Themenspezial: Verbraucher & Service Prepaid-Karten

Urteil: Auszahlung von Prepaid-Guthaben ohne SIM-Rückgabe

Mobil­funk­anbieter dürfen die Erstat­tung eines Rest­gutha­bens nach Vertrags­ende nicht von der Rück­sendung der SIM-Karte abhängig machen. Das hat das Land­gericht Düssel­dorf entschieden.
Von Wolfgang Korne

Prepaid-Anbeter müssen Guthaben auch ohne vorige Rücksendung der SIM-Karte auszahlen. Prepaid-Anbeter müssen Guthaben auch ohne vorige Rücksendung der SIM-Karte auszahlen.
Bild:dpa
Mobil­funk­anbieter dürfen bei Vertrags­ende die Erstat­tung eines Rest­gutha­bens auf einer Prepaid-Karte nicht von der Rück­sendung der SIM-Karte abhängig machen. Das hat das Land­gericht Düssel­dorf (Az.: 12 O 264/18) entschieden. Der Verbrau­cher­zentrale Bundes­verband (vzbv) hatte gegen die Verwen­dung einer entspre­chenden Vertrags­klausel in Mobil­funk­verträgen der Marke Aldi Talk durch die E-Plus Service GmbH geklagt.

Verbrau­cher­schützer: Kein vernünf­tiger Grund für Rück­sendung

Prepaid-Anbeter müssen Guthaben auch ohne vorige Rücksendung der SIM-Karte auszahlen. Prepaid-Anbeter müssen Guthaben auch ohne vorige Rücksendung der SIM-Karte auszahlen.
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„Anbieter von Mobil­funk­verträgen dürfen es ihren Prepaid-Kunden nicht unnötig erschweren, ihr unver­brauchtes Guthaben zurück­zube­kommen,“ sagt Jana Brock­feld, Rechts­refe­rentin beim vzbv. „Es gibt keinen vernünf­tigen Grund, zuerst die Rück­sendung der SIM-Karte zu verlangen. Diese ist nach ihrer Deak­tivie­rung prak­tisch wertlos.“ In den Bedin­gungen von Aldi Talk hatte E-Plus darauf bestanden, dass der Kunde nach einer Vertrags­kündi­gung die SIM-Karte zurück­gibt. „Er ist inso­weit vorleis­tungs­pflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprü­chen gegen EPS infolge der Been­digung des Vertrags.“ Im Klar­text: Solange das Unter­nehmen die SIM-Karte nicht hat, muss es das Rest­guthaben nicht auszahlen.

Gericht: Rück­sende­pflicht ist unwirksam

Das Gericht schloss sich der Auffas­sung des vzbv an, dass Aldi-Talk-Kunden durch die Klausel unan­gemessen benach­teiligt werden. Die vorhe­rige Rück­sende­pflicht könne sie davon abhalten, sich ihr Guthaben erstatten zu lassen. Darüber hinaus gebe es keinen sach­lichen Grund dafür, warum sie erst die SIM-Karte zurück­schi­cken müssen, bevor sie Erstat­tungs­ansprüche geltend machen können. Von einer gesperrten oder deak­tivierten SIM-Karte gehe keine konkrete Gefahr des Daten­miss­brauchs aus.

Auch die Behaup­tung von E-Plus, die unbrauch­baren SIM-Karten sollten dem Wert­stoff­kreis­lauf zuge­führt werden, über­zeugte das Gericht nicht. Das Unter­nehmen habe nicht einmal darge­legt, dass es ein solches Recy­cling-Verfahren einge­führt habe. Die Vorleis­tungs­pflicht hatte E-Plus bereits während des Klage­verfah­rens gestri­chen. Das Unter­nehmen hatte die Klausel vor Gericht aber weiter vertei­digt und sich gewei­gert, die vom vzbv gefor­derte Unter­lassungs­erklä­rung abzu­geben. Das Urteil ist nach Angaben des vzbv aber noch nicht rechts­kräftig.

Mehr über die recht­liche Lage und weitere Gerichts­entscheide zur Rück­zahlung und Gültig­keit von Prepaid-Guthaben lesen Sie in unserem Spezial.

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