Themenspezial: Verbraucher & Service Kurztipp

Weihnachtsgeschenke umtauschen: So wirds gemacht

Nicht jedes Weih­nachts­ge­schenk findet Gefallen. Bei Online-Kauf ist der Umtausch einfach, doch auch im Laden sind viele Verkäufer kulant. Die Ver­braucher­zentrale Brandenburg gibt Tipps.
Von dpa /

Insbesondere nach Weihnachten sind viele Läden beim Umtausch von Geschenken kulant. Insbesondere nach Weihnachten sind viele Läden beim Umtausch von Geschenken kulant.
Bild: dpa
Nicht immer gefällt den Be­schenkten, was sie unter dem Weih­nachts­baum finden - zum Beispiel, weil ihnen eine Farbe nicht zusagt oder eine falsche Größe ausge­wählt wurde. Manchmal ist ausge­packte Technik sogar kaputt.

Wer dann seine Rechte kennt und den Kassen­zettel noch besitzt, kann unter bestimmten Voraus­set­zungen die Ware umtau­schen oder ganz zurück­geben. Wie Michèle Scherer von der Verbrau­cher­zen­trale Bran­den­burg [Link entfernt] erklärt, sind dabei vor allem drei Punkte zu beachten.

Insbesondere nach Weihnachten sind viele Läden beim Umtausch von Geschenken kulant. Insbesondere nach Weihnachten sind viele Läden beim Umtausch von Geschenken kulant.
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Online-Ware: Hat der Käufer das Geschenk im Internet erworben, kann er die Ware inner­halb von 14 Tagen zurück­geben - es sei denn, es handelt sich um indi­vi­duell ange­fer­tigte Ware nach den Wünschen des Kunden. Auch zum Beispiel bei Konzert­ti­ckets mit festem Termin ist das Wider­rufs­recht ausge­schlossen.

Laden-Ware: In Geschäften kommt es bei mangel­freien Geschenken auf die Kulanz des Händ­lers an. Er kann Gegen­stände zurück­nehmen, dies aber auch verwei­gern oder einen Tausch gegen andere Ware oder einen Gutschein anbieten.

Kaputte Ware: Ist der einge­kaufte Gegen­stand kaputt, haben Verbrau­cher einen gesetz­li­chen Anspruch auf eine Ersatz­lie­fe­rung, also auf eine Repa­ratur oder auf einen Austausch der Ware. Wer inner­halb der ersten sechs Monate einen Mangel fest­stellt, kann diesen einfach beim Händler rekla­mieren. Anschlie­ßend dreht sich die Beweis­last inner­halb der gesetz­li­chen zwei­jäh­rigen Gewähr­leis­tung um. Nach Ablauf dieser Zeit müssen Betrof­fene unter Umständen also erst beweisen, dass der Mangel schon von Anfang an vorhanden war. Von daher empfiehlt Scherer, einen Mangel möglichst direkt zu rekla­mieren.

Wer sein gebrauchtes Smartphone noch zu Geld machen will, kann dafür Verkaufs- oder Rückkauf-Portale verwenden. Im Kurz-Vergleich zeigen wir anhand ausgewählter Geräte die Ankaufspreise der wichtigsten Rückkauf-Portale.

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