Verbraucherschutz

Gesetzesänderung: Mehrwertdienste-Nummern dürfen ganz gespeichert werden

Änderung der Telekommunikations-Datenschutzverordnung soll gegen Missbrauch helfen
Von Marie-Anne Winter

Seit dem 1. Februar ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu mehr Verbraucherschutz getan: Seit Anfang diesen Monats dürfen Netzbetreiber die Verbindungen ihrer Kunden zu 0190- und 0900-Nummern vollständig speichern. Für Betroffene wird es damit leichter, bei einem Missbrauchsverdacht den Anbieter des verdächtigen Dienstes herauszufinden.

Mit dieser Änderung der Telekommunikations-Datenschutzverordnung schließt der Gesetzgeber eine Lücke, durch die in der Vergangenheit unseriöse Anbieter immer wieder entkommen konnten. Weil durch die gekürzte Speicherung der Mehrwertdienste-Nummern oft nicht nachvollziehbar war, zu welchem Anbieter die jeweiligen Nummern gehörten, konnten die Betroffenen sich kaum wirksam gegen unberechtigte Forderungen wehren.

Denn häufig stellen die Verbraucher erst mit dem Erhalt ihrer Telefonrechnung fest, dass sie Opfer eines unseriösen 0190- oder 0900-Dienstes geworden waren. Auf dem nachgeforderten Einzelverbindungsnachweis für den fraglichen Zeitraum erschienen die Einwahlnummern oft nur um die letzten drei Stellen gekürzt. So war es schwierig bis unmöglich auf die Spur des jeweiligen Anbieters zu kommen. Die für die Abrechnung zuständigen Netzbetreiber verwiesen lediglich darauf, dass die Speicherung der gekürzten Verbindungen vereinbart gewesen sei und die vollständige Nummer daher nicht mehr herausfindbar wäre.

Dieser Sachverhalt führte in einigen Fällen allerdings auch dazu, dass Anbieter die fraglichen Kosten nicht bezahlen mussten, weil eben nicht nachvollziehbar war, welche Leistung der Kunde für den beanspruchten Betrag bekommen hatte. Die Situation war also für Kunden und Anbieter gleichermaßen unkomfortabel. Deshalb enthielt das neue Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern vom August 2003 auch eine Änderung der Telekommunikations-Datenschutzverordnung, nach der die teuren 0190 und 0900-Verbindungen ab dem 1. Februar 2004 vollständig gespeichert werden dürfen.

Eine Gesetzeslücke geschlossen, weitere bleiben offen

Bleibt zu hoffen, dass es Betroffenen durch die neue Regelung tatsächlich möglich sein wird, besser an die schwarzen Schafe der Branche heranzukommen. Aber auch diese Regelung stellt letztlich nicht sicher, dass die Kunden tatsächlich einen entsprechenden Gegenwert für den in Rechnung gestellten Betrag bekommen. Auch ein weiterer Schwachpunkt des neuen Gesetzes wird nicht ausgeräumt: Noch immer werden nur 0190- und 0900-Nummern berücksichtigt, aber nicht weitere Nummern wie etwa die 0137. Diese Nummern werden beispielsweise von Fernsehsendern für Televoting und Gewinnspiele eingesetzt. Sie sind auch bei Betrügern beliebt, die Kunden mit der auf den ersten Blick harmlosen Nummer zu einem unerwartet teuren Rückruf verlocken wollen.

Auch eine Umkehrung der Beweislast ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das würde bedeuten, dass die Anbieter im Streitfall beweisen müssten, dass sie ihr Geld zu Recht einfordern. Bisher ist es so, dass die Kunden beweisen müssen, dass die Forderungen der Anbieter unberechtigt sind. Allerdings zeigen Beispiele aus der aktuellen Rechtssprechung, dass die Gerichte die Beweislast zumindest teilweise durchaus beim Anbieter sehen. So musste ein Betroffener eine Rechnung über 13 000 Euro nicht zahlen, weil die Klägerin (in dem Fall war es die Deutsche Telekom) nicht nachweisen konnte, dass der Kunde die teure Verbindung bewusst als Standardverbindung zum Internet genutzt hätte.