Nachgefragt

Unitymedia: Ist die Preiserhöhung per Infopost korrekt?

Die Preiserhöhung für Bestandskunden bei Unitymedia hat in den vergangenen Tagen Diskussionen ausgelöst, doch auch die Art und Weise, wie die Kunden darüber informiert werden, sorgte für Irritationen. Wir haben einen Fachanwalt dazu befragt.
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Unitymedia: Das sagt ein Anwalt zur Preiserhöhung per Infopost Unitymedia: Das sagt ein Anwalt zur Preiserhöhung per Infopost
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Jüngst hat Unitymedia an Bestandskunden Briefe mit der Ankündigung einer Preiserhöhung versendet. Dabei sorgte nicht nur die Preiserhöhung an sich, sondern auch die besondere Versandform des Briefs als Infopost für Rückfragen interessierter oder besorgter Leser bei der Redaktion. Laut einem Sprecher des Netzbetreibers sind übrigens auch Kunden von Kabel BW von der Preiserhöhung betroffen. Verschickt werden die Briefe momentan ausschließlich an Kunden, die ihren Vertrag vor April 2013 abgeschlossen haben.

In vielen Haushalten landet Infopost ungelesen im Papiermüll, es kann also sein, dass der Brief nicht von allen Kunden geöffnet und gelesen wird. Wir wollten von einem Anwalt wissen: Hat der Kunde der Preiserhöhung stillschweigend zugestimmt, wenn er auf das Schreiben nicht reagiert?

Stillschweigende Zustimmung und Verwirkung

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Gleich vorweg: Eine "stillschweigende Zustimmung" von Verbrauchern zu Vertragsänderungen kennt das deutsche Recht nicht. Andererseits gibt es das Prinzip der Verwirkung: Wer von einem Problem Kenntnis hat und dann nicht reagiert, kann sehr wohl seine Rechte verlieren. So sind Verbraucher dazu angehalten, ihre Rechnungen regelmäßig zu prüfen und bei Unstimmigkeiten, zum Beispiel einer höheren Grundgebühr auf der Rechnung, mit dem Vertragspartner - in diesem Fall Unitymedia - Kontakt aufzunehmen. Wer also den Infobrief mit der Preiserhöhung nicht bekommen hat, und sich nach der Preiserhöhung auch monatelang nicht über die höhere Grundgebühr beschwert, könnte daher am Ende vor Gericht das Nachsehen haben.

Bei der Frage der Verwirkung kommt es immer auf den Einzelfall an. Einem Rentner-Ehepaar, das sich im Winter länger im Ausland aufgehalten hat, wird man möglicherweise andere Reaktionsfristen einräumen als einem IT-Studenten. Ein Recht kann verwirkt sein, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung ein längerer Zeitraum vergangen ist und/oder wenn besondere Umstände dazukommen, die die verspätete Geltendmachung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.

Das sagt ein Rechtsanwalt zur Preiserhöhung

Wir haben Rechtsanwalt Matthias Böse von der Kanzlei Dr. Rudel, Schäfer & Partner befragt. Er sagt zu dem Fall: "Einseitige Preisanpassungen sind dann wirksam möglich, wenn der Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthält. Voraussetzungen (Kostensteigerungen) und Folgen sind aber vorher sehr detailliert zu beschreiben, die Klausel muss den Anbieter verpflichten, auch Kostensenkungen an den Kunden weiterzugeben. Für den Fall der Anpassung, die gewisse Grenzen überschreitet (hier werden 3-10 Prozent vertreten) ist dem Kunden ein Kündigungsrecht einzuräumen. Die Erhöhungsmitteilung hat die Kostensteigerungen dem Kunden plausibel darzulegen."

Letztendlich steht die Frage im Raum, ob die Unitymedia-Verträge eine wirksame Preisanpassungsklausel enthalten. Unitymedia bietet auf seiner Webseite verschiedene AGB-Dateien und Preislisten für Nordrhein-Westfalen und Hessen an. In den AGB für NRW [Link entfernt] finden sich die entsprechenden Textpassagen beispielsweise unter Punkt 5. Auf ältere AGB, die gegebenenfalls bei Vertragsabschluss gegolten haben, bietet die Webseite keinen Zugriff.

Obwohl die Preisanpassungsklausel - wie von unserem Rechtsanwalt gefordert - einen Passus enthält, dass Unitymedia auch Kostensenkungen an die Kunden weitergibt, enthält die Passage auch zweifelhafte Klauseln. Denn Unitymedia differenziert im Abschnitt 5.5 nicht, ob es sich bei den gestiegenen Kosten um eine notwendige Maßnahme handelt, um den regulären Betrieb des bestehenden Netzes für Bestandskunden aufrecht erhalten zu können oder ob die höheren Kosten auf Investitionen in den Netzausbau zur Neukundenaquise und zur Sicherstellung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber Mitbewerbern zurückgehen. Vor Gericht könnte sich herausstellen, dass Unitymedia hier hätte genauer differenzieren müssen und nur Kostensteigerungen für die Sicherstellung des Netzbetriebs an die Bestandskunden weitergeben dürfte.

Preisanpassungsklausel bei Unitymedia: Unwirksam oder nicht?

