Gastbeitrag

EU-Urheberrecht: Unerfüllbare Sehnsüchte?

Prof. Torsten J. Gerpott er­läutert den Ge­setzes-Artikel 17 zur „Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten und analysiert die Vor­stellungen der deutschen Politik.
Gastbeitrag von Torsten J. Gerpott

Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott analysiert die Haltung der deutschen Politik im aktuellen Urheberrechtsstreit. Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott analysiert die Haltung der deutschen Politik im aktuellen Urheberrechtsstreit.
Bild: Torsten J. Gerpott/Universität Duisburg-Essen
Am 15. April 2019 verab­schie­dete der Euro­päi­sche Rat mit Zustim­mung der Bundes­re­gie­rung die Richt­linie „über das Urhe­ber­recht und die verwandten Schutz­rechte im digi­talen Binnen­markt“. Beson­ders umstritten ist ihr Artikel 17 zur „Nutzung geschützter Inhalte durch Diens­te­an­bieter für das Teilen von Online-Inhalten“. Er betrifft den Einsatz von „Filtern“ zur Vermei­dung ille­galer Uploads. Deut­sche Poli­tiker argu­men­tieren, dass eine Umset­zung dieser Vorschrift in natio­nale Gesetze unter Verzicht auf Upload-Filter geboten und möglich sei. Der vorlie­gende Beitrag analy­siert die Halt­bar­keit dieser Posi­tion. Er kommt zu dem Schluss, dass in Deutsch­land ein Verzicht auf Programme zum Schutz vor Urhe­ber­rechts­ver­let­zungen auf Upload-Platt­formen weder aus gesell­schaft­li­cher Sicht zwin­gend notwendig noch juris­tisch vertretbar ist.

Am 15. April 2019 nahm der Euro­päi­sche Rat mit Zustim­mung der Bundes­re­gie­rung die Richt­linie über das Urhe­ber­recht und die verwandten Schutz­rechte im digi­talen Binnen­markt“ in einer gegen­über dem Ursprungs­vor­schlag der Kommis­sion vom 14. September 2016 (COM(2016) 593 final) erheb­lich weiter entwi­ckelten Fassung an.

Der 86 Erwä­gungs­gründe und 32 Artikel umfas­sende Rechtsakt zur Moder­ni­sie­rung des EU-Urhe­ber­rechts ange­sichts der Entwick­lung digi­taler Netze und Endge­räte war und ist poli­tisch hoch umstritten.

Er wurde zwar am 26. März 2019 vom Euro­päi­schen Parla­ment in zweiter Lesung mit 348 Ja-Stimmen bei 274 Gegen­stimmen und 36 Enthal­tungen recht klar ange­nommen. Ein in der Sitzung zuvor gestellter Antrag, getrennt über einzelne Teile der Richt­linie zu entscheiden, um bestimmte Artikel gezielt zurück­weisen zu können, schei­terte jedoch nur knapp (317 Ableh­nungen, 312 Zustim­mungen und 24 Enthal­tungen) und wohl auch deshalb, weil einige Abge­ord­nete verse­hent­lich gegen ihn stimmten.

Im Zentrum der Debatte stand und steht der mit „Nutzung geschützter Inhalte durch Diens­te­an­bieter für das Teilen von Online-Inhalten“ über­schrie­bene Artikel 17 der Richt­linie.

