Weihnachtsgeschenke umtauschen: So wirds gemacht
Insbesondere nach Weihnachten sind viele Läden beim Umtausch von Geschenken kulant.
Bild: dpa
Nicht immer gefällt den Beschenkten, was sie
unter dem Weihnachtsbaum finden - zum Beispiel, weil ihnen eine Farbe
nicht zusagt oder eine falsche Größe ausgewählt wurde. Manchmal ist
ausgepackte Technik sogar kaputt.
Wer dann seine Rechte kennt und den Kassenzettel noch besitzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Ware umtauschen oder ganz zurückgeben. Wie Michèle Scherer von der Verbraucherzentrale Brandenburg [Link entfernt] erklärt, sind dabei vor allem drei Punkte zu beachten.
Insbesondere nach Weihnachten sind viele Läden beim Umtausch von Geschenken kulant.
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Online-Ware: Hat der Käufer das Geschenk im Internet erworben, kann
er die Ware innerhalb von 14 Tagen zurückgeben - es sei denn, es handelt
sich um individuell angefertigte Ware nach den Wünschen des Kunden. Auch zum Beispiel bei Konzerttickets mit festem Termin ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.
Laden-Ware: In Geschäften kommt es bei mangelfreien Geschenken auf die Kulanz des Händlers an. Er kann Gegenstände zurücknehmen, dies aber auch verweigern oder einen Tausch gegen andere Ware oder einen Gutschein anbieten.
Kaputte Ware: Ist der eingekaufte Gegenstand kaputt, haben Verbraucher einen gesetzlichen Anspruch auf eine Ersatzlieferung, also auf eine Reparatur oder auf einen Austausch der Ware. Wer innerhalb der ersten sechs Monate einen Mangel feststellt, kann diesen einfach beim Händler reklamieren. Anschließend dreht sich die Beweislast innerhalb der gesetzlichen zweijährigen Gewährleistung um. Nach Ablauf dieser Zeit müssen Betroffene unter Umständen also erst beweisen, dass der Mangel schon von Anfang an vorhanden war. Von daher empfiehlt Scherer, einen Mangel möglichst direkt zu reklamieren.
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