Benutzer aschnee007 schrieb:
Benutzer nroediger schrieb:
[...]
und §201 BGB sagt aus: 'Die Verjährung der in den §§196,
197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt
eintritt. [...]'
[...]
ganz einfach: § 8 TKkuSchVO besagt, das die Verjährungsfrist 2 jahre beträgt. § 201 BGB soll entsprechend gelten. In § 201 BGB steht, das die Verjährung mit Ablauf des Jahres eintritt, indem die Forderung entstanden ist.
In §198 BGB steht: 'Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.[...]'
Dann beginnt die Verjährung wohl bereits zum Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung, nicht erst ab Rechnungsdatum.
Bsp.: rechnung von Sept 99. Beginn der Verjährung gem. § 201 BGB: 31.12.1999.
Zwei Jahre gem § 8 TKVO Verjährungsfrist addiert= 31.12. 2001. Damit ist die Forderung am 01.01. 2002 um 00.00 Uhr verjährt.
Falls in der Rechnung von Sept. '99 Gespräche von '98 aufgeführt worden sind, waren die schon am 1.1.2001 verjährt.
f.