Themenspezial: Verbraucher & Service BGH-Urteil

Unitymedia darf Kunden-Router als Hotspot nutzen (Update)

Der lang schwelende Konflikt zwischen den Verbraucherschützern aus NRW und Unitymedia ist entschieden: Der Internetanbieter darf die Router seiner Kunden für ein teilöffentliches WLAN nutzen.
Von dpa / Wolfgang Korne

Der Rechtsstreit um Öffnung der Unitymedia-Router ist entschieden Der Rechtsstreit um Öffnung der Unitymedia-Router ist entschieden
Foto/Logo: Unitymedia, Grafik/Montage: teltarif.de
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia muss seine Kunden nicht um Zustimmung bitten, wenn er deren Router zum Aufbau von teilöffentlichen WLAN-Hotspots nutzt. Ein Widerspruchsrecht reiche aus, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) heute in Karlsruhe.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen das Unternehmen geklagt, weil es in der Praxis eine unzumutbare Belästigung sieht. Unitymedia bietet seine Dienste in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen an und hat mehrere Millionen Kunden. (Az: I ZR 23/18).

Unitymedia hatte 2016 seine Kunden schriftlich darauf hingewiesen, dass es Software für ein zweites WLAN-Signal aufspiele und ihnen die Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt. Das teilöffentliche WLAN können andere Unitymedia-Kunden nutzen.

BGH: ungestörter Gebrauch des Routers nicht beeinträchtigt

Der Rechtsstreit um Öffnung der Unitymedia-Router ist entschieden Der Rechtsstreit um Öffnung der Unitymedia-Router ist entschieden
Foto/Logo: Unitymedia, Grafik/Montage: teltarif.de
Diese Praxis sei keine Belästigung, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch zur Urteilsbegründung. „Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt.“

Das Berufungsgericht habe keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit, für Leistungseinbußen oder Mehrkosten zu Lasten der Kunden festgestellt. Gegen eine Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb spreche das zeitlich uneingeschränkte Widerspruchsrecht der Kunden.

Verbraucherzentrale bedauert Entscheidung

Der Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Wolfgang Schuldzinski, bedauerte die Entscheidung: „Bei der zunehmenden Vernetzung des Alltags dürfen nicht Firmen, sondern sollten die Nutzer bestimmen, wie Geräte und Zugänge zu Hause agieren.“ Anbieter sollten Verbraucher von der Sinnhaftigkeit ihrer Angebote überzeugen müssen und nicht Fakten schaffen dürfen, die die Verbraucher aktiv beseitigen müssen, teilte er mit. Die Verbraucherzentrale NRW befürworte aber grundsätzlich die Bereitstellung von öffentlichen Hotspots.

Unitymedia: Entscheidung zum Vorteil der Kunden

Nach Überzeugung von Unitymedia hat der BGH dagegen im Sinne der Verbraucher entschieden. „Denn durch das Wifi-Spot-Angebot entstehen keinerlei Nachteile für Unitymedia-Kunden. Unitymedia nutzt die eigene Infrastruktur sinnvoll zum Vorteil aller Kunden“, teilte Unternehmenssprecher Helge Buchheister mit.

In Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg stellt Unitymedia nach eigenen Angaben mehr als eine Million Hotspots zur Verfügung. Das private WLAN-Netz sei von dem öffentlichen WLAN-Angebot strikt getrennt. Kunden könnten den Hotspot auf dem von ihnen genutzten Gerät durch Anruf, Mitteilung oder im Online-Kundencenter jederzeit vorübergehend oder vollständig deaktivieren.

Langer Rechtsstreit

Der Rechtsstreit zieht sich bereits durch mehrere Instanzen. Das Landgericht Köln hatte zunächst im Sinne der Verbraucherzentrale entschieden. Dagegen zog Unitymedia vor das Oberlandesgericht Köln. Die OLG-Richter hoben das erstinstanzliche Urteil auf und entschieden zugunsten von Unitymedia. Sie sahen keinen Unterlassungsanspruch. Die Aufschaltung eines zusätzlichen WLAN-Signals könne zwar eine Belästigung für die Kunden sein. Diese sei aber nicht unzumutbar, weil ein Widerspruch jederzeit möglich sei. Gegen dieses Urteil legte die Verbraucherzentrale Revision beim BGH ein, der diese jedoch ablehnte.