Urteil: Vodafone muss "kinox.to" weiter sperren
Nächstes Urteil im Streit um Vodafone und kinox.to
Bild: Vodafone
Der Internet-Provider Vodafone muss seinen Kunden
auch weiterhin den Zugang zu einem Film auf der Internetseite
"kinox.to" sperren, der dort illegal zum Streamen angeboten wird.
Das geht aus einem heute veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts München hervor. Die Richter bestätigten darin eine Entscheidung des Landgerichts München I, wonach Vodafone das Streamen des Films "Fack Ju Göhte 3" auf dem Portal verhindern muss.
Vodafone hat DNS-Umleitung eingerichtet
Nächstes Urteil im Streit um Vodafone und kinox.to
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Um die einstweilige Verfügung der Firma Constantin-Filmverleih als
Inhaber der Filmrechte umzusetzen, hatte Vodafone zuvor bereits eine
sogenannte DNS-Umleitung eingerichtet. Die führt dazu, dass Kunden
auf eine Sperrseite des Unternehmens umgeleitet werden, wenn sie
kinox.to in die Adresszeile ihres Browsers eingeben. Eine derartige
Netzsperre ist allerdings vergleichsweise leicht zu umgehen. Vodafone
bedauerte heute die Entscheidung des Gerichts. Das Unternehmen
wolle weitere rechtliche Schritte prüfen.
Im Streit zwischen dem Constantin-Filmverleih und Vodafone geht es um die sogenannte Störerhaftung. Auf der Webseite "kinox.to" können Nutzer Filme und Serien kostenlos anschauen. Fast alle Angebote dort sind nach Einschätzung des Oberlandesgerichts illegal.
Die Constantin-Film hatte zuvor vergeblich versucht, die Betreiber der populären Webseite zu kontaktieren. Vodafone ermögliche den Zugang zu der Webseite und sei so als Störer für die Urheberrechtsverstöße haftbar zu machen, argumentierte Constantin. Der Filmverleih forderte deswegen, dass Vodafone den Zugang zu "kinox.to" sperren soll.
Die Neufassung des Telemediengesetzes habe die rechtliche Grundlage nicht verändert, hatten die Richter am Münchner Landgericht erklärt. Der Internet-Provider, der Dritten einen Zugang zu einer illegalen Streaming-Seite anbietet, könne als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Vodafone zog gegen die Entscheidung des Landgerichts vor das OLG.