Benutzer Leiter Kundenverarsche³ schrieb:
Schonmal daran gedacht, dass der besagte T-Kunde im Hinblick auf eine vorzeitige Vertragsentlassung bei einer ohnehin geringen Rest-MVLZ darauf bestanden hat, den alten Tarif fortzuführen?
Natürlich, deshalb hat er ja geklagt. Aber darum ging es doch gar nicht. Im Artikel steht ja deutlich zu lesen, daß das Gericht den Wohnort quasi nur als temporäre technisch bedingte Bindung versteht.
Diese Freiheit ist aber - aus gutem Grund in einigen Fällen (z. B. Mietrecht, AGB-Recht etc.) eingeschränkt um der einen, absehbar schwächeren Vertragspartei nicht unzumutbare, einseitige Überlasten aufzubürden.
Ja, das Lesen eines Vertrages kann schon eine gewaltige Last sein, nicht wahr?! Aber das Lesen der eigenen Rechte, das bekommen komischerweise die meisten Bürger noch ganz gut hin. Und in einem solchen Fall können sie sich sogar Hilfe bei einem Anwalt holen. Nur komischerweise gilt das nicht bei Vertragsabschluß. Da wird der arme kleine Bürger schließlich mit vorgehaltener Waffe dazu gezwungen, einen Vertrag zu unterschreiben, ohne ihn zu lesen oder sich beraten zu lassen. Ist die Welt nicht traurig?!
Kannst du das menschlich, geistig und moralisch nachvollziehen
Ich kann vieles nachvollziehen, nur macht es das noch lange nicht richtig.
Als scheinbarer Hobbyjurist sollte dir der alte Rechtsgrundsatz "pacta sunt servanda" auch bekannt sein. Und genau diesem Grundsatz liegt das Begehren des Klägers und eben auch das Urteil des Richters zu Grunde.
Der Vertrag wurde aber für eine bestimmte Adresse geschlossen. Hier hat der Kunde freiwillig seinen Wohnort gewechselt.
Aber in einem Punkt gebe ich dir recht: Andere Gerichte hatten bereits festgestellt, daß man sich durch einen Umzug nicht aus dem Vertrag winden kann. Auch da hatten Kunden ja geklagt, die die MVLZ damit abkürzen wollten. Insofern ist das Urteil zumindest folgerichtig. Was aber an meiner Grundkritik nichts ändert.