Rechnungsversand

Urteil: Extra-Gebühr für Postversand der Handyrechnung unzulässig

Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt darf die Drillisch Telecom GmbH keine Gebühren für den Versand von Handy-Rechnungen mehr erheben. Welche zusätzlichen Verbesserungen für die Verbraucher durch die Klage des vzbv erzielt wurden, lesen Sie in dieser Meldung.
Von Jennifer Buchholz mit Material von dpa

Nicht alles darf von Mobilfunkanbietern in Rechnung gestellt werden Nicht alles darf von Mobilfunkanbietern in Rechnung gestellt werden
Bild: dpa
Für eine per Post verschickte monatliche Handyrechnung darf ein Mobilfunkprovider keine Gebühr verlangen. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor (Az.: 1 U 26/13).

Der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hatte gegen die Drillisch Telecom GmbH geklagt. Dabei ging es zum einen um das Pfand, das bei der Bestellung von SIM-Karten in Rechnung gestellt wird und zum anderen um die Gebühr, die für den postalischen Versand einer Handy-Rechnung erhoben wird. Zu dem Drillisch-Konzern gehören Mobilfunkmarken wie DeutschlandSIM, hellomobil, maXXim, McSIM, PHONEX, simply, smartmobil und WinSIM.

Kunden werden laut Richter benachteiligt

Nicht alles darf von Mobilfunkanbietern in Rechnung gestellt werden Nicht alles darf von Mobilfunkanbietern in Rechnung gestellt werden
Bild: dpa
Die Richter erklärten die entsprechenden Posten im Preisverzeichnis für ungültig, mit denen Kunden für eine per Post versendete Handy-Rechnung eine Gebühr in Höhe von jeweils 1,50 Euro in Rechnung gestellt wird. Vor allem für Kunden ohne Internetzugang, die die Rechnung nicht über das Kundenportal des Providers abrufen können, stellen die Kosten für eine Papierrechnung per Post eine unangemessene Benachteiligung dar, so die Kammer. Außerdem liege es im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen.

Ebenso kritisierte die Kammer eine AGB-Klausel in den Mobilfunkverträgen der Drillisch Telecom GmbH. Nach dieser kann der Provider ein Pfand für die SIM-Karte in Höhe von 29,65 Euro verlangen. Laut Drillisch sollte der Betrag als Absicherung für die Rückgabe der SIM-Karte dienen, wenn der Kunde diese nicht innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende in einem einwandfreien Zustand zurücksenden würde. Die Richter sind allerdings der Meinung, dass selbst wenn der Nutzer die Karte behält, dies kein erkennbarer Schaden für den Anbieter darstelle, der einen pauschalen Schadenersatz von 29,65 Euro rechtfertigt.

Laut vzbz hat die Drillisch Telecom GmbH Revision gegen das Urteil eingelegt. Der Fall wird demnächst vor dem Bundesgerichtshof erneut verhandelt.

Aber auch andere Vertragsbestandteile können zusätzliche Kosten verursachen. Wie man diese Handy-Kostenfallen vermeiden kann, haben wir in unserem Ratgeber für Sie zusammengefasst.

Mehr zum Thema Urteil