Zu Frage der Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln sagt Anwalt Böse unter Nennung eines konkreten Beispiels: "In der Rechtsprechung gibt es bisher überwiegend unwirksame Preisanpassungsklauselfälle. Der BGH ist der Ansicht, dass ein Pay-TV-Anbieter grundsätzlich in der Lage sein müsste, die Kostenelemente und Maßstäbe einer Änderung der Bereitstellungskosten darzulegen:

Dass die Kostenelemente und die Maßstäbe, nach denen Änderungen der Bereitstellungskosten zu einer Erhöhung der Abonnementpreise führen sollen, noch nicht einmal in Grundzügen dargelegt werden können, ist nicht ersichtlich. Allein deshalb, weil für die Preisgestaltung zahlreiche Faktoren maßgebend sein können, ist es nicht unmöglich, einen Preisänderungsvorbehalt für den Kunden verständlich zu formulieren. Dem steht auch nicht der von der Bekl. geltend gemachte Umstand entgegen, dass sie ihre Leistungen auf einem sehr dynamischen Markt anbietet und auf dessen weitere Entwicklungen mit ihrer Preisgestaltung reagieren muss. An die Konkretisierung der einzelnen Tatbestände wäre kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn die Komplexität und die Dynamik des betroffenen Marktes einer näheren Eingrenzung entgegenstünden […] Allerdings vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, warum die Bekl. nicht zumindest technische oder wirtschaftliche Änderungen, die Preiserhöhungen rechtfertigen könnten, darlegen kann. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2007 - III ZR 247/06."

Der Anwalt führt weiter aus: "Unitymedia legt bereits eine Vielzahl von Umständen dar, äußert sich aber nicht zu den Maßstäben. Der Kunde kann daher nur schwer vorhersehen, inwieweit z.B. 'Kosten für die zugeführten Programme' den Gesamtpreis seines Paketes beeinflussen. Nehmen diese nur 5 Prozent oder gar 50 Prozent der Kosten ein, die Unitymedia dem einzelnen Anschluss zurechnet? Dies ist entscheidend dafür, wie sehr sich eine Kostensteigerung einzelner Elemente auswirkt." Soweit der Anwalt zum Beispiel der TV-Verträge, das auch auf Internet- und Telefon-Verträge anwendbar sein dürfte.

Zur Frage, ob Unitymedia - wie in den AGB geschrieben - "Beschaffungskosten für Gegenstände des Betriebsvermögens oder Verbrauchsmaterialien" als Rechtfertigung nennen darf, schreibt der Anwalt: "Die Bedenken zum Betriebsvermögen teile ich nicht, da die Passage überschrieben ist mit 'Der Kabelnetzbetreiber ist berechtigt, bei einer Erhöhung seiner Gesamtkosten für die Bereitstellung seiner Produkte das vom Kunden zu zahlende monatliche Entgelt entsprechend zu erhöhen.'"

Die Frage nach der Versandart per Infopost

Zur Tatsache, dass Unitymedia die Preiserhöhung per Infopost versendet, sagt Rechtsanwalt Böse: "Der Versand einer solchen Mitteilung per Infopost mag gegen die Vorgaben des Beförderungsunternehmens verstoßen, führt aber nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Erhöhungsmitteilung. Es ist insbesondere unzutreffend, dass nur eine Übersendung als Einschreiben eine wirksame Preiserhöhung ermöglicht. In einem Rechtsstreit müsste der Kunde behaupten, das Schreiben nicht erhalten zu haben. Hiernach wäre der Vertragspartner zur Beweisführung verpflichtet. Die wahrheitswidrige Behauptung des Nichtzugangs ist als (versuchter) Betrug strafbar."

Sechswöchige Kündigungsfrist - rechtens oder nicht?

Unitymedia räumt den Kunden in seinen Schreiben die Möglichkeit ein, den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Schreibens zu kündigen. "Kündigen Sie den Vertrag nicht, gilt dies als Einverständnis", schreibt Unitymedia in dem Brief. Die neuen Preise würden dann ab 1. Februar gelten.

Wir wollten wissen, was passiert, wenn ein Nutzer die Sechswochenfrist versäumt. Es kann zum Beispiel sein, dass er im Urlaub, längerfristig krank oder beruflich verreist war. Hierzu schreibt der Anwalt: "Es ist eine Obliegenheit, regelmäßig eingehende Post zu überwachen. Bei längerfristiger Abwesenheit ist für eine Überwachung durch Dritte zu sorgen. Binnen rund vier Wochen kann z.B. im gerichtlichen Mahnverfahren auch ein grundsätzlich nicht mehr angreifbarer Vollstreckungstitel geschaffen werden (Zwei Wochen für den Mahnbescheid, zwei Wochen für den Vollstreckungsbescheid plus Bearbeitungs- und Postlaufzeiten). Eine längere Abwesenheit bringt dem Kunden daher keinen Vorteil und auch bei diesem ist die Mitteilung dann zugegangen, wenn regelmäßig mit Kenntnisnahme zu rechnen ist (wohl spätestens am nächsten Werktag)."

Zu guter Letzt stellten wir die Frage: Was geschieht, wenn ein Nutzer den höheren Preis nicht zahlt, von Unitymedia vor Gericht verklagt wird und dann - beispielsweise vor Gericht - sagt: "Ich habe eine Infopost von Unitymedia bekommen, diese aber nicht geöffnet und nicht gelesen." Darauf antwortet der Anwalt: "Dann wird ein Gericht die Frage beantworten müssen, ob ein Kunde verpflichtet ist, eine Infopost zu lesen. Da ich dies für eine erhebliche 'Spitzfindigkeit' halte, der durchschnittliche Verbraucher nicht die Feinheiten des Produktes Infopost kennt, wird daran wohl kein Zugang einer Erhöhungsmitteilung scheitern."

Fazit: Der Anwalt empfiehlt ausdrücklich, auch Infopost zu lesen.

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