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Telefon- und Internet-Verträge: Bald kommt Infoblatt für Kunden

Wie wird abgerechnet? Wie hoch ist die Maximalgeschwindigkeit? Wann kann ich kündigen? Antworten auf diese Fragen sollen Verbraucher ab Juni schon vor Abschluss eines Telefonvertrags auf einen Blick erhalten. Dann wird das neue Produktinformationsblatt Pflicht.
Von mit Material von dpa

Transparenzverordnung gilt ab Juni Transparenzverordnung gilt ab Juni
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Alle wichtigen Punkte eines Telefonvertrags auf einen Blick? Ohne Kleingedrucktes in Hellgrau auf Weiß? Ab dem 1. Juni soll genau das möglich sein. Ab dann müssen Anbieter wichtige Rahmendaten zu ihrem Festnetz- oder Mobilfunkvertrag auf einem Formblatt auflisten - dem Produktinformationsblatt. Darauf weist die "Finanztest" hin (Ausgabe 6/2017).

Dazu gehören Angaben wie Vertragslaufzeit, Tarif-Optionen und - ganz wichtig - Informationen zu Kündigungsfristen. Auch Angaben zur maximalen Daten­über­tragungs­ge­schwindig­keit sind aufgelistet. Und zwar über Download und Upload von Daten. Gibt es ein monatliches Datenvolumen, muss auch die Geschwindigkeit nach Erreichen der Drosselungsgrenze angegeben sein, ebenso wie Dienste, deren Datenverbrauch nicht vom Monatsvolumen abgezogen wird.

Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur

Transparenzverordnung gilt ab Juni Transparenzverordnung gilt ab Juni
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Möglich macht das die Transparenz­ver­ordnung der Bundes­netz­agentur für den Tele­kommuni­kations­be­reich. Dieses Regel­werk wurde 2016 vom Bundestag beschlossen und tritt am 1. Juni in Kraft. Die Verordnung soll es Verbrauchern erleichtern, unterschiedliche Verträge zu vergleichen und einfacher zu kündigen. Bislang schreiben Mobil­funk­an­bieter wichtige Details ihrer Tarife gern ins Kleingedruckte, wo man sie sich erst mühsam zusammensuchen muss.

Bestandskunden profitieren von der neuen Verpflichtung für Mobilfunkanbieter erst später. Ab Dezember 2017 müssen auch in laufenden Verträgen in der Monatsrechnung die Kündigungsfristen aufgeführt werden.

In Vorbereitung auf die Umsetzung der Transparenzverordnung haben einige Anbieter schon vor Monaten damit begonnen, Angaben zu minimalen, typischen und maximalen Geschwindigkeiten in ihre AGB aufzunehmen. Ein Beispiel dafür ist die Leistungsbeschreibung MagentaZuhause [Link entfernt] der Telekom (siehe Tabelle auf der zweiten Seite).

Damit Kunden wissen, auf welche Art und Weise sie zukünftig von einem neuen Anbieter informiert werden müssen, hat die BNetzA das Muster eines Produktinformationsblatts veröffentlicht.

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