Einschätzung

Das sagt ein Anwalt zur Preiserhöhung von WinSIM

Rechtsanwalt Solmecke beurteilt nach der Preiserhöhung von WinSIM die AGB der Drillisch-Marke und gibt eine Einschätzung zu deren Gültigkeit. Einen Seitenhieb auf die EU-Roaming-Regulierung kann er sich allerdings auch nicht verkneifen.
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Anwalt Solmecke zur Preiserhöhung bei WinSIM Anwalt Solmecke zur Preiserhöhung bei WinSIM
Bild: WinSIM
Im Rahmen der aktuellen Preiserhöhung bei WinSIM, die auch Bestandskunden in 24-Monats-Verträgen betrifft, beruft sich die Drillisch-Marke auf die eigenen AGB. Allerdings hat Drillisch mittlerweile klargestellt: Wer der Preiserhöhung widerspricht, behält vorerst seinen Vertrag zu den bisherigen Konditionen.

Während der ganzen Diskussion ist immer wieder die Frage aufgetaucht: Darf WinSIM das überhaupt? Sind die AGB, auf die sich WinSIM beruft, überhaupt rechtskonform? Immerhin gibt es ein wegweisendes Urteil des BGH zu Preisanpassungsklauseln aus dem Jahr 2005, das sich mit Preisänderungen beschäftigt, die über 5 Prozent liegen - und das ist bei WinSIM der Fall: Eine Preiserhöhung von 3,99 auf 5,99 Euro, wie einzelne Kunden uns berichten, stellt eine Steigerung um rund 50 Prozent dar.

Wir haben darum bei Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde, Beuger, Solmecke nachgefragt - er hat uns eine Einschätzung zu der WinSIM-Preiserhöhung gegeben.

teltarif.de: Ist diese AGB-Klausel zu Preiserhöhungen im laufenden Vertrag rechtskonform?

Anwalt Solmecke zur Preiserhöhung bei WinSIM Anwalt Solmecke zur Preiserhöhung bei WinSIM
Bild: WinSIM
Solmecke: Preisanpassungsklauseln sind nicht pauschal unwirksam, müssen aber gewisse Anforderungen aus dem BGB erfüllen. Somit lässt sich auch die Frage nicht pauschal beurteilen, da solche Klauseln stets im Einzelfall - letztlich durch ein Gericht - überprüft werden müssen. Aufgrund der bekannten Kriterien kann ich Ihnen aber eine erste Einschätzung bieten.

Zunächst muss man im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen das Transparenzgebot einhalten. Nach § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Landgericht Berlin hat kürzlich eine Preisanpassungsklausel der Fluggesellschaft Air Berlin als unwirksam erklärt. Diese war 250 Wörter lang und umständlich juristisch formuliert, zudem unübersichtlich ohne Absätze, Aufzählungs- oder Gliederungspunkte aufgebaut. Die Klausel hier [Link entfernt] ist kürzer und inhaltlich ist der Punkt "Preiserhöhung" klar von den anderen Punkten wie "Widerrufsrecht" abgehoben.

Der Vorwurf umständlicher und unübersichtlicher Formulierungen ist zwar auch hier nicht von der Hand zu weisen. Der erste Satz geht immerhin über 17 Zeilen, ist durch zahlreiche Semikola getrennt und verwendet juristische Formulierungen wie "vertragliches Äquivalenzinteresse". Außerdem taucht das Wort "anzupassen" zum ersten Mal versteckt und getrennt in der Mitte des Absatzes auf. Man könnte hier durchaus argumentieren, dass die Formulierung und Gestaltung verschleiern soll, dass es eigentlich um Preiserhöhungen geht. Letztlich wird wohl aber auch dem durchschnittlichen Verbraucher nach aufmerksamem Lesen klar sein, worum es geht.

Außerdem dürfen Klauseln nicht bestehende Marktrisiken unzulässig auf Verbraucher verlagern. Hier sind die Bedingungen, die zu einer Preiserhöhung führen können, für den Verbraucher aber transparent und nicht unüberschaubar. Diese Klausel ist auch nicht nur zu Lasten des Kunden formuliert. Es werden zum einen zwar Mehrkosten, die auf zum Beispiel gesetzlichen oder behördlichen Änderungen basieren, weitergegeben. Gleichzeitig werden aber auch entsprechende Ersparnisse mit einberechnet werden. Danach müsste die AGB unter diesem Gesichtspunkt auch nach den strengen Maßgaben des Bundesgerichtshofes zulässig sein. Zudem schließt es der AGB-Verwender aus, die Preiserhöhung für eigene Gewinnmaximierung zu nutzen – ebenfalls ein Kriterium des BGH.

Daher tendiere ich trotz einiger Bedenken dazu, dass die Klausel wirksam sein dürfte.

Falls ja: heißt das, dass ein Provider seinem Kunden ständig Preis- und Leistungsänderungen schicken und diese in einem 24-Monats-Vertrag sofort umsetzen darf, wenn der Kunde nicht innerhalb der Frist von 6 Wochen widerspricht?

Ja, grundsätzlich ist das möglich - allerdings nur, wenn der Provider sich innerhalb der Grenzen hält, die er sich selbst in seinen AGB gesteckt hat. Sprich, es muss ein ausreichender Grund für die Preisänderung vorliegen und diese Gründe werden sich sicherlich nicht sehr häufig in einer laufenden 24-Monats-Periode ergeben.

Darf eine Mitteilung an den Kunden über eine Preiserhöhung in einer E-Mail versteckt werden, deren Betreffzeile "Aktuelle Informationen zu Ihrem WinSIM Tarif" lautet?

Die Möglichkeit einer Preiserhöhung muss, unabhängig vom Versand einer E-Mail, von vornherein in den AGB des Vertragspartners genau festgelegt und natürlich wirksam sein. Wie genau dann die Information über die tatsächliche Preiserhöhung aussieht, wird davon abhängen, auf welchen Kommunikationsweg sich die Parteien geeinigt haben. Ist der postalische Weg vereinbart, reicht eine Mail nicht, hat der Kunde darin eingewilligt, wichtige Informationen elektronisch zu erhalten, reicht das aus meiner Sicht aus. In diesem Fall ist in den AGB die Textform vereinbart – das heißt, eine Mail ist ausreichend. Das Wort "Preiserhöhung" oder ähnliches muss nicht ausdrücklich in der Betreffzeile auftauchen, solange klar ist, dass es sich um eine Mail außerhalb des gewöhnlichen Rechnungsversands handelt.

Dürfen nach dem BGH-Urteil zu Preisanpassungsklauseln vom 21.09.2005 (Az.: VIII ZR 38/05) AGB wie die von WinSIM überhaupt eine Preisanpassungsklausel enthalten, in der die Preisanpassung nicht auf fünf Prozent gedeckelt ist?

Ja. Das ist rechtlich möglich. Beträgt eine Preiserhöhung jedoch mehr als fünf Prozent des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung vertraglich geltenden monatlichen Rechnungsbetrags, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung zu kündigen. Neben einem Sonderkündigungsrecht können Kunden auch der Preiserhöhung innerhalb von sechs Wochen widersprechen. Dann läuft der Vertrag zu den bisherigen Konditionen weiter. In diesem Fall hat jedoch sodann WinSIM die Möglichkeit, den Vertrag einseitig zum nächstmöglichen Zeitpunkt regulär zu kündigen.

Darf WinSIM bei Bestandskunden die Grundgebühr in einem 24-monatigen Laufzeittarif mit Verweis auf die AGB und gestiegene Kosten um 50 Prozent einseitig erhöhen (zum Beispiel von 3,99 auf 5,99 Euro, wie Kunden uns berichten)?

Bei Preiserhöhungen von mehr als 20 Prozent, hier offenbar teilweise sogar um die 50 Prozent, ist die Anpassung jedoch so weit vom vereinbarten Preis entfernt, dass der Kunde hier die Erhöhung nur als Kündigung mit gleichzeitigem Angebot auf Neuabschluss eines Vertrages verstehen kann. Bei solchen krassen Anpassungen gehe ich davon aus, dass der Vertrag automatisch endet, ohne dass der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen muss. Wer auf Nummer sicher gehen will, kündigt allerdings lieber innerhalb der sechswöchigen Frist.

Darf ein Provider den Wegfall der EU-Roaming-Gebühren ab Juni zum Anlass nehmen, um in einem laufenden 24-Monats-Vertrag die Preise zu erhöhen?

Die Begründung von WinSIM ist aus meiner Sicht so zulässig, da WinSIM die Preisanpassungsklausel nicht nur zu Lasten des Kunden formuliert hat. Sollte WinSIM darlegen können, dass nur die entstehenden Mehrkosten an den Kunden weitergegeben werden und gleichzeitig Ersparnisse mit einberechnet werden, ist eine Erhöhung auch nach den strengen Maßgaben des Bundesgerichtshofes zulässig.

Wie beurteilen Sie ganz allgemein die Aktion von WinSIM? Kann der Anbieter den Vorwurf entkräften, die Preiserhöhung nicht zur Gewinnmaximierung vorgenommen zu haben, wie das in den AGB ausgeschlossen wird?

Einerseits kann ich den Ärger der Kunden gut nachvollziehen. Anderseits muss man sich auch die Situation der Mobilfunkanbieter vergegenwärtigen. Wenn ein Kunde sein Handy künftig zum Beispiel im Urlaub auf Ibiza nutzt und damit telefoniert und im Internet surft, dann kostet es Kunden ab Mitte 2017 nichts extra. WinSIM hingegen schon, denn die europäischen Anbieter dürfen sich für die Auslandsnutzung ihrer Kunden weiterhin gegenseitig Kosten in Rechnung stellen.

Das ist insbesondere für die Anbieter problematisch, die im Ausland nicht über eigene Netze verfügen. Für jede Minute und für jedes verbrauchte Megabyte zahlt WinSIM Geld an den ausländischen Netzbetreiber. Pro Minute darf der ausländische Anbieter WinSIM 3,2 Cent berechnen. Für Datenvolumen sinken diese Obergrenzen schrittweise von zunächst 7,70 Euro pro Gigabyte ab dem 15. Juni auf schließlich 2,50 Euro pro Gigabyte ab dem 1. Januar 2022. Angesichts dieser Preise ist es zumindest nachvollziehbar, dass sogar Discounter wie WinSIM versuchen, die Preise anzupassen.

Zur Person:

Rechtsanwalt Christian Solmecke Rechtsanwalt Christian Solmecke
Bild: WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Christian Solmecke hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde, Beuger, Solmecke auf die Beratung der Internet- und IT-Branche spezialisiert. So hat er in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web-2.0-Plattformen und App-Entwickler.

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