Themenspezial: Verbraucher & Service Alle Jahre wieder

Unitymedia erhöht wieder Preise für Bestandskunden

Wie mittlerweile jedes Jahr erhöht Unitymedia die Preise für Bestandskunden. Müssen sich die Kunden das gefallen lassen oder haben sie ein Sonder­kündigungs­recht? teltarif.de klärt auf.
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Unitymedia erhöht Preise für Bestandskunden Unitymedia erhöht Preise für Bestandskunden
Bild: Unitymedia
Alle Jahre wieder kommt die Unitymedia-Preiserhöhung - bereits seit mehreren Jahren verschickt Unitymedia meist Anfang Januar Briefe an einen Teil seiner Bestandskunden. Darin wird ihnen angekündigt, dass die Grundgebühr ihres Kabel-Internet-Tarifs angehoben wird. Prekär dabei ist: Bei vielen dieser Kunden ist die 24-monatige Mindest­ver­trags­lauf­zeit noch gar nicht um - und doch erhöht der Netzbetreiber die Grundgebühr, ohne dass der Kunde dafür aus seiner Sicht mehr Leistung bekommt.

teltarif.de liegen mittlerweile wieder mehrere Hinweise von Kunden vor, die den Brief mit der Preiserhöhung erhalten haben. Einige Leser haben den Brief eingescannt und an unsere Redaktion gesandt: Die wichtigste Frage, die die Kunden stellen, lautet: Habe ich durch diese Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht?

Das sagen die AGB von Unitymedia dazu

Unitymedia erhöht Preise für Bestandskunden Unitymedia erhöht Preise für Bestandskunden
Bild: Unitymedia
Einige Kunden, die den Brief zur Preiserhöhung erhalten, vermissen in dem Schreiben einen Hinweis darauf, ob ihnen aufgrund dieser Preiserhöhung nun ein Sonderkündigungsrecht zusteht oder nicht. Diese Kunden sollten einen Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingen werfen, denn dort äußert sich Unitymedia recht klar zu dieser Frage.

Unitymedia legt fest, dass eine Preiserhöhung für jedes Produkt jeweils nur einmal pro Kalenderjahr zulässig ist. Der Kabelnetzbetreiber spricht sich selbst die Berechtigung zu, bei einer Erhöhung seiner Gesamtkosten für die Bereitstellung seiner Produkte die Grundgebühr zu erhöhen. Die Gesamtkosten bestehen laut Unitymedia aus Urheberrechtsentgelten und anderweitigen Lizenzkosten, Technikkosten (z. B. für Netzwerk und Signalzuführung), Lohn- und Materialkosten (z. B. Lohnkosten für eigene Mitarbeiter, Dienstleistungskosten für externe Mitarbeiter, Beschaffungskosten für Gegenstände des Betriebsvermögens oder Verbrauchsmaterialien), Kosten für die eingespeisten Programme, Kosten für Kundenverwaltungssysteme und sonstige Sach- und Gemeinkosten (z. B. Miete und Energiekosten).

Gleichzeitig legt der Netzbetreiber sich selbst auf, auch Kostenentlastungen an die Kunden weiterzugeben - doch hierzu ist teltarif.de bislang kein Fall bekannt. Interessant ist, was Unitymedia dann im Anschluss in den AGB schreibt:

Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 Prozent des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden monatlichen Entgelts, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Umfang des von der Preiserhöhung betroffenen Produkts und - soweit das betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt ist - auch im Umfang des anderen Produkts innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Erhöhung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt zu dem neuen Preis fortgesetzt. Der Kabelnetzbetreiber wird den Kunden im Rahmen seiner Mitteilung über die Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hinweisen.

Das müssen betroffene Kunden jetzt beachten

teltarif.de liegen mittlerweile mehrere Unitymedia-Briefe an Kunden vor, die ganz unterschiedlich aufgebaut sind. Identisch ist aber jeweils die Begründung für die Preiserhöhung: Der Netzbetreiber investiere "stetig" in die Leistungsfähigkeit und die Stabilität des Netzes. Die Technikkosten für den Ausbau und Betrieb seien - neben den allgemeinen Kosten - "deutlich gestiegen". Einen Teil dieser Mehrkosten müsse man nun - gemäß den AGB - an den Kunden weitergeben.

