Vertrags-Zwang

Trotz Routerfreiheit: Diese Provider zwingen Kunden einen Router auf

Obwohl niemand mehr zur Nutzung eines Provider-Routers gezwungen werden darf, versenden die Anbieter fleißig zwangsweise mit dem Vertrag gekoppelte Geräte, kassieren Versandkosten und fordern den Router zurück. Doch es gibt auch Anbieter ohne Gängelung.
Von

In technischer Hinsicht ist der Routerzwang seit August 2016 Geschichte: Seitdem dürfen Internet-Provider ihren Kunden nicht mehr vorschreiben, einen Router des Providers zwingend verwenden zu müssen. Der Kunde kann jederzeit einen eigenen Router erwerben und anschließen - und der Provider muss hierzu die notwendigen Zugangsdaten herausgeben. Dass die Routerfreiheit auch für Bestandskunden gilt, hat mittlerweile das Landgericht Essen festgestellt.

Routerfreiheit: technisch ja, vertraglich nein Routerfreiheit: technisch ja, vertraglich nein
Bild: Pavel Morozov - Fotolia.com
In den vergangenen Wochen fällt teltarif.de allerdings zunehmend auf, dass einige Provider damit begonnen haben, die gesetzlich garantierte Routerfreiheit auszuhöhlen - und zwar in vertraglicher Hinsicht. Der Neukunde oder Vertragsverlängerer erhält nur einen Internet-Tarif des Providers, wenn er gleichzeitig einen Router kauft oder mietet. Diesen Router muss er dann zwar nicht nutzen und der Kunde erhält auch die Zugangsdaten - für den Router des Providers muss er aber trotzdem bezahlen oder diesen sorgfältig aufbewahren.

In diesem Übersichtsartikel werfen wir darum einen Blick auf ausgewählte DSL- und Kabel-Internet-Provider und deren Praxis beim Router-Vertrieb. Denn die große "Freiheit" bei der Routerfreiheit existiert nur so eingeschränkt, wie sie der Gesetzgeber formuliert hat: ausschließlich in technischer Hinsicht.

Die gesetzliche Grundlage

In Deutschland gibt es zwei Gesetzestexte, in denen die Umsetzung der Richtlinie 2008/63/EG der EU-Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Tele­kommuni­kations­end­ein­richtungen verankert ist. Dies ist erstens der § 11 des Gesetzes über Funkanlagen und Tele­kommuni­kations­end­ein­richtungen, daraus zitieren wir den Absatz 3:

Die Betreiber öffentlicher Tele­kommuni­kations­netze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele­kommuni­kations­diensten dürfen den Anschluss von Tele­kommuni­kations­end­ein­richtungen an das öffentliche Tele­kommuni­kations­netz nicht verweigern, wenn die Tele­kommuni­kations­end­ein­richtungen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen. Sie können dem Teilnehmer Tele­kommuni­kations­end­ein­richtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Tele­kommuni­kations­end­ein­richtungen und die Nutzung der Tele­kommuni­kations­dienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

Was die Definition des zuvor umstrittenen Netzabschlusspunktes betrifft, findet sich der entsprechende Paragraf in § 45d "Netzzugang" des Tele­kommuni­kations­ge­setzes (hier: Absatz 1):

Der Zugang zu öffentlichen Tele­kommuni­kations­netzen an festen Standorten ist an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Tele­kommuni­kations­netz endet am passiven Netzabschlusspunkt.

Aus diesen Regelungen ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber dem Kunden ganz klar eine technische Freiheit eingeräumt hat. In die Vertragsfreiheit zwischen Provider und Kunde hat der Gesetzgeber allerdings nicht eingegriffen. Die Provider können dem Teilnehmer weiterhin Tele­kommuni­kations­end­ein­richtungen überlassen, auch wenn kein Zwang zur Nutzung des Geräts auferlegt werden darf. Der Kunde hat ja schließlich die Möglichkeit, einen anderen Provider auszuwählen, der den Internet-Tarif nicht mit einem Kauf- oder Mietrouter koppelt - oder doch nicht?

Den Router des Providers nutzen oder nicht?

Was einige Provider zur neuerlichen Zwangskoppelung von Router und Tarif veranlasst hat, ist unklar. Allerdings dürfte die gesetzlich vorgeschriebene Routerfreiheit dazu geführt haben, dass einigen Providern das lukrative Zusatzgeschäft mit dem Verkauf oder der Vermietung von Routern weggebrochen ist. Davon dürften insbesondere Provider betroffen sein, die ihren Kunden keine handelsüblichen Router mit freier Firmware zur Verfügung stellen, sondern vom Provider gebrandete Geräte mit einer abgewandelten Firmware.

Ein derartiges Gerät muss für den Kunden übrigens nicht in jedem Fall nachteilig sein. In der Regel ist es so, dass von den Providern herausgegebene Router sehr gut auf den Betrieb am jeweiligen Netz abgestimmt sind. Dies trifft insbesondere auf Kabelrouter zu. Der Nachteil ist allerdings, dass Firmware-Updates vom Router-Hersteller meist erst nach einer Verzögerung beim Kunden ankommen. Denn der Provider muss diese Updates daraufhin überprüfen, ob sie keine Ausfälle oder Verbindungsabbrüche hervorrufen. Gegebenenfalls muss die neue Firmware angepasst werden, und das kostet Zeit.

Andererseits kann es passieren, dass ein vom Provider gebrandetes Gerät nicht alle Funktionen aufweist, die das Gerät in der originalen Herstellervariante hatte. Dies ist in der Regel der Hauptgrund dafür, dass Internet-Kunden an ihrem Anschluss einen freien Router betreiben möchten.

Auf der zweiten Seite unseres Berichts zur Routerfreiheit schauen wir uns nun an, welche (V)DSL-Provider ihre Tarife zwingend gekoppelt mit einem Router anbieten und nennen Anbieter, die ganz auf Zwangs-Router verzichten.

Mehr zum Thema Routerzwang und Routerfreiheit