Urteil

Urteil: "Bald verfügbar" im Online­shop reicht nicht aus

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat gegen einen Elektrohändler vor dem OLG München ein Urteil wegen unzulässiger Informationsangaben auf der Webseite erwirkt.
Von dpa /

OLG München: Verbraucherzentrale NRW erwirkt Urteil gegen Elektrohändler. OLG München: Verbraucherzentrale NRW erwirkt Urteil gegen Elektrohändler.
teltarif.de
Onlinehändler müssen ihren Kunden immer einen konkreten Liefer­zeitraum für Bestellungen nennen. Vage Angaben wie "bald verfügbar" erfüllen diese Vorgabe nicht, wie aus einem Urteil hervorgeht, das die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beim Oberlandesgericht (OLG) München erwirkt hat (Az.: 6 U 3815/17). In dem Fall hatten die Düsseldorfer Verbraucherschützer wegen unzulässiger Informations­angaben bei der Online-Bestellung eines Smartphones gegen einen Elektronikhändler geklagt.

"Bald verfügbar" reicht nicht

OLG München: Verbraucherzentrale NRW erwirkt Urteil gegen Elektrohändler. OLG München: Verbraucherzentrale NRW erwirkt Urteil gegen Elektrohändler.
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Kunden bekamen während ihrer Bestellung mehrfach folgenden Hinweis angezeigt: "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar!" Nach Auffassung der Richter verstößt diese unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Online-Waren­bestellungen aber gegen die gesetzliche Informationspflicht des Verkäufers. Die besagt, dass Kunden noch vor dem Klick auf den Bestellen-Button konkret erfahren müssen, bis wann genau die Ware spätestens geliefert wird - eine Information, die die Angabe "bald verfügbar" schuldig bleibt.

Mit der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hat das OLG das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I bestätigt (Az.: 33 O 20488/16).

Ein aktuelles Urteil zum Thema "Digitale Medien und Kinder" lesen Sie in einer weiteren Meldung.

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