Vorratsdatenspeicherung

EU-Gutachten stärkt Verbot der Vorratsdatenspeicherung

Schon vor Jahren hat der EuGH klar­gestellt, dass eine allge­meine und unter­schieds­lose Spei­cherung von Verbin­dungs­daten gegen EU-Recht verstößt. Einige Länder wollten zur Terror­bekämp­fung jedoch Ausnahmen. Ein EuGH-Gutachter wird nun deut­lich.
Von dpa /

Die Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten sei nur in sehr engem Rahmen für rechtmäßig Die Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten sei nur in sehr engem Rahmen für rechtmäßig
picture alliance/Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa
Eine weit­reichende Vorrats­daten­spei­cherung verstößt nach Ansicht eines wich­tigen EU-Gutach­ters auch bei der Terror­bekämp­fung gegen EU-Recht. Gene­ralan­walt Manuel Campos Sánchez-Bordona vom Euro­päischen Gerichtshof hält die Spei­cherung von Telefon- und Inter­netver­bindungs­daten nur in sehr engem Rahmen für recht­mäßig, wie aus einem heute in Luxem­burg veröf­fent­lichten Gutachten hervor­geht (Rechts­sachen C-623/17, C-511/18 C-512/18, C-520/18).

Damit stützt der Gutachter ein wich­tiges EuGH-Urteil von 2016, wonach die anlass­lose Spei­cherung der Verbin­dungs­daten nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Seiner Ansicht nach verstoßen die aktu­ellen Rege­lungen in Frank­reich, Groß­britan­nien und Belgien gegen EU-Recht. Gerichte aus diesen Ländern hatten den EuGH gefragt, ob die frag­lichen EU-Regeln auch in Zusam­menhang mit der natio­nalen Sicher­heit und im Kampf gegen Terror ange­wendet werden müssten.

Forde­rung: Begrenzte und diffe­renzierte Daten­spei­cherung

Die Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten sei nur in sehr engem Rahmen für rechtmäßig Die Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten sei nur in sehr engem Rahmen für rechtmäßig
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Campos Sánchez-Bordona schlägt für derlei Fälle eine "begrenzte und diffe­renzierte" Spei­cherung von Daten vor. So sollten nur Daten gespei­chert werden dürfen, die für die wirk­same Verhü­tung und Kontrolle der Krimi­nalität sowie für die natio­nale Sicher­heit uner­läss­lich seien.

Zudem sollten sie nur für einen begrenzten Zeit­raum gesi­chert werden dürfen. Dafür solle es dann jedoch genaue Vorschriften geben. So müsse ein Gericht oder eine andere unab­hängige Stelle die Frei­gabe der Daten vorher prüfen, der Betrof­fene müsse infor­miert werden und es müssten Vorschriften zur Verhin­derung von Miss­brauch erlassen werden.

In bestimmten Fällen könnte Campos Sánchez-Bordona jedoch eine weit­gehende und allge­meine Pflicht zur Vorrats­daten­spei­cherung erlaubt sein. Dies sei im Falle einer unmit­telbar bevor­stehenden Bedro­hung oder einer gefähr­lichen Ausnah­mesi­tuation, die eine offi­zielle Erklä­rung des Notstands in einem Land recht­fertige, möglich.

Verband der Inter­netwirt­schaft zeigt sich erfreut

Daten­schützer und Netz­akti­visten kämpfen seit Jahren gegen die Vorrats­daten­spei­cherung. Sie werteten bereits das Urteil von 2016 als großen Erfolg für den Daten­schutz und das Grund­recht auf Privat­heit. Auf das heutige Gutachten reagierte der Verband der Inter­netwirt­schaft erfreut: "Eine allge­meine Vorrats­daten­spei­cherung ist immer diskri­minie­rend und wider­spricht jeder Unschulds­vermu­tung. Aus der Gesamt­heit der gespei­cherten Daten können sehr genaue Schlüsse auf das Privat­leben von Personen gezogen werden", sagte der Vorstands­vorsit­zende Oliver Süme. "Alle Wieder­bele­bungs­versuche werden schei­tern."

Die EU-Staaten hatten die EU-Kommis­sion aller­dings im vergan­genen Jahr damit beauf­tragt, trotz EuGH-Urteil von 2016 die Möglich­keiten einer Vorrats­daten­spei­cherung auszu­loten. Die Brüs­seler Behörde soll nach einem Beschluss der Justiz­minister eine Studie für mögliche Lösungen und etwaige Gesetze vorlegen.

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