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Anspruchsdauer


25.04.2001 18:47 - Gestartet von gibson
Abgesehen von den in anderen Kommentaren genannten Urteilen:

'Grundsätzlich gilt: Anbieter von Telekommunikation­sdienstleistungen können ausstehende Rechnungsbeträge bis zu zwei Jahre im Nachhinein berechnen.'

Nach meinen Kenntnissen des BGB 'verjähren' Kosten von Dienstleistungen (z.B. Handwerksarbeiten) _am Ende des folgenden Kalenderjahres_. Also: Sept. 1999 telefoniert, ab 01.01.2001 verfallen.

Alles IMVHO,
Moritz :-)
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[1] jopo antwortet auf gibson
25.04.2001 20:54
Benutzer gibson schrieb:
Nach meinen Kenntnissen des BGB 'verjähren' Kosten von Dienstleistungen (z.B. Handwerksarbeiten) _am Ende des folgenden Kalenderjahres_. Also: Sept. 1999 telefoniert, ab 01.01.2001 verfallen.

leider habe ich die ausgabe der zeitschrift "finanztest" nicht mehr, in der es hieß, dass rechnungen für mobilfunkgespräche, die länger als 2 MONATE zurückliegen, nicht bezahlt werden müssen.



Alles IMVHO,
Moritz :-)
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[1.1] stschulze antwortet auf jopo
26.04.2001 08:40
Benutzer jopo schrieb:
Benutzer gibson schrieb:
Nach meinen Kenntnissen des BGB 'verjähren' Kosten von Dienstleistungen (z.B. Handwerksarbeiten) _am Ende des folgenden Kalenderjahres_. Also: Sept. 1999 telefoniert, ab 01.01.2001 verfallen.

leider habe ich die ausgabe der zeitschrift "finanztest" nicht mehr, in der es hieß, dass rechnungen für mobilfunkgespräche, die länger als 2 MONATE zurückliegen, nicht bezahlt werden müssen.

Alleine, weil Du mit VIAG einen Vertrag hast (bzw. besser keinen :-) in dem MONATLICHE Rechnungsstellung und Zahlung vereinbart ist.

Deshalb reicht es tehoretisch, wenn Du den Vertrag wegen Nichterfüllung fristlos kündigst. Wobei auch das bei o.g. Firma nicht so einfach ist wie im wirklichen Leben...

Stefan
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[2] nroediger antwortet auf gibson
25.04.2001 21:27
Irgendwo hatte ich auch mal gehört, daß es tatsächlich 'nur' zwei Jahre wären. In §8 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung liest es sich allerdings so:

'§8 Verjährung
Die vertraglichen Ansprüche der Anbieter von Telekommunikation­sdienstleistungen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen verjähren in zwei Jahren. § 201 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.'

und §201 BGB sagt aus: 'Die Verjährung der in den §§196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt eintritt. [...]'

Irgendwelche Juristen hier, die das erläutern können? Für mich liest es sich so, als verjährten die Entgelte zum Jahresende nach zwei Jahren, also wie von jopo erläutert.

Grüße, Nicolai
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[2.1] aschnee007 antwortet auf nroediger
25.04.2001 22:29
Benutzer nroediger schrieb:
Irgendwo hatte ich auch mal gehört, daß es tatsächlich 'nur' zwei Jahre wären. In §8 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung liest es sich allerdings so:

'§8 Verjährung
Die vertraglichen Ansprüche der Anbieter von Telekommunikation­sdienstleistungen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen verjähren in zwei Jahren. § 201 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.'

und §201 BGB sagt aus: 'Die Verjährung der in den §§196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt eintritt. [...]'

Irgendwelche Juristen hier, die das erläutern können? Für mich liest es sich so, als verjährten die Entgelte zum Jahresende nach zwei Jahren, also wie von jopo erläutert.

Grüße, Nicolai


ganz einfach: § 8 TKkuSchVO besagt, das die Verjährungsfrist 2 jahre beträgt. § 201 BGB soll entsprechend gelten. In § 201 BGB steht, das die Verjährung mit Ablauf des Jahres eintritt, indem die Forderung entstanden ist. Bsp.: rechnung von Sept 99. Beginn der Verjährung gem. § 201 BGB: 31.12.1999.
Zwei Jahre gem § 8 TKVO Verjährungsfrist addiert= 31.12. 2001. Damit ist die Forderung am 01.01. 2002 um 00.00 Uhr verjährt. gruß

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[2.1.1] RE: Anspruchsdauer - Beginn der Verjährung
federico antwortet auf aschnee007
26.04.2001 12:37
Benutzer aschnee007 schrieb:
Benutzer nroediger schrieb:
[...]

und §201 BGB sagt aus: 'Die Verjährung der in den §§196,
197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt
eintritt. [...]'

[...]

ganz einfach: § 8 TKkuSchVO besagt, das die Verjährungsfrist 2 jahre beträgt. § 201 BGB soll entsprechend gelten. In § 201 BGB steht, das die Verjährung mit Ablauf des Jahres eintritt, indem die Forderung entstanden ist.

In §198 BGB steht: 'Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.[...]'

Dann beginnt die Verjährung wohl bereits zum Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung, nicht erst ab Rechnungsdatum.

Bsp.: rechnung von Sept 99. Beginn der Verjährung gem. § 201 BGB: 31.12.1999.
Zwei Jahre gem § 8 TKVO Verjährungsfrist addiert= 31.12. 2001. Damit ist die Forderung am 01.01. 2002 um 00.00 Uhr verjährt.

Falls in der Rechnung von Sept. '99 Gespräche von '98 aufgeführt worden sind, waren die schon am 1.1.2001 verjährt.

f.