Themenspezial: Verbraucher & Service Prozess

Darf Unitymedia ungefragt WLAN auf Kundenroutern öffnen?

Ein dichtes Netz von öffentlichen WLAN-Punkten ist für viele Menschen praktisch. Unitymedia bietet das unter Nutzung der Router seiner Kunden. Streit gibt es darüber, ob das Unternehmen dafür die ausdrückliche Zustimmung der Kunden braucht.
Von dpa /

Rechtsstreit um Öffnung der Unitymedia-Hotspots vor dem BGH Rechtsstreit um Öffnung der Unitymedia-Hotspots vor dem BGH
Foto/Logo: Unitymedia, Grafik/Montage: teltarif.de
Der auch in Hessen aktive Kabel­netz­be­treiber Unity­media baut ein teil­öf­fent­li­ches WLAN-Netz auf und nutzt dazu die Router seiner Kunden. Diese sind Eigentum des Unter­neh­mens, auch wenn sie in den Räumen der Kunden stehen. Muss Unity­media ihnen nur ein Wider­spruchs­recht einräumen oder braucht das Unter­nehmen ihre Zustim­mung? Ein Streit darüber mit der Verbrau­cher­zen­trale Nord­rhein-West­falen ist vor dem Bundes­ge­richtshof gelandet (Az: I ZR 23/18). Ein Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Welches Ziel verfolgt Unity­media?

Rechtsstreit um Öffnung der Unitymedia-Hotspots vor dem BGH Rechtsstreit um Öffnung der Unitymedia-Hotspots vor dem BGH
Foto/Logo: Unitymedia, Grafik/Montage: teltarif.de
Das Unter­nehmen betreibt in Nord­rhein-West­falen, Baden-Würt­tem­berg und Hessen das Kabel­netz und hat jeweils deut­lich mehr als drei Millionen Kunden für Internet und Telefon. Bei ihnen steht ein Router im Haus oder der Wohnung, der ein pass­wort­ge­schütztes WLAN erzeugt. Die Router sind Eigentum von Unity­media. Über eine Ände­rung der Konfi­gu­ra­tion wurde ein zweites WLAN akti­viert. Das ermög­licht Unity­media-Kunden den Zugang zum Internet an mehr als einer Million solcher WLAN-Spots ohne jeweils neue Anmel­dung.

Wie wurden die Kunden infor­miert?

Unity­media hat seine Kunden ab 2016 über die Absicht infor­miert, das teil­öf­fent­liche WLAN-Netz mit Hilfe der Technik der Kunden­router aufzu­bauen. In dem Schreiben räumte das Unter­nehmen seinen Kunden ein zu wider­spre­chen. Wie viele davon Gebrauch machten, teilte das Unter­nehmen nicht mit.

Warum klagt die Verbrau­cher­zen­trale?

Die Verbrau­cher­zen­trale Nord­rhein-West­falen wurde nach eigenen Angaben durch Beschwerden auf das Vorgehen von Unity­media aufmerksam. Sie wirft dem Unter­nehmen unzu­mut­bare Beläs­ti­gung und aggres­sive Geschäfts­praktik vor. Die Verbrau­cher­schützer stützen sich auf das Gesetz gegen den unlau­teren Wett­be­werb. Sie verlangen, dass ein Kunde der Zusatz­nut­zung des Routers ausdrück­lich zustimmen muss. Die Möglich­keit zu wider­spre­chen reiche nicht aus.

Wie haben die Vorin­stanzen entschieden?

Das Land­ge­richt Köln hatte im Sinne der Verbrau­cher­zen­trale entschieden. Dagegen zog Unity­media vor das Ober­lan­des­ge­richt Köln. Die OLG-Richter hoben das erst­in­stanz­liche Urteil auf und entschieden zugunsten von Unity­media. Sie sahen keinen Unter­las­sungs­an­spruch. Die Aufschal­tung eines zusätz­li­chen WLAN-Signals könne zwar eine Beläs­ti­gung für die Kunden sein. Diese sei aber nicht unzu­mutbar, weil ein Wider­spruch jeder­zeit möglich sei.

Müssen Kunden Nach­teile durch die Nutzung der Router fürchten?

Unity­media versi­chert, es gebe weder eine Leis­tungs­ein­buße noch die Gefahr des Daten­miss­brauchs. "Tech­nisch ist das WLAN-Netz des Kunden strikt getrennt von dem öffent­li­chen WLAN-Angebot", teilte ein Spre­cher mit. Es gebe keine Haftungs­ri­siken für den Kunden. Außerdem versi­chert das Unter­nehmen, dass den Anschlüssen der Kunden mehr Band­breite zur Verfü­gung gestellt werde. Die gebuchte Band­breite redu­ziere sich im Falle einer Nutzung des WLAN-Spots nicht. "Wir nutzen unsere Infra­struktur also sinn­voll zum Vorteil aller Kunden", versi­cherte der Spre­cher.

Welche Folgen kann ein BGH-Urteil haben?

Vor Gericht geht es nicht um die Frage, ob Unity­media den Aufbau eines öffent­li­chen WLAN-Netzes unter Verwen­dung der Kunden-Router voran­treiben darf. Sollten die höchsten Zivil­richter die Auffas­sung vertreten, dass die Wider­spruchs­mög­lich­keit nicht ausreicht, wird es für Unity­media aller­dings aufwen­diger. Die Kunden müssten um Zustim­mung gefragt werden. Ob mehr Kunden nein sagen würden als bei der Wider­spruchs­lö­sung, ist offen.

Dass nicht alle Unity­media-Kunden wie verspro­chen bis Jahres­ende 2018 kostenlos auf mindes­tens 30 MBit/s hoch­ge­stuft wurden, sorgt für Unmut. Unity­media nimmt Stel­lung dazu und erläu­tert die Hinter­gründe.

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