Urteil: "Bald verfügbar" im Onlineshop reicht nicht aus
OLG München: Verbraucherzentrale NRW erwirkt Urteil gegen Elektrohändler.
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Onlinehändler müssen ihren Kunden immer einen konkreten Lieferzeitraum für Bestellungen nennen.
Vage Angaben wie "bald verfügbar" erfüllen diese Vorgabe nicht, wie aus
einem Urteil hervorgeht, das die Verbraucherzentrale
Nordrhein-Westfalen beim Oberlandesgericht (OLG) München erwirkt hat
(Az.: 6 U 3815/17). In dem Fall hatten die Düsseldorfer
Verbraucherschützer wegen unzulässiger Informationsangaben bei der
Online-Bestellung eines Smartphones gegen einen Elektronikhändler
geklagt.
"Bald verfügbar" reicht nicht
OLG München: Verbraucherzentrale NRW erwirkt Urteil gegen Elektrohändler.
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Kunden bekamen während ihrer Bestellung mehrfach folgenden Hinweis
angezeigt: "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt
ein Exemplar!" Nach Auffassung der Richter verstößt diese unbestimmte
Angabe zur Lieferung bei Online-Warenbestellungen aber gegen die
gesetzliche Informationspflicht des Verkäufers. Die besagt, dass
Kunden noch vor dem Klick auf den Bestellen-Button konkret erfahren
müssen, bis wann genau die Ware spätestens geliefert wird - eine
Information, die die Angabe "bald verfügbar" schuldig bleibt.
Mit der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hat das OLG das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I bestätigt (Az.: 33 O 20488/16).
Ein aktuelles Urteil zum Thema "Digitale Medien und Kinder" lesen Sie in einer weiteren Meldung.