Artikel 17: Ziel

Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott analysiert die Haltung der deutschen Politik im aktuellen Urheberrechtsstreit. Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott analysiert die Haltung der deutschen Politik im aktuellen Urheberrechtsstreit.
Bild: Torsten J. Gerpott/Universität Duisburg-Essen
Die Norm verfolgt das Ziel, gewinn­ori­en­tierte Betreiber großer Online-Platt­formen zum Teilen digi­ta­li­sierter Inhalte (Videos, Fotos, Musik, Texte), die von Privat­per­sonen oder Orga­ni­sa­tionen auf der Platt­form gespei­chert werden, dazu zu moti­vieren, mit Inha­bern von Urhe­ber­rechten an solchen Schutz­ge­gen­ständen Lizenz­ver­ein­ba­rungen abzu­schließen. Diese Nutzungs­ge­stat­tungen sollen wiederum eine ange­mes­sene Vergü­tung der Erschaffer bzw. Rech­te­inhaber geschützter Werke für den Fall beinhalten, dass sie über die von nicht gewerb­lich handelnden Personen auf der Platt­form abge­legten Dateien öffent­lich zugäng­lich gemacht werden. Artikel 17 Abs. 3 beab­sich­tigt einen Anreiz zu Lizenz­ver­ein­ba­rungen zwischen Betrei­bern kommer­zi­eller Upload-Platt­formen und Inha­bern von Urhe­ber­rechten dadurch zu schaffen, dass erstere für sich aus fehlenden Lizenzen erge­bende Urhe­ber­rechts­ver­stöße ihrer Privat­nutzer „verant­wort­lich“ sind und sich damit u.a. Scha­dens­er­satz­for­de­rungen der Rech­te­inhaber ausge­setzt sehen können.

Diese Rege­lung stellt inso­weit einen Para­dig­men­wechsel dar, als dass zuvor Rech­te­inhaber Scha­dens­er­satz­for­de­rungen (mühsam) gegen­über jedem einzelnen Nutzer, der ihre Rechte verletzt hatte, geltend zu machen hatten. Hingegen waren Platt­form­be­treiber gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richt­linie 2000/31/EG für bei ihnen gespei­cherte Inhalte gegen­über dem Rech­te­inhaber im Regel­fall nicht verant­wort­lich.

Artikel 17 Abs. 4: Haftungs­aus­nahmen für Betreiber von Upload-Platt­formen

Gemäß Artikel 17 Abs. 4 der neuen Richt­linie können sich Platt­form­be­treiber von den neu entstan­denen Haftungs­ri­siken unter bestimmten Voraus­set­zungen befreien. Sie sind dann nicht für uner­laubte Uploads geschützter Werke durch Privat­nutzer verant­wort­lich, wenn sie nach­weisen, „alle Anstren­gungen unter­nommen“ zu haben, um die Nutzungs­ge­stat­tung einzu­holen, und um bei Fehlen der Gestat­tung „nach Maßgabe hoher bran­chen­üb­li­cher Stan­dards für die beruf­liche Sorg­falt“ zu gewähr­leisten, dass von Rech­te­inha­bern klar bestimmte geschützte Inhalte nicht verfügbar sind. Als zusätz­liche Bedin­gungen für einen Haftungs­aus­schluss bei uner­laubten Uploads von Privat­nut­zern nennt Artikel 17 Abs. 4 lit. c, dass Platt­form­be­treiber nach Erhalt eines hinrei­chend begrün­deten entspre­chenden Hinweises von Rech­te­inha­bern unver­züg­lich den Zugang zu illegal öffent­lich zugäng­lich gemachten Inhalten zu sperren bzw. sie zu löschen und „alle Anstren­gungen“ zu unter­nehmen haben, um zukünf­tige uner­laubte Uploads zu verhin­dern. Diese Auflagen gehen über die „notice and take/ stay down proce­dure/obli­ga­tion“ der bislang einschlä­gigen Vorgaben von Artikel 14 Abs. 1 lit. b der Richt­linie 2000/31/EG hinaus, weil sie von Platt­form­be­trei­bern Ex-ante-Maßnahmen zur Vermei­dung ille­galer und nicht ledig­lich rasche Reak­tionen nach Beschwerden von Rech­te­inha­bern fordern.

Macht der Worte: Upload-Filter statt Starke-Urheber-Technik

Ange­sichts der enormen Menge der bei markt­re­le­vanten Platt­form­be­trei­bern reali­sierten Uploads – in verschie­denen Pres­se­be­richten wird sie für YouTube mit 400 Stunden Video­ma­te­rial pro Minute bezif­fert – ist weit­ge­hend unbe­stritten, dass solche Unter­nehmen zur proak­tiven Vermei­dung von wegen fehlender Lizen­zie­rung uner­laubten Uploads auf den Einsatz von Programmen ange­wiesen sind, die mittels maschi­neller Entschei­dungs­re­geln auto­ma­ti­siert anstreben, urhe­ber­recht­lich unzu­läs­sige Nutzungen geschützter Inhalte zu iden­ti­fi­zieren und deren Upload zu verhin­dern.