Nachdem Unitymedia diese Briefe nun schon seit einigen Jahren mit fast gleichlautender Begründung verschickt, muss man die kritische Frage stellen, ob die für die Tarifgestaltung zuständigen Manager tatsächlich nicht dazu fähig sind, Tarife zu erfinden, deren Kalkulation zumindest für eine Laufzeit von zwei Jahren aufgeht. Wenn man sich bei Preissteigerungen im Bereich der Energie- und Lohnkosten beispielsweise an den Steigerungen der vergangenen drei bis vier Jahre orientieren würde, könnte man dies ja bereits in die Grundgebühr eines 24-Monats-Tarifs einfließen lassen. Und dass Netze wegen stetig steigenden Traffics immer weiter ausgebaut werden müssen, ist eine Tatsache, die seit Jahrzehnten bekannt ist.

Bei den an teltarif.de übermittelten Briefen gibt es solche, die eine Preiserhöhung von etwa 16 Prozent ankündigen. In diesen Schreiben weist Unitymedia auch korrekt auf das Sonderkündigungsrecht hin und nennt die Frist, bis zu der der Widerspruch gegen die Preiserhöhung verbunden mit der Kündigung des Vertrags eingegangen sein muss.

Gleichzeitig liegen uns aber auch Briefe vor, in denen die Grundgebühr um knapp vier Prozent erhöht wird. Laut den AGB haben diese Kunden also kein Sonderkündigungsrecht und müssen diese Preiserhöhung, der sie mit dem Vertragsabschluss bereits zugestimmt haben, wohl oder übel "schlucken". Kunden,die damit nicht einverstanden sind, können sich natürlich jederzeit bei der Verbraucherzentrale ihres Wohnorts über das Vorgehen von Unitymedia beschweren.

Was Juristen gegebenenfalls erreichen könnten

Es stellt sich allerdings - wie auch in den Vorjahren - wieder die Frage, was die Juristen einer Verbraucherzentrale im Fall einer Kündigung überhaupt erreichen könnten.

Eine Möglichkeit besteht darin, dass der Kunde zusammen mit den Juristen der Verbraucherzentrale ein Schreiben an Unitymedia aufsetzt, in dem der Kabelnetzbetreiber explizit dazu aufgefordert wird, die Kostensteigerungen, die seit dem Vertragsabschluss des Kunden aufgetreten sind, konkret aufzulisten. Im zweiten Schritt könnte man Unitymedia dazu auffordern, darzulegen, welche dieser Kostensteigerungen bereits beim Vertragsabschluss absehbar waren und welche nicht.

Im dritten Schritt könnte man Unitymedia dazu auffordern, die nicht vorhersehbaren Kostensteigerungen auf alle Kunden (auch die Neukunden, die ja meist mit satten Preisnachlässen geworben werden) umzulegen und danach den Anteil des betroffenen Kunden zu errechnen. Daraus könnte man ersehen, ob die Mehrkosten wirklich eine Preiserhöhung von mehreren Euro pro Monat rechtfertigen oder nicht.

teltarif.de ist allerdings kein Fall bekannt, in dem Unitymedia oder ein anderer Kabelnetzbetreiber sich darauf eingelassen und einem Kunden oder einem Verbraucherschützer jemals eine derartige Aufstellung übersandt hätte. Die Netzbetreiber reden sich regelmäßig damit heraus, dass die interne Kalkulation ein Geschäftsgeheimnis sei, das man nicht veröffentliche könne. Hier müssten tatsächlich Juristen oder in letzter Folge sogar der Gesetzgeber tätig werden.

Aus den bisherigen Berichten von teltarif.de lässt sich ablesen, dass die regelmäßigen Preiserhöhungen bei Unitymedia mittlerweile eine gewisse "Tradition" haben:

2016: Preiserhöhung, auch für Bestandskunden
2015: Preiserhöhung per Infopost, Rechtfertigung und Einschätzung dazu
2014: Preiserhöhung und Stellungnahme dazu
2013: Preiserhöhung Telefonie und Sonderkündigungsrecht

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