Eine Farce?

Neue EU-Richtlinie für grenzüberschreitendes TV

Das Europäische Parlament hat einer Richtlinie, die grenzüberschreitende Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen erleichtern soll, zugestimmt. Praktisch ändert sich aber kaum etwas, wegen weiter regional begrenzter Rechte.
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Grenzenloses Streaming von Fernsehen bleibt weiter ein Traum Grenzenloses Streaming von Fernsehen bleibt weiter ein Traum
Bild: dpa
Das Euro­päi­sche Parla­ment hat einer neuen Richt­linie, die grund­sätz­lich eine grenz­über­schrei­tende Verbrei­tung und Weiter­ver­brei­tung von Fernseh- und Hörfunk­pro­grammen erleich­tern soll, zuge­stimmt. Der für den digi­talen Binnen­markt zustän­dige Vize­prä­si­dent Andrus Ansip und die EU-Kommis­sarin für die digi­tale Wirt­schaft und Gesell­schaft Mariya Gabriel äußerten sich hierzu in einer gemein­samen Erklä­rung wie folgt: "Wir begrüßen die Annahme der Richt­linie über Fernseh- und Hörfunk­pro­gramme durch das Euro­päi­sche Parla­ment. Mit der heutigen Abstim­mung schließen wir die 2015 einge­lei­tete Moder­ni­sie­rung des EU-Urhe­ber­rechts ab und kommen der Voll­endung des digi­talen Binnen­markts einen guten Schritt näher. Hörfunk- und Fern­seh­pro­gramme sind eine wich­tige Quelle für Infor­ma­tionen, Kultur und Unter­hal­tung für die euro­päi­schen Bürge­rinnen und Bürger.

Die neuen Vorschriften werden für einen besseren Zugang zu solchen Programmen in der gesamten Union sorgen, was der kultu­rellen Viel­falt zugu­te­kommt. Sie werden es euro­päi­schen Rund­funk­ver­an­stal­tern erleich­tern, einen Groß­teil ihrer Fernseh- und Hörfunk­pro­gramme in allen EU-Ländern online verfügbar zu machen und gleich­zeitig sicher­zu­stellen, dass Krea­tiv­schaf­fende, Urheber und Rech­te­inhaber in ange­mes­sener Weise für die Nutzung ihrer Inhalte vergütet werden".

Internet-TV-Zuschauer sollen profi­tieren

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Beson­ders davon profi­tieren sollen die 41 Prozent der Euro­päer, die über das Internet fern­sehen, aber auch die sprach­li­chen Minder­heiten und die 20 Millionen EU-Bürger, die im EU-Ausland leben. "Zusammen mit den Porta­bi­li­täts­vor­schriften, die es den Euro­päern ermög­li­chen, mit ihren Online-Abon­ne­ments zu reisen, mit der Umset­zung des Vertrags von Marra­kesch zur Verbes­se­rung des Zugangs blinder und sehbe­hin­derter Menschen zu Büchern sowie mit der neuen Urhe­ber­rechts­richt­linie, mit der greif­bare Vorteile für die Bürger, die Krea­tiv­branche und die Presse geschaffen werden sollen, voll­enden wir so unsere breiter ange­legte Initia­tive, mit der wir das Urhe­ber­recht für das digi­tale Zeit­alter auf den neuesten Stand bringen wollen", so Ansip und Gabriel.

Die Richt­linie ergänzt die bestehende Satel­liten- und Kabel­richt­linie, die eine grenz­über­schrei­tende Satel­li­ten­über­tra­gung und die Kabel­wei­ter­ver­brei­tung von Fernseh- und Hörfunk­pro­grammen aus anderen Mitglied­staaten bereits erleich­tert hat.

Vieles bleibt wie bisher

Die Regeln für Online-Über­tra­gungen von Rund­funk­ver­an­stal­tern gelten für alle Hörfunk­pro­gramme, aller­dings nur für bestimmte Fern­seh­pro­gramme: Nach­richten- und poli­ti­sche Infor­ma­ti­ons­sen­dungen sowie voll­ständig selbst finan­zierte Eigen­pro­duk­tionen von Rund­funk­ver­an­stal­tern. Jegli­ches zuge­kauftes Mate­rial, vor allem non-fiktio­nale Inhalte oder Dokus, aber vor allem Sport­über­tra­gungen, wird weiter nur länder­be­zogen verfügbar sein. Damit ändert sich im Prinzip nicht viel: Schon heute stellen auslän­di­sche Fern­seh­pro­gramme eigen­pro­du­zierte Inhalte kostenlos im Internet bereit, während die linearen Programme aufgrund eines Geoblo­ck­ings zumeist nicht zugäng­lich sind.

Laut einer Einschät­zung der Arbeits­ge­mein­schaft Privater Rund­funk (APR) entstünden jedoch neue Möglich­keiten für Rund­funk­ver­an­stalter aufgrund des Ursprungs­land­prin­zips, das die Lizen­zie­rung von Rechten erleich­tern wird, bestimmte Sendungen in ihren Online-Diensten grenz­über­schrei­tend verfügbar zu machen.

Die APR hofft zudem auf eine größere Auswahl an Hörfunk- und Fern­seh­pro­grammen, die von Weiter­lei­tungs­diensten über das Internet-Fern­sehen, Satellit, digi­tales terres­tri­sches Fern­sehen, Mobil­funk­netze oder über das Internet ange­boten werden. Die Richt­linie wende einen erleich­terten Mecha­nismus zur Klärung und zum Erwerb von Rechten – das System der obli­ga­to­ri­schen kollek­tiven Rech­te­wahr­neh­mung – auf Weiter­lei­tungs­dienste an, die nicht über Kabel, sondern beispiels­weise über das Internet erbracht werden. Dadurch werde es einfa­cher, die für die Weiter­ver­brei­tung von Hörfunk- und Fern­seh­pro­grammen aus anderen Mitglied­staaten erfor­der­li­chen Geneh­mi­gungen zu erhalten.

Der vom Euro­päi­schen Parla­ment ange­nom­mene Text muss nun noch förm­lich vom Rat der Euro­päi­schen Union gebil­ligt werden, womit gerechnet wird. Sobald er im Amts­blatt der Euro­päi­schen Union veröf­fent­licht wurde, haben die Mitglied­staaten 24 Monate Zeit, die neuen Vorschriften in natio­nales Recht zu über­führen.

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