Gegner solcher Lösungen zur Wahrung von Schutz­rechten tragen vor, dass sie die (Meinungs- und Infor­ma­tions-)Frei­heit im Internet in einer von ihrer Nutzen-Kosten-Rela­tion her unver­hält­nis­mä­ßigen bzw. unver­tret­baren Weise einschränken und zu einer „auto­ma­ti­sierten Zensur im digi­talen Raum“ [Link entfernt] führen würden.

Mit diesen Behaup­tungen ist es ihnen gelungen, zumin­dest im deut­schen Sprach­raum die etwaige Risiken solcher Verfahren zur Inhal­te­klas­si­fi­ka­tion in den Vorder­grund stel­lende Formu­lie­rung „Upload-Filter“ durch­zu­setzen.

Hingegen haben Befür­worter solcher Programme es versäumt, Framing-Effekte zu ihren Gunsten zu erzeugen, weil sie die Diskus­sion nicht mit Begriffen wie „Starke-Urheber-Technik“ oder „Gute-Urhe­ber­schutz-Verfahren“, welche die posi­tiven Aspekte der Lösungen (z.B. Schutz von geis­tigem Eigentum als ein zentrales Rechtsgut) betonen, geprägt haben.

Nicht zuletzt auch durch ihr geschicktes Framing konnten Kritiker von Soft­ware-Systemen zur Vermei­dung ille­galer Uploads, zahl­reiche Bürger und Poli­tiker aller Parteien ganz beson­ders in Deutsch­land so mobi­li­sieren, dass die „Zivil­ge­sell­schaft“ sich massiv in Demons­tra­tionen, Unter­schrif­ten­samm­lungen, schrift­li­chen Äuße­rungen und Beiträgen in den Massen­me­dien gegen den Einsatz von Schutz­tech­niken zur Wahrung von Urhe­ber­rechten auf großen Upload-Platt­formen posi­tio­niert hat.

Proto­koll­er­klä­rung der Bundes­re­gie­rung zur EU-Urhe­ber­rechts­no­velle

Etliche Poli­tiker hat diese Protest­welle nicht unbe­ein­druckt gelassen: Abge­ord­nete aller im Bundestag vertre­tenden Parteien haben sich in der jüngeren Vergan­gen­heit gegen Upload-Filter auf Online-Platt­formen zum Teilen von Inhalten ausge­spro­chen.

Auch in der Bundes­re­gie­rung hatte der Meinungs­sturm Folgen. Unge­achtet ihrer Zustim­mung zur EU-Urhe­ber­rechts­no­velle im Euro­päi­schen Rat fordert sie in einer auf den 15. April 2019 datierten Proto­koll­er­klä­rung zum Rats­be­schluss bei der Umset­zung von Artikel 17 „unions­weit“ Upload-Filter „nach Möglich­keit zu verhin­dern“ bzw. „weit­ge­hend unnötig zu machen“.

Sie vermit­telt damit eine „Vision“, die aus drei Haupt­gründen als wirk­lich­keits­fremd einzu­stufen ist.

Upload-Filter bereits im prak­ti­schen Einsatz

Erstens verkennt sie, dass Betreiber großer Upload-Platt­formen wie YouTube mit „Content ID“ bereits seit längerem Soft­ware­sys­teme einsetzen, um Uploads von Kinder­schutz­zielen oder bestimmten Moral­vor­stel­lungen zuwider laufenden Inhalten (z.T. unab­hängig von der Frage der urhe­ber­recht­li­chen Zuläs­sig­keit, sie öffent­lich zugäng­lich zu machen) zu verhin­dern.

Filte­rungen finden längst statt und die neue Richt­linie eröffnet keine Spiel­räume, um sie künftig rück­gängig zu machen. Ein Indiz dafür, dass der Bundes­re­gie­rung diese Sach­lage eigent­lich bewusst ist, aber von ihr nicht offen kommu­ni­ziert wird, ist der o.g. Proto­koll­er­klä­rung zu entnehmen: Dort spricht sie sich dafür aus, „die Entwick­lung von Open-Source-Tech­no­lo­gien mit offenen Schnitt­stellen ... [zu] fördern“, um zu verhin­dern, „dass markt­mäch­tige Platt­formen mittels ihrer etablierten Filter­tech­no­logie ihre Markt­macht weiter festigen.“

Pauschal­li­zenz kein Ausweg

Zwei­tens ist insbe­son­dere die von der CDU vertre­tene Meinung, dass eine Umset­zung von Artikel 17 zumin­dest in Deutsch­land ohne Upload-Filter über eine „gesetz­lich verpflich­tend ausge­stal­tete Pauschal­li­zenz“ [Link entfernt] möglich sei, recht­lich unhaltbar.

Die neue Richt­linie zum Urhe­ber­recht lässt keinen Raum dafür, dass auf natio­naler Ebene sämt­liche Inhaber von Schutz­rechten dazu gezwungen werden können, Upload-Platt­formen (gegen eine Vergü­tung) Lizenzen zur Verbrei­tung ihrer Inhalte zu erteilen. Es ist auszu­schließen, dass sämt­liche Eigen­tümer kommer­ziell wert­voller Inhalte (z.B. Netflix) sich mit allen Betrei­bern von Platt­formen zum Teilen von Inhalten auf Lizenzen und Preis(system)e für die unein­ge­schränkte Distri­bu­tion ihrer Werke einigen werden. Damit bleibt es aber auch zukünftig unum­gäng­lich, Schutz­soft­ware einzu­setzen, um verbo­tene Uploads auf diesen Platt­formen zu vermeiden.

Ähnlich führt auch eine Umset­zung der in der Proto­koll­notiz der Bundes­re­gie­rung enthal­tenen Idee, Uploads auf Sharing-Platt­formen immer dann als erlaubt zu betrachten, „wenn Nutzer ... mitteilen, dass sie Inhalte Dritter erlaub­ter­weise hoch­laden“, keines­wegs dazu, dass Upload-Filter über­flüssig werden. Auch bei diesem Verfahren hat der Platt­form­be­treiber bei Weige­rung von Nutzern eine entspre­chende Erklä­rung abzu­geben und für den Fall, dass Nutzer wieder­holt falsche Angaben machen, Soft­ware einzu­setzen, die solche Personen bzw. von ihnen ange­strebte Uploads heraus­fil­tert.

Risiko von Over­blo­cking über­trieben

Drit­tens wird über­sehen, dass Betreiber von Upload-Platt­formen – anders als etwa chine­si­sche oder russi­sche Staats­or­gane – betriebs­wirt­schaft­lich kein Inter­esse daran haben, Upload-Filter für eine dezi­diert poli­tisch ausge­rich­tete „Zensur“ zu verwenden. Die Umsätze der Betreiber aus Werbung, Verkaufs­be­tei­li­gungen und anderen Quellen steigen mit der Nutzer­zahl und der Verweil­dauer der Nutzer auf der Platt­form. Nutzer­zahl und -verweil­dauer werden wiederum positiv von der Menge, Qualität und Viel­falt der auf der Platt­form verfüg­baren Inhalte beein­flusst.

Folg­lich bestehen für die Betreiber starke Anreize, ein bewusstes „Over­blo­cking“ (nach poli­ti­schen Krite­rien) zu vermeiden und sich um Verwen­dungs­ge­stat­tungen für beson­ders attrak­tive Inhalte zu bemühen.

Hinzu kommt, dass bei einer „scharfen“ Filte­rung die Zahl der Nutzer steigt, die sich über aus ihrer Sicht zu Unrecht vorge­nom­mene Verwei­ge­rungen von Uploads beschweren.

Auf solche Einwände haben Betreiber nach Artikel 17 Abs. 9 dadurch zu reagieren, dass sie maschi­nelle Entschei­dungen durch Mitar­beiter „zügig“ über­prüfen lassen. Um die hier­durch entste­henden Perso­nal­kosten nicht in die Höhe zu treiben, liegt es für den Betreiber nahe, ihre Schutz­soft­ware so zu opti­mieren, dass sie Upload-Wünsche nicht in exzes­siver Weise ablehnt.

Schließ­lich sind auch in verschie­denen Massen­me­dien gern präsen­tierte Fälle, bei denen insbe­son­dere Uploads künst­le­ri­scher Werke aufgrund tech­ni­scher Funk­ti­ons­de­fi­zite von Schutz­soft­ware verhin­dert wurden, obwohl keine Verlet­zung von Schutz­rechten vorlag, wenig geeignet, um die Sinn­haf­tig­keit der Programme komplett zu diskre­di­tieren. Solche Beispiele mögen zwar spek­ta­kulär sein. Sie sollten aber nicht über den Mangel an belast­baren empi­ri­schen Belegen dafür, dass tech­nisch bedingte Klas­si­fi­ka­ti­ons­fehler bei einem erheb­li­chen Teil von Uploads auftreten, hinweg­täu­schen. Erstaun­li­cher­weise beklagen sich die Kritiker von Upload-Filtern nicht darüber, dass auch die nach der bishe­rigen Rechts­lage geltende „notice and take/stay down obli­ga­tion“ (s.o.) eine „Zensur“ nicht unmög­lich macht: So ist nicht auszu­schließen, dass Platt­formen dem Begehren von Petenten, hoch­ge­la­dene Dateien zu sperren oder zu löschen, aufgrund von Soft­ware­fehl­ent­schei­dungen entspre­chen, obwohl der Upload keine Schutz­rechte verletzt.

Im Ergebnis ist fest­zu­stellen, dass Gegner von Soft­ware zur Wahrung von Urhe­ber­rechten – ganz in der Tradi­tion von Protesten gegen die angeb­liche Bedro­hung der Frei­heit im Internet durch Vorschriften über die Netz­neu­tra­lität in der Verord­nung (EU) 2015/2120 und durch Zero-Rating-Prak­tiken von Mobil­funk­netz­be­trei­bern – das Risiko eines durch solche Programme ermög­lichten poli­tisch moti­vierten oder tech­nisch bedingten „Over­blo­cking“ klar über­schätzen.

Fazit

Alles in allem haben insbe­son­dere die Bundes­re­gie­rung mit ihrer Proto­koll­er­klä­rung und allge­mein die Bundes­tags­par­teien mit ihren jüngsten Verlaut­ba­rungen zur EU-Urhe­ber­rechts­no­velle die Chance verspielt, selbst­be­wusst den konkreten gesell­schaft­li­chen Nutzen von Soft­ware­lö­sungen zum Schutz von Urhe­ber­rechten auf Sharing-Platt­formen bzw. von Artikel 17 Abs. 4 der Richt­linie zu erklären.

Statt­dessen erwe­cken die poli­ti­schen Akteure den Eindruck von Duck­mäu­sern, die unter dem Druck der Medien und Straße zuvor noch für trag­fähig gehal­tene Sach­ar­gu­mente in der Hoff­nung abschreiben, so möglichst wenig an Wähler­zu­stim­mung zu verlieren. Dies gilt umso mehr, als dass die deut­sche Politik in anderen Zusam­men­hängen (z.B. Netz­werk­durch­set­zungs­ge­setz, Entwurf einer EU-Verord­nung zur Verhin­de­rung der Verbrei­tung terro­ris­ti­scher Inhalte) der Dele­ga­tion von Filter­funk­tionen an große Online-Platt­formen keines­wegs ähnlich funda­mental ableh­nend gegen­über­steht.

Zur Person

Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott leitet den Lehr­stuhl für Unter­neh­mens- und Tech­no­lo­gie­pla­nung an der Mercator School of Manage­ment Duis­burg der Univer­sität Duis­burg-Essen.

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