Themenspecial Telefon und Internet im Festnetz Telefonvertrag

Haken und Fußangeln bei Telefonverträgen

Worauf man beim Abschluss eines Telefonvertrages achten sollte
Von Marie-Anne Winter

Wer "ungewollt" einen Vertrag abgeschlossen hat, weil er sich diesen zum Beispiel durch einen besonders hartnäckigen Call-Center-Agent hat aufdrücken lassen, oder aber an einem Werbestand in der Eile etwas im Kleingedruckten übersehen hat, kann normalerweise ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab dem Moment der so genannten Belehrung über dieses Recht geltend machen. Die hier relevanten Regelungen für das in Paragraph 355 des BGB beschriebene allgemeine Widerrufsrecht werden im Paragraph 312d BGB (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen) bzw. Paragraph 312 BGB (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) genauer ausgeführt. Bei Geschäften am Telefon erfolgt die Belehrung durch deren schriftliche Zusendung, bei Haustürgeschäften in der Regel mit dem jeweiligen Vertrag.

Bei Internetbestellungen dagegen geht die Rechtssprechung zum Teil sogar von einem Widerrufsrecht von einem Monat aus, da es sich hier um eine "nachvertragliche Belehrung" handelt: In Paragraph 355 BGB wird gefordert, dass die Belehrung "in Textform" erfolgt, was direkt bei Online-Abschlüssen nicht möglich sei, da "Textform" als gedruckter Text auf Papier interpretiert wird. Eine Belehrung auf der jeweiligen Anbieterseite wäre somit nicht ausreichend, die korrekte Belehrung erfolgt frühestens mit dem Zeitpunkt der Lieferung. Werden die geforderten Formalitäten seitens des Anbieters nicht umgesetzt, gilt das Widerrufsrecht unter Umständen sogar unbeschränkt.

Mann mit Telefonvertrag Ärger mit dem Kleingedruckten
Bild: Jake Hellbach/Fotolia
Die gesetzliche Regelung zum Widerrufsrecht hat aber ihre Tücken, denn laut dem Paragraph 312d erlischt das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (also zum Beispiel über Call-Center) "wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat." Einige Anbieter versuchen daher, über diese Klausel das Widerrufsrecht auszuschließen. Wichtig an dieser Stelle: Bei so genannten Haustürgeschäfte kann diese Klausel nicht ausgeschlossen werden. Darauf weisen auch die Verbraucherzentralen immer wieder hin. Anbieter, die das trotzdem versuchen, können abgemahnt werden.

Kein Widerrufsrecht bei Vertragsabschlüssen in Geschäften

Noch kniffliger wird es, wenn für ein Produkt an einem Stand des jeweiligen Unternehmens geworben wird. So heißt es in Paragraph 312, dass das Widerrufsrechts neben Laufzeitverträgen, die "durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung" zustande kommen, nur für Kontrakte gilt, die "im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen" geschlossen wurden oder aber "anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung". Hier wäre es abhängig von den genannten Kriterien, ob das Widerrufsrecht gilt oder nicht. Wird der Vertrag in einem Ladengeschäft geschlossen, das der Kunde von sich aus aufgesucht hat, besteht dagegen generell kein Recht auf Widerruf, es sei denn es wird im Vertrag anders vereinbart.

Ein Widerruf bedarf dabei generell keiner Begründung, entscheidend für die Einhaltung der genannten Frist ist, wann dieser abgeschickt wurde. Er muss schriftlich erfolgen, wobei theoretisch neben einem Brief auch ein Fax oder eine E-Mail ausreichend ist. Allerdings ist es in der Praxis sinnvoll, den Widerruf per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken, um im Zweifel einen Nachweis zu haben. Das gilt auch für Kündigungen. Wenn Sie einen Vertrag kündigen möchten, sollten Sie das auf jeden Fall schriftlich tun und vom Anbieter eine Bestätigung der Kündigung verlangen. Weitere Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Übersichtsartikel zum Thema Kündigung.

Das Wichtigste zum Schluss noch einmal: Nehmen Sie sich Zeit. Überlegen Sie ganz in Ruhe, was Sie brauchen und was Sie möchten, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, sondern fordern Sie alle Unterlagen und lesen Sie diese tatsächlich auch durch. Zögen Sie nicht bei Unklarheiten nachzufragen und auf eindeutige Aussagen zu bestehen. Am besten schlafen Sie noch einmal eine Nacht drüber. Wenn ein Angebot tatsächlich gut ist, dann können Sie sich auch am nächsten oder übernächsten Tag dafür entscheiden.

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