Verord­nung, nach der die Kunden ihren Vertrag auch in allen EU- und EWR-Staaten unver­ändert nutzen können.

Die Bean­stan­dungen durch die Bundes­netz­agentur seien voraus­sicht­lich recht­mäßig. Daher könne der Regu­lierer diese auch jetzt schon durch­setzen, obwohl eine Entschei­dung im nach wie vor anhän­gigen Haupt­sache­verfahren am Kölner Verwal­tungs­gericht noch nicht gefallen sei. Das Haupt­sache­verfahren habe keine aufschie­bende Wirkung.

StreamOn muss ange­passt oder einge­stellt werden

Unter dem Strich bedeutet die bereits am Freitag getrof­fene, aber erst heute veröf­fent­lichte Entschei­dung im Eilver­fahren vor dem Ober­verwal­tungs­gericht Münster, dass die Telekom ihre StreamOn-Option entweder gemäß den Vorgaben durch den Regu­lierer ändern oder aber einstellen muss. Davon betroffen sind auch Bestands­kunden.

Während Bundes­netz­agentur bereits ange­kündigt hat, eine "Anpas­sung des Produkts nun zügig gegen­über der Telekom" durch­zusetzen, liegt vom Netz­betreiber noch keine Stel­lung­nahme vor. Betroffen sein könnte perspek­tivisch auch Voda­fone, das mit dem Voda­fone Pass vergleich­bare Zero-Rating-Optionen anbietet.

In einer weiteren Meldung berichten wir darüber, wie die Telekom auf die Entschei­dung reagiert.

Mehr zum Thema Zero-Rating