Themenspezial: Verbraucher & Service Änderung

Internet- und Telefon-Kunden werden besser informiert

Im Juni tritt die neue Transparenz­ver­ordnung in Kraft: Internet- und Telefon-Kunden müssen dann besser informiert werden. Vor dem Vertragsabschluss gibt es ein Produktinformationsblatt, wichtige Details müssen auf jeder Rechnung stehen.
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Bessere Information beim Verkauf von Smartphone-Tarifen Bessere Information beim Verkauf von Smartphone-Tarifen
Bild: mobilcom-debitel / freenet Group
Die schon länger geplante Transparenzverordnung zum Schutz von Telefon- und Internetkunden hat der Bundestag - wie berichtet - Anfang Dezember verabschiedet. Sie tritt am 1. Juni in Kraft und soll zukünftige Kunden vorab besser über das Produkt beziehungsweise den Tarif informieren. Doch auch Bestandskunden sollen auf jeder Rechnung mehr Informationen erhalten.

Den endgültigen Text der Transparenzverordnung hat die BNetzA am 19. Dezember final verabschiedet, veröffentlicht wurde er am 22. Dezember im Bundesgesetzblatt.

Das muss das Produktinformationsblatt beinhalten

Bessere Information beim Verkauf von Smartphone-Tarifen Bessere Information beim Verkauf von Smartphone-Tarifen
Bild: mobilcom-debitel / freenet Group
Gleich im ersten Paragraf der Verordnung ist zu lesen, dass Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten, für alle Angebote, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, ein Produktinformationsblatt bereitstellen müssen. Bestandskunden muss dieses auf Anfrage ausgehändigt werden. Das Produktinformationsblatt soll ausschließlich folgende Angaben enthalten: Den Namen des Produkts und die darin enthaltenen Zugangsdienste, das Datum der Markteinführung des Produkts, die Vertragslaufzeit und die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Vertrages.

Außerdem muss die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Datenübertragungsrate für Download und Upload angegeben werden; für den Zugang zu Mobilfunknetzen ausschließlich die geschätzte maximale Datenübertragungsrate für Downstream und Upstream. Im Fall einer Datenvolumenbeschränkung muss der Schwellenwert, ab dem die Datenübertragungsrate reduziert oder weiteres Datenvolumen gebucht wird, angegeben werden. Außerdem muss der Anbieter über die Datenübertragungsrate informieren, die ab Erreichen einer Datenvolumenbeschränkung angeboten wird und es muss klargestellt werden, welche Dienste oder Anwendungen in das vertraglich vereinbarte Datenvolumen eingerechnet werden und welche nicht.

Schließlich muss der Netzbetreiber oder Provider im Produktinformationsblatt alle für die Nutzung der Zugangsdienste geltenden Preise aufführen und seinen eigenen Anbieternamen sowie die ladungsfähige Anschrift nennen. Alle Produktinformationsblätter muss der Anbieter archivieren.

Monatliche Rechnung muss über Kündigungsdatum informieren

Die monatliche Rechnung muss ab Inkrafttreten der Verordnung das Datum des Vertragsbeginns, den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit, die Kündigungsfrist und den letzten Kalendertag, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern, und einen Hinweis auf die Informationen zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf der Internetseite der Bundesnetzagentur enthalten. Dies gilt allerdings nicht für Vertragsverhältnisse mit einer Mindestvertragslaufzeit von einem Monat oder weniger, also auch nicht für Prepaidkarten.

Der Gesetzgeber legt Wert darauf, dass der Kunde nicht mit unrealistischen Geschwindigkeitsangaben für die Internetverbindung belogen wird. Die Transparenzverordnung enthält darum Vorschriften, dass Kunden eine Möglichkeit haben müssen, die Datenrate bei ihrem Anschluss zu messen und mit Referenzmessungen des Anbieters zu vergleichen.

Ein kompletter Paragraf beschäftigt sich mit gedrosselten Tarifen: Hier muss der Kunde mindestens tagesaktuell über den Anteil des bislang verbrauchten Datenvolumens innerhalb des vereinbarten Abrechnungszeitraums und nach Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums über das insgesamt verbrauchte Datenvolumen und das vertraglich vereinbarte Datenvolumen informiert werden. Die Informationen sollen auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter oder mittels einer unternehmenseigenen Software-Applikation zur Verfügung gestellt werden. Sie sind zusätzlich im Einzelverbindungsnachweis oder auf der Rechnung aufzuführen. Werden während der Nutzung 80 Prozent des vertraglich vereinbarten Datenvolumens erreicht, muss der Nutzer darüber informiert werden. Diese Info kann der Kunde jederzeit kostenlos abbestellen und wieder anfordern